BGer 5A_3/2007 |
BGer 5A_3/2007 vom 27.02.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A.3/2007 /blb
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Urteil vom 27. Februar 2007
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer,
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Gerichtsschreiber Schett.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Werner Bodenmann,
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gegen
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Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, Fünfeckpalast, Postfach 161, 9043 Trogen.
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Gegenstand
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Eintragung einer im Ausland geschlossenen Ehe ins Familienregister,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts von Appenzell Ausserrhoden,
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2. Abteilung, vom 28. Juni 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ (Beschwerdeführer), geboren 1949 in R.________, Pakistan, war dort ab dem 31. August 1973 mit der pakistanischen Staatsangehörigen E.________, geboren 1954, verheiratet. Im September 1988 reiste er in die Schweiz und verheiratete sich am 5. Oktober 1990 in S.________ mit F.________. Der Beschwerdeführer gab bei dieser Gelegenheit ein Dokument zu den Akten, das seine Scheidung von seiner pakistanischen Ehefrau per 31. Juli 1990 bescheinigen soll. Am 21. Dezember 1994 wurde der Beschwerdeführer aufgrund seiner Heirat mit einer Schweizerin erleichtert eingebürgert. Die Ehe mit F.________ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts St. Gallen vom 25. April 1996 rechtskräftig geschieden. In der Folge stellte der Beschwerdeführer beim Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst in T.________ das Gesuch, es sei seine am 7. Dezember 1996 wiederum mit E.________ in Pakistan geschlossene Ehe in das Familienregister von U.________ einzutragen. Mit Verfügung vom 27. April 1999 wies diese Amtsstelle das Begehren ab mit der Begründung, die Abklärungen bei der Schweizerischen Botschaft in Pakistan hätten ergeben, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Heiratspapiere gefälscht seien. Zudem habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer von E.________ gar nie geschieden worden sei. Der bei der Direktion des Innern eingereichte Rekurs blieb ohne Erfolg. Gegen den Rekursentscheid vom 14. August 2000 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde am 28. Juni 2006 ab.
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B.
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Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 22. Januar 2007 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben mit den Anträgen, der angefochtene Entscheid bzw. die vorinstanzlichen Entscheide seien aufzuheben und die am 1. Dezember 1996 im Ausland geschlossene und am 7. Dezember 1996 registrierte Eheschliessung des Beschwerdeführers mit E.________ sei anzuerkennen und ins Zivilstandsregister einzutragen. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid ist vorher ergangen, so dass noch die Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) anzuwenden sind (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG).
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1.2 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 98 lit. g OG), der sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt und die Abweisung eines Begehrens um Registereintrag zum Gegenstand hat (Art. 97 OG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 VwVG). Gegen diesen Entscheid steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen (vgl. Art. 90 Abs. 2 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004; ZStV; SR 211.112.2; BGE 119 II 264). Soweit sich die Beschwerde allerdings auch gegen die vorinstanzlichen Entscheide richtet, kann darauf nicht eingetreten werden.
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1.3 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht (Art. 106 und 108 OG) eingereichte Beschwerde des durch den angefochtenen Entscheid in seinen schutzwürdigen Interessen betroffenen Beschwerdeführers (Art. 103 OG) ist grundsätzlich einzutreten.
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2.
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Gemäss Art. 32 Abs. 1 IPRG wird eine ausländische Urkunde über den Zivilstand aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen (so auch Art. 23 Abs. 1 ZStV). Die Aufsichtsbehörde prüft die vorgelegten ausländischen Urkunden in materieller und formeller Hinsicht auf die Eintragbarkeit. Gemäss Art. 9 Abs. 1 ZGB erbringen öffentliche Register und öffentliche Urkunden für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen ist. Die Beweisregel von Art. 9 ZGB bezieht sich demnach auf den Inhalt der Urkunde und nicht auf deren Echtheit. Art. 9 ZGB verleiht einer öffentlichen Urkunde keine erhöhte Beweiskraft für ihre Echtheit (Hans Schmid, Basler Kommentar, 3. Aufl., N. 21 zu Art. 9 ZGB; Heinz Hausheer/Manuel Jaun, Die Einleitungsartikel des ZGB, Bern 2003, N. 108 zu Art. 8, 9 und 10 ZGB, S. 295 f.; je mit Hinweisen). In der Lehre wird die Meinung vertreten, es spreche eine tatsächliche Vermutung für die Echtheit unverdächtiger Urkunden (Heinz Hausheer/Manuel Jaun, a.a.O.). Grundsätzlich geniessen Urkunden, die von einer ausländischen Behörde ausgestellt sind, auch in