BGer U 283/2006 |
BGer U 283/2006 vom 23.02.2007 |
Tribunale federale
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{T 7}
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U 283/06
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Urteil vom 23. Februar 2007
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
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Gerichtsschreiber Hochuli.
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Parteien
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Versicherung Y.________, Zweigniederlassung, Dr. K.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller, Wengistrasse 7, 8004 Zürich,
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gegen
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Ersatzkasse UVG, Badenerstrasse 694, 8048 Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer, Stampfenbachstrasse 42, 8006 Zürich,
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betreffend HC X.________ SA.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. April 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Verfügung vom 6. September 2004, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 17. November 2004, wies die Ersatzkasse UVG (nachfolgend: Ersatzkasse oder Beschwerdegegnerin) den Eishockeyclub HC X.________ SA zur Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung mit Deckungsbeginn ab 10. September 2004 der Versicherung Y.________, Zweigniederlassung Zürich (nachfolgend: Y.________ oder Beschwerdeführerin), zu.
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B.
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Auf die dagegen erhobene Beschwerde der Y.________ trat des Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, nachdem sich die Parteien insbesondere zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde hatten äussern können, mit Entscheid vom 25. April 2006 wegen verspäteter Eingabe nicht ein und wies das Fristwiederherstellungsgesuch ab.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Y.________, die Sache sei unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheids zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Während die Ersatzkasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
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2.
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Der angefochtene Nichteintretensentscheid vom 25. April 2006 hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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3.
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Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die gegebenenfalls durch die Ersatzkasse vorzunehmende Zuweisung eines Arbeitgebers an einen Versicherer (Art. 73 Abs. 2 UVG), die Mitteilung des Zuweisungsentscheids in Form einer Verfügung im Sinne von Art. 49 ATSG (Art. 95 Abs. 2 Satz 1 UVV) und deren Anfechtbarkeit mittels Einsprache (Art. 105 UVG in Verbindung mit Art. 95 Abs. 2 Satz 2 UVV) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Ausführungen über die sachliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG) sowie zur örtlichen Zuständigkeit (Art. 58 ATSG). Korrekt wiedergegeben wurden auch die im kantonalen Rechtspflegeverfahren beachtlichen Vorschriften zur grundsätzlich geltenden Beschwerdefrist von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides (Art. 60 Abs. 1 ATSG) sowie zur besonderen Beschwerdefrist von drei Monaten bei Einspracheentscheiden über Unfallversicherungsleistungen nach Art. 106 UVG (in der vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2006 gültig gewesenen Fassung [nachfolgend ist stets diese Fassung gemeint]). Richtig sind sodann die Hinweise zu den Rechtsfolgen der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung (Art. 49 Abs. 3 Satz 3 ATSG) sowie zu den Voraussetzungen einer Fristwiederherstellung (Art. 41 Abs. 1 ATSG; BGE 112 V 255 E. 2a; AHI 2003 S. 73 E. 4). Darauf wird verwiesen.
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4.
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Nach ständiger Rechtsprechung prüft das Gericht von Amtes wegen die formellen Gültigkeitserfordernisse des Verfahrens, insbesondere auch die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde oder Klage eingetreten ist. Hat die Vorinstanz übersehen, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlte, und hat sie materiell entschieden, ist dies im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen mit der Folge, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben wird (BGE 128 V 89 E. 2a, 125 V 345 E. 1a S. 347, 122 V 320 E. 1 S. 322).
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5.
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Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat im angefochtenen Entscheid (S. 5 ff. E. 3.4) korrekt seine Zuständigkeit zur Beurteilung des Zuweisungsstreites zwischen Ersatzkasse und Beschwerdeführerin bejaht, was letztinstanzlich zu Recht von keiner Seite bestritten wird.
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6.
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Strittig ist, ob die Y.________ die gegen den Einspracheentscheid der Ersatzkasse vom 17. November 2004 gerichtete Beschwerde vom 15. Februar 2005 rechtzeitig erhoben hat.
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7.
