BGer 1P_82/2007 |
BGer 1P_82/2007 vom 09.02.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.82/2007 /fun
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Urteil vom 9. Februar 2007
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Parteien
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Verein X.________, Präsident A.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonsgericht St. Gallen, Verwaltungskommission, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Aufsichtsbeschwerde,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Verwaltungskommission, vom 13. Dezember 2006.
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Das Bundesgericht hat in Erwägung,
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dass der Verein X.________, vertreten durch Präsident A.________, gegen den am 13. Dezember 2006 betreffend Aufsichtsbeschwerde ergangenen Entscheid der Verwaltungskommission des Kantonsgerichts St. Gallen mit Eingabe vom 5. Februar 2007 staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht führt;
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dass nach Art. 89 OG die Beschwerde binnen 30 Tagen, von der nach kantonalem Recht massgebenden Eröffnung an gerechnet, dem Bundesgericht schriftlich einzureichen ist;
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dass diese gesetzliche Frist nicht erstreckbar ist (Art. 33 Abs. 1 OG);
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dass allerdings im vorliegenden Fall - nebst der Regelung von Art. 32 OG - zu beachten ist, dass die gesetzliche Beschwerdefrist vom 18. Dezember 2006 bis und mit dem 1. Januar 2007 still stand (Weihnachtsgerichtsferien, Art. 34 Abs. 1 lit. c OG);
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dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid am 23. Dezember 2006 ausgehändigt erhalten hat;
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dass mit Blick darauf und in Berücksichtigung der Gerichtsferien die erst am 5. Februar 2007 (Montag) der Post übergebene Beschwerde verspätet eingereicht worden ist;
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dass demgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
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dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 156 Abs. 1 OG);
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im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
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1.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht St. Gallen, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Februar 2007
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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