der Schweiz öffentlichen Glauben und es gilt auch für ausländische Urkunden Art. 9 ZGB (Hans Ulrich Walder, Einführung in das internationale Zivilprozessrecht der Schweiz, § 12 N. 17 ff., S. 222 f.). Gemäss dieser Bestimmung in Verbindung mit Art. 8 ZGB trägt deshalb grundsätzlich die Behörde die Beweislast dafür, dass durch eine ausländische öffentliche Urkunde bezeugte Tatsachen unrichtig sind. Dabei darf die Behörde allerdings berücksichtigen, dass die erhöhte Beweiskraft öffentlicher Urkunden in der besonderen Ausbildung und Glaubwürdigkeit der sie ausstellenden Beamten bzw. Urkundspersonen liegt (Heinz Hausheer/Manuel Jaun, a.a.O., N. 98 zu Art. 8, 9 und 10 ZGB, S. 293). Wo diese innere Rechtfertigung nicht gegeben ist, ist dies entsprechend zu würdigen. Insbesondere den amtlichen Bescheinigungen aus Pakistan kommt keine grosse Beweiskraft zu, weil nach der langjährigen Erfahrung von Zivilstandsbehörden, des Bundesamtes für Migration und des Bundesgerichts Urkunden aus diesem Land wegen der dort herrschenden Korruption leicht und häufig gefälscht werden. Diese Einschätzung der Lage in Pakistan lässt zwar den Schluss nicht zu, dass hinsichtlich amtlicher Urkunden aus diesem Land die Richtigkeitsvermutung gemäss Art. 9 ZGB generell nicht Geltung hat. Indessen können an den Nachweis, dass eine Urkunde gefälscht sei und der damit beurkundete Sachverhalt nicht zutreffe, keine strengen Anforderungen gestellt werden. Überzeugende Indizien können genügen. Die gleichen Vorbehalte wie gegenüber den Urkunden sind gegenüber den Auskünften der Vertrauenspersonen der Botschaft zu machen. Solche Aussagen können nicht Zeugenaussagen gleichgesetzt werden, zumal weder die Namen der Vertrauenspersonen bekannt, noch abschliessende Abklärungen über deren Vertrauenswürdigkeit möglich sind. Der Beschwerdeführer konnte ihnen weder Ergänzungsfragen stellen, noch sich ein persönliches Bild über deren Glaubwürdigkeit machen. Die Frage, wie zuverlässig die Auskünfte von Vertrauenspersonen der Botschaft sind, ist selbst dann berechtigt, wenn sich in der Vergangenheit gezeigt hat, dass auf diese Weise taugliche Informationen erhältlich gemacht werden konnten. Sowohl die eingereichten Urkunden, als auch die Berichte der Botschaft und die weiteren zur Erhellung der Sachlage beigezogenen Indizien unterliegen der freien, d.h. pflichtgemässen Beweiswürdigung durch die zuständigen Behörden. Das Verwaltungsgericht hat diese Grundsätze nicht verkannt.
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3.
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Gemäss Art. 105 Abs. 2 OG bindet die Feststellung des Sachverhalts einer richterlichen Behörde das Bundesgericht, wenn sie den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 105 Abs. 2 OG). Offensichtlich unrichtig sind eine Sachverhaltsfeststellung und die Beweiswürdigung nicht schon dann, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst dann, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend sind (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286, mit Hinweisen). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
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3.1 Der Beschwerdeführer reichte bei der Schweizerischen Botschaft in Islamabad eine Heiratsurkunde (Nikah Nama) ein, welche die am 1. Dezember 1996 erfolgte Eheschliessung mit E.________ beurkundete. Die Botschaft übermittelte diese Urkunde zusammen mit einem ersten Amtsbericht vom 1. März 1997 den Schweizer Behörden. Nach diesem Bericht sind die vorgelegten Papiere gefälscht und ist der Beschwerdeführer gar nie von E.________ geschieden worden. In der Folge reichte der Beschwerdeführer das Original eines Divorce Certificate vom 1. August 1990 ein und machte geltend, dass er am 31. Juli 1990 von E.________ geschieden worden sei. Ferner reichte er eine weitere Heiratsurkunde (Nikah Nama) ein, welche beurkundete, dass E.________ am 15. Juni 1992 G.________ geheiratet habe. Mit einem Auszug aus dem Todesregister machte er schliesslich geltend, dass G.________ am 16. August 1994 verstorben sei und E.________ somit im Zeitpunkt ihrer erneuten Heirat mit dem Beschwerdeführer verwitwet gewesen sei. Diese zusätzlichen Behauptungen waren nötig, weil nach islamischem Verständnis ein Mann seine Ehefrau nur dann nochmals ehelichen kann, wenn diese in der Zwischenzeit selber in einer anderen Ehe gewesen ist. In einem zweiten Ermittlungsbericht vom 26. Dezember 1998, welche die Botschaft in Islamabad den schweizerischen Behörden übermittelte, wurde ausgeführt, nach den Ermittlungen im Dorf sei der Beschwerdeführer seit 1974 immer mit E.________ verheiratet gewesen. Gestützt auf den beschafften Eheschein sei die Heirat am 31. Oktober 1973 erfolgt. Auch der zweite Bericht kommt gestützt auf die Würdigung der eingereichten Dokumente und der Befragung von Nachbarn sowie weiterer Auskunftspersonen zum Schluss, dass E.________ gar nie vom Beschwerdeführer geschieden wurde und dass die behauptete Scheidung zunächst auch in den Registern nicht verzeichnet war. Vielmehr sei eine Scheidung per 31. Juli 1990 erst nachträglich (nach den Abklärungen für den ersten Bericht) eingetragen worden, und zwar von einer korrupten Behörde, welche vor Kurzem wegen solcher Machenschaften vorübergehend suspendiert worden sei. Nebst dem zuvor nicht existenten Scheidungsnachweis sei auch die behauptete Heirat mit G.________ erst nachträglich eingetragen worden und deshalb erst im