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7.1 Im Gegensatz zur Ersatzkasse, welche auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, die Rechtsmittelfrist gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin betrage drei Monate und nicht bloss 30 Tage. Der Gesetzgeber habe ursprünglich in Art. 60 Abs. 1 ATSG die Beschwerdefrist für das ganze Sozialversicherungsrecht einheitlich auf 30 Tage festsetzen wollen, sei dann aber davon abgewichen und habe sich in der Folge für das Beibehalten der dreimonatigen Beschwerdefristen ausgesprochen. Deshalb bleibe es auf dem Gebiet der Unfallversicherung - soweit es sich um Einspracheentscheide über Versicherungsleistungen handle - bei der bisherigen Beschwerdefrist von drei Monaten, weshalb Art. 60 Abs. 1 ATSG nicht zum Tragen komme. Es bestehe kein Zweifel, dass die angefochtene Verfügung Versicherungsleistungen betreffe, weshalb die Rechtsmittelbelehrung gemäss Einspracheentscheid zutreffend sei. Der Zuweisungsentscheid der Ersatzkasse verpflichte die Beschwerdeführerin, Versicherungsleistungen nach UVG zu erbringen. Die vorinstanzliche Beschwerde sei rechtzeitig innert der Dreimonatsfrist des Art. 106 UVG eingereicht worden.
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Demgegenüber vertrat das kantonale Gericht den Standpunkt, dass es sich bei der durch die Beschwerdegegnerin vorzunehmenden Zuweisung eines Arbeitgebers an einen Unfallversicherer im Sinne von Art. 73 Abs. 2 UVG nach dem klaren Wortlaut von Art. 106 UVG nicht um "Versicherungsleistungen" handle. Diese setzten begrifflich den Eintritt des Versicherungsfalles (BGE 98 V 129 E. 1 S. 131), also ein konkretes Schadenereignis voraus. Ein solches liege jedoch offensichtlich nicht vor. Demnach sei nicht die dreimonatige Beschwerdefrist von Art. 106 UVG, sondern die 30-Tage-Frist des Art. 60 Abs. 1 ATSG anwendbar.
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7.2
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7.2.1 Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text unklar oder lässt er verschiedene Deutungen zu, so muss unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente (insbesondere Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Zweck der Bestimmung) nach der wahren Tragweite der auszulegenden Norm gesucht werden. Dabei hat sich die höchstrichterliche Rechtsprechung bei der Auslegung von Erlassen stets von einem pragmatischen Methodenpluralismus leiten lassen und es abgelehnt, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (zum Ganzen BGE 131 III 33 E. 2 S. 35, 130 V 229 E. 2.2 S. 232; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 68/02 vom 18. August 2005, E. 3.1).
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7.2.2 Der Vorinstanz ist beizupflichten in Bezug auf die Anwendbarkeit der 30-tägigen erstinstanzlichen Beschwerdefrist von Art. 60 Abs. 1 ATSG auf Verfahren betreffend Zuweisungen im Sinne von Art. 73 Abs. 2 UVG. Der klare Wortlaut von Art. 106 UVG spricht dafür, dass die dreimonatige "besondere Beschwerdefrist" (Überschrift dieser Gesetzesbestimmung) "in Abweichung von Art. 60 ATSG" - nur, aber immerhin - "bei Einspracheentscheiden über Versicherungsleistungen" zur Anwendung kommt. Zuweisungsstreitigkeiten nach Art. 73 Abs. 2 UVG fallen offensichtlich nicht unter den Begriff "Versicherungsleistungen" und somit nicht in den Anwendungsbereich von Art. 106 UVG. Nichts anderes ergibt sich aus der Gesetzessystematik, wonach Art. 73 UVG unter dem fünften Titel "Organisation" (Art. 58 ff. UVG) steht, während die "Versicherungsleistungen" in den Art. 10-52 UVG unter dem dritten Titel geregelt sind. In der Eigenschaft als eine Art Auffangnetz sorgt die Ersatzkasse subsidiär im Sinne von Art. 73 Abs. 1 UVG für den lückenlosen Versicherungsschutz der nicht bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versicherten Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber der Pflicht zur Versicherung bei einem registrierten Versicherungsträger nicht nachgekommen sind (Urteil U 17/06 vom 6. November 2006). Im Unterschied dazu befasst sich Abs. 2 von Art. 73 UVG nicht mit verunfallten, sondern mit zu versichernden Arbeitnehmern. Entgegen der Beschwerdeführerin (Verwaltungsgerichtsbeschwerde S. 6) beinhaltet der Zuweisungsentscheid im Sinne von Art. 73 Abs. 2 UVG nicht die Verpflichtung zu Lasten des betroffenen Unfallversicherers, in einem konkreten Fall Versicherungsleistungen zu erbringen. Die Zuweisung ist nur - aber immerhin - Voraussetzung dafür, dass der erfasste Unfallversicherer nach Eintritt des versicherten Risikos bei einer versicherten Person die gesetzlichen Leistungen erbringt. Handelt es sich bei der Zuweisung im Sinne von Art. 73 Abs. 2 UVG offensichtlich nicht um "Versicherungsleistungen" nach Art. 106 UVG, gelangt nach dem Gesagten im erstinstanzlichen Rechtspflegeverfahren die 30-tätige Beschwerdefrist von Art. 60 Abs. 1 ATSG zur Anwendung.
