BGer 4P.11/2006 |
BGer 4P.11/2006 vom 27.02.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4P.11/2006
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4C.15/2006 / len
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Präsidialverfügung vom
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27. Februar 2007
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident.
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Parteien
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X.________,
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Beklagte, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Luzius Müller,
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gegen
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Y.________,
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Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
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Gegenstand
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Haftung des Motorfahrzeughalters bzw. Art. 9 BV (Zivilprozess; willkürliche Beweiswürdigung),
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Berufung und staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 16. August 2005.
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Der Präsident hat in Erwägung,
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dass das Bezirksgericht Arlesheim am 30. Juni 2004 eine Klage der Klägerin teilweise schützte und die Beklagte solidarisch mit zwei weiteren Beklagten verpflichtete, der Klägerin Fr. 98'135.55 nebst Zins zu bezahlen;
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dass die Beklagte sowie die beiden anderen Beklagten gegen das Urteil je Appellation einlegten;
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dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 16. August 2005 die drei Appellationen teilweise schützte und die Beklagte solidarisch mit den beiden anderen Beklagten verpflichtete, der Klägerin Fr. 79'331.15 nebst Zins zu bezahlen;
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dass die Beklagte gegen das Urteil des Kantonsgerichts Berufung und staatsrechtliche Beschwerde erhob und mit der Berufung beantragte, die Klage ihr gegenüber abzuweisen, eventuell die Sache zur neuen Entscheidung an das Kantonsgericht zurückzuweisen;
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dass über die Klägerin am 15. November 2005 der Konkurs eröffnet wurde;
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dass das Konkursamt (Office des faillites de Morges-Aubonne) in Anwendung von Art. 207 SchKG mit Präsidialverfügung vom 31. Januar 2006 aufgefordert wurde, dem Bundesgericht innert zwanzig Tagen nach Auflegung des Kollokationsplans mitzuteilen, ob die Konkursmasse oder einzelne Gläubiger den Prozess weiterführen wollten;
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dass das Konkursamt mit Schreiben vom 22. Februar 2007 mitteilt, dass weder die Konkursmasse noch einzelne Gläubiger das Berufungs- oder das Beschwerdeverfahren weiterführen wollen;
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dass damit die Berufungs- und Beschwerdeanträge der Beklagten als anerkannt gelten;
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dass demnach das angefochtene Urteil mit Bezug auf die Beklagte aufzuheben und die Klage ihr gegenüber abzuweisen ist;
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dass die Klägerin kosten- und entschädigungspflichtig ist (Art. 156 Abs. 1, Art. 159 Abs. 2 OG);
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dass angesichts des Verzichts der Konkursmasse auf eine Weiterführung der beiden Verfahren die Gerichtskosten und die Parteientschädigung keine Masseschuld (Art. 262 SchKG), sondern eine gewöhnliche Konkursforderung darstellen und die Kosten- und Entschädigungsfolgen daher nicht zu Lasten der Konkursmasse, sondern der Konkursitin gehen;
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dass eine Neuverlegung der kantonalen Kosten durch das Bundesgericht nicht möglich ist (BGE 91 II 146 E. 3 S. 150), weshalb eine entsprechende Anpassung der kantonalen Kostenregelung durch die kantonale Vorinstanz erfolgen muss;
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in Anwendung von Art. 5 Abs. 2 und Art. 73 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG verfügt:
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1.
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Das Berufungs- und das Beschwerdeverfahren werden infolge Verzichts der Konkursmasse und der Gläubiger auf die Weiterführung des Prozesses abgeschrieben.
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2.
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Die Berufungs- und Beschwerdeanträge der Beklagten werden anerkannt, das angefochtene Urteil mit Bezug auf die Beklagte aufgehoben und die Klage ihr gegenüber abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 800.-- wird der Konkursitin auferlegt.
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4.
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Die Konkursitin hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 10'000.-- (je Fr. 5'000.--) zu entschädigen.
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5.
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Die Sache wird zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Kantonsgericht Basel-Landschaft zurückgewiesen.
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6.
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Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, sowie Advokat Jürg Gutzwiller, Steinenbachgässlein 34, 4051 Basel, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Februar 2007
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Der Präsident der I. zivilrechtlichen Abteilung:
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(Corboz)
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