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8.
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Weiter rügt die Beschwerdeführerin, es sei stossend, widerspreche jeglichem Rechtsverständnis und verletze das Verbot des überspitzten Formalismus, wenn beide der am Verfahren beteiligten Parteien von der gesetzlich richtigen Eröffnung der Beschwerdefrist und damit der zeitgerechten Ergreifung des Rechtsmittels ausgingen, die Vorinstanz jedoch mit formalistischer Begründung darüber hinweggehe. Die Erwägungen des angefochtenen Entscheides missachteten das verfassungsrechtliche Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 BV), welches eine vernünftige, faire Handhabung prozessualer Formen und Fristen gebiete (Reinhold Hotz, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/ Vallender [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Zürich/Lachen [SZ] 2002, Rz 22 zu Art. 29 mit Hinweis auf BGE 117 Ia 119 E. 3 f. S. 124). Selbst wenn die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zutreffend sein sollten, gehe das Interesse der Y.________ an der materiellen Beurteilung von Grundsatzfragen des "Zuweisungsrechts" und damit die Rechtssicherheit der formalistischen Prüfung einer von den Beteiligten nicht in Frage gestellten Rechtsmittelfrist vor.
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8.1 Überspitzter Formalismus ist eine besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Bürgern und Bürgerinnen den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 120 V 413 E. 4b S. 417). Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV im Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 130 V 177 E. 5.4.1 S. 183 mit Hinweisen).
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8.2 Hat das kantonale Gericht zutreffend erkannt, dass Zuweisungsentscheide nach Art. 73 Abs. 2 UVG keine Entscheide über Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 106 UVG sind (E. 7.2.2 hievor), ist die korrekte Rechtsanwendung von Art. 60 Abs. 1 ATSG im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren nicht als willkürlich zu bezeichnen. Die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zur massgebenden Frist sind nicht überspitzt formalistisch. Die Berufung auf den Verfassungskommentator Reinhold Hotz (a.a.O.; E. 8 hievor) ist schon deshalb unbehelflich, weil dieser auf BGE 117 Ia 119 verweist, in welchem eine unklare oder widersprüchliche Rechtsmittelordnung zur Diskussion stand. Dies trifft hier, wie in Erwägung Ziffer 7.2.2 dargelegt, nicht zu. Die prozessuale Formstrenge, welche mit der strikten Anwendung einer klaren gesetzlichen Rechtsmittelfrist naturgemäss verbunden ist, hat unweigerlich zur Folge, dass der Streitgegenstand bei Versäumnis der einschlägigen Rechtsmittelfrist grundsätzlich einer materiellrechtlichen Überprüfung durch ein Gericht entzogen bleibt. Die Einhaltung und korrekte Anwendung der zutreffenden Beschwerdefrist von Art. 60 Abs. 1 ATSG liegt mit Blick auf die Grundsätze der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit im öffentlichen Interesse an der Sicherstellung eines geordneten Verfahrensganges. Die Rüge des überspitzten Formalismus ist unbegründet.
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9.
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Schliesslich macht die Y.________ geltend, sie sei im Vertrauen auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung zu schützen. Es verletze das Gebot der rechtsgleichen Behandlung und das Verbot des überspitzten Formalismus, wenn die Vorinstanz ohne entsprechende Anträge der Parteien - anlässlich einer "offensichtlich erstmaligen" Infragestellung der Rechtsmittelfrist im erstinstanzlichen Rechtspflegeverfahren bei Zuweisungsentscheiden nach Art. 73 Abs. 2 UVG - der Beschwerdeführerin aus der gegebenenfalls unrichtigen Rechtsmittelbelehrung einen Nachteil erwachsen lasse. Sei die Y.________ aus zureichenden subjektiven und objektiven Gründen davon abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so habe die Vorinstanz auch das Fristwiederherstellungsgesuch zu Unrecht abgewiesen.
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9.1
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9.1.1 Nach der Rechtsprechung geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung in der Regel der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung vor. Der Umstand, dass das Gesetz in andern Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt dem Bürger und der Bürgerin grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Das gilt jedoch nur, wenn lediglich in einem einzigen oder in einigen wenigen Fällen eine abweichende Behandlung dargetan ist. Wenn dagegen die Behörden die Aufgabe der in andern Fällen geübten, gesetzwidrigen Praxis ablehnen, können der Bürger oder die Bürgerin verlangen, dass die gesetzwidrige Begünstigung, die Dritten zuteil wird, auch ihnen gewährt werde (BGE 131 V 9 E. 3.7 S. 20, 126 V 390 E. 6a S. 392, 122 II 446 E. 4a S. 451, je mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
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9.1.2 Weder legt die Beschwerdeführerin dar noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich unter den kantonalen Beschwerdeinstanzen bei Anfechtung von Einspracheentscheiden in Zuweisungsstreitigkeiten nach Art. 73 Abs. 2 UVG mit Blick auf die massgebende Beschwerdefrist eine gesetzwidrige Praxis gebildet hätte. Von einer rechtsungleichen Behandlung kann keine Rede sein. Sollten Adressaten von mit einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung versehenen Einspracheentscheiden der Ersatzkasse den Rechtsweg nicht beschritten haben oder andere kantonale Versicherungsgerichte die Prozessvoraussetzung der fristgerechten Beschwerdeerhebung vereinzelt nicht anhand der von Gesetzes wegen anwendbaren Beschwerdefrist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG überprüft haben, vermag die Y.________ daraus keinen Anspruch auf Anwendung der unzutreffenden Dreimonatsfrist des Art. 106 UVG abzuleiten.
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9.2
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9.2.1 Aus unrichtiger Rechtsmittelbelehrung dürfen den Parteien keine Nachteile erwachsen (Art. 107 Abs. 3 OG, Art. 49 Abs. 3 ATSG). Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung, welcher die Rechtsprechung allgemeine Bedeutung für die ganze Rechtsordnung beimisst (BGE 117 Ia 297 E. 2 S. 298, 421 E. 2c S. 423; vgl. auch BGE 124 I 255 E. 1a/aa S. 258), ist, dass sich eine Prozesspartei nach Treu und Glauben auf eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte (BGE 112 Ia 305 E. 3 S. 310, 106 Ia 13 E. 3 S. 16 f. mit Hinweisen). Wer hingegen die Fehlerhaftigkeit einer Rechtsmittelbelehrung erkennt oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, kann sich nicht auf die darin enthaltenen unzutreffenden Angaben berufen (BGE 124 I 255 E. 1a/aa S. 258, 119 IV 330 E. 1c S. 332). Allerdings sind nur grobe Fehler einer Partei geeignet, eine falsche Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen (BGE 106 Ia 13 E. 3b S. 17). So geniesst eine Partei keinen Vertrauensschutz, wenn sie oder ihr Anwalt die Mängel der Rechtsmittelbelehrung durch Konsultierung des massgebenden Gesetzestextes allein erkennen konnte (BGE 118 Ib 326 E. 1c S. 330); andererseits wird in diesem Zusammenhang auch von einem Anwalt nicht verlangt, dass er neben dem Gesetzestext Literatur oder Rechtsprechung nachschlage (BGE 117 Ia 421 E. 2a S. 422; vgl. zur falschen Auskunft einer Gemeinde Urteil des Bundesgerichts 1P.674/2000 vom 6. März 2001; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 113/06 vom 8. Mai 2006).
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9.2.2 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze durften sich die Y.________ und deren Anwalt nicht auf die im Einspracheentscheid der Ersatzkasse enthaltene, unzutreffende Rechtsmittelbelehrung verlassen. Allein durch Konsultierung des Gesetzestextes im Sinne einer blossen "Grobkontrolle" (BGE 117 Ia 119 E. 3a S. 124 mit Hinweis) hätte dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auffallen müssen, dass die dreimonatige "besondere Beschwerdefrist" von Art. 106 UVG nach dem klaren Wortlaut (E. 7.2.2 hievor) nur "bei Einspracheentscheiden über Versicherungsleistungen" zur Anwendung gelangt und demzufolge mit Blick auf die vorliegende Zuweisungsstreitigkeit die im Übrigen geltende 30-tägige Beschwerdefrist von Art. 60 Abs. 1 ATSG massgebend ist. Von der als obligatorische Unfallversichererin mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Y.________ ist mit der Vorinstanz ein hohes Mass an Aufmerksamkeit zu fordern, weshalb sie sich unter den gegebenen Umständen nicht auf die fehlerhafte Beschwerdefrist verlassen durfte, sondern von ihr vielmehr verlangt werden kann, die wichtigsten Gesetzesbestimmungen über die Rechtsmittelfristen, zu welchen Art. 60 Abs. 1 ATSG zählt, zu kennen (vgl. ASA 67 661 E. 1d i.f.). Daran ändert nichts, dass das kantonale Gericht von Amtes wegen in pflichtgemässer Prüfung der Prozessvoraussetzungen (E. 4 hievor) und insbesondere ohne entsprechenden Antrag einer Partei die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung des Einspracheentscheides der Ersatzkasse vom 17. November 2004 erkannte und gestützt darauf die verspätete Beschwerdeerhebung feststellte. Entscheidend ist nicht, ob nach Auffassung der Beschwerdeführerin die Ersatzkasse über weit mehr Erfahrung in dieser angeblich "selten gerichtsbar" werdenden Streitigkeit verfügt, sondern die Feststellung, dass der Wortlaut des Gesetzes klar ist und keiner weiteren Auslegung bedarf (E. 7.2.2 hievor). Die Y.________ vertraute demnach zu Unrecht auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung des strittigen Einspracheentscheids.
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9.3 Während das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid zum Ausdruck brachte, dass die Beschwerdeführerin nicht unverschuldeterweise davon abgehalten worden sei, innert der massgebenden Frist von Art. 60 Abs.1 ATSG zu handeln, weshalb es an der entsprechenden Voraussetzung für eine Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 ATSG fehle, macht die Y.________ geltend, sie sei angesichts der falschen Rechtsmittelbelehrung aus hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden, innert Frist Beschwerde zu erheben.
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9.3.1 Für die Wiederherstellung (Art. 41 Abs. 1 ATSG) einer Frist gilt auch unter der Herrschaft des seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden ATSG die bisherige Rechtsprechung (BGE 114 V 123, 112 V 255; ARV 1991 Nr. 17 S. 122, je mit Hinweisen); denn der Gesetzgeber hat keine Neuerungen, sondern lediglich eine einheitliche Regelung der bisherigen Praxis beabsichtigt (in HAVE 2004 S. 317 zusammengefasstes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 272/03 vom 9. Juli 2004, E. 1 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 13/06 vom 20. Juni 2006). Voraussetzung für die Gewährung der Fristwiederherstellung ist ein "unverschuldetes Hindernis", d.h. die Unmöglichkeit rechtzeitigen Handelns. Die Wiederherstellung ist nur bei klarer Schuldlosigkeit des Gesuchstellers bzw. seines Vertreters zu gewähren (Urteil 1P.123/2005 vom 14. Juni 2005, E. 1.3 mit zahlreichen Hinweisen). Typischer Anwendungsfall ist ein Krankheitszustand, der jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Beizug eines (Ersatz-) Vertreters verunmöglicht (vgl. BGE 119 II 86; 112 V 255). Blosse Unkenntnis von Rechtsregeln (insbesondere verfahrensrechtlicher Natur) bzw. ein Irrtum über deren Tragweite kann grundsätzlich keinen Anlass zur Fristwiederherstellung geben, es sei denn, der Irrtum sei durch eine behördliche Auskunft hervorgerufen worden (Urteil 2A.175/2006 vom 11. Mai 2006, E. 2.2.2 mit Hinweisen). Wer die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung erkannte oder bei zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen müssen, kann sich nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) berufen (BGE 121 II 71 E. 2a S. 78). Rechtsuchende geniessen keinen Vertrauensschutz, wenn sie bzw. ihr Rechtsvertreter den Mangel allein schon durch Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmung hätten erkennen können (BGE 124 I 255 E. 1a/aa S. 258, 117 Ia 119 E. 3a S. 125). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat bei den jüngst beurteilten Fällen zum Fristenstillstand und zur Fristwiederherstellung mit Blick auf die geforderte zumutbare Sorgfalt einen strengen Massstab angelegt (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 82/06 vom 7. Juni 2006, U 476/05 vom 7. Juni 2006 und U 435/05 vom 18. April 2006).
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9.3.2 Ein "unverschuldetes Hindernis" im Sinne der dargelegten Rechtsprechung, welches die Beschwerdeführerin davon abgehalten hätte, innert der massgebenden Frist von Art. 60 Abs. 1 ATSG gegen den strittigen Einspracheentscheid Beschwerde zu erheben, kann nach dem Gesagten nicht angenommen werden. Die Y.________ hätte durch blosse Gesetzeskonsultation erkennen müssen, dass die "besondere" dreimonatige Beschwerdefrist von Art. 106 UVG, auf welche die Ersatzkasse unter Ziffer 6 im Einspracheentscheid vom 17. November 2004 ausdrücklich verwies, nur bei Streitigkeiten über Versicherungsleistungen zur Anwendung gelangt und im Übrigen die in derselben UVG-Bestimmung ebenfalls explizit genannte Vorschrift von Art. 60 ATSG zu beachten ist. Vertraute die Beschwerdeführerin demnach zu Unrecht ohne Gesetzeskonsultation auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung des strittigen Einspracheentscheids (hievor E. 9.2.2 i.f.), mangelt es an der für die Fristwiederherstellung vorausgesetzten Schuldlosigkeit in Bezug auf die Unmöglichkeit des rechtzeitigen Handelns. Die Vorinstanz hat das Gesuch um Fristwiederherstellung zu Recht abgewiesen.
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10.
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Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beim Zuweisungsstreit nach Art. 73 Abs. 2 UVG keine Versicherungsleistungen strittig sind, dass nach dem klaren Wortlaut von Art. 106 UVG und Art. 60 Abs. 1 ATSG die Dreimonatsfrist des Art. 106 UVG nur bei "Einspracheetnscheiden über Versicherungsleistungen" anwendbar ist, dass die Feststellung der verspäteten Beschwerdeerhebung durch die Vorinstanz trotz fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung gemäss strittigem Einspracheentscheid unter Beachtung der massgebenden Beschwerdefrist von Art. 60 Abs. 1 ATSG nicht überspitzt formalistisch war und dass kein unverschuldetes Hindernis die Y.________ von der rechtzeitigen Beschwerdeerhebung innert der Frist des Art. 60 Abs. 1 ATSG abgehalten hat. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht mit angefochtenem Entscheid auf die verspätet erhobene Beschwerde der Y.________ nicht eingetreten ist.
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11.
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Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Die obsiegende Ersatzkasse hat als mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betraute Organisation keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 OG; Urteil U 416/99 vom 18. Oktober 2000).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 4000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Versicherten und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
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Luzern, 23. Februar 2007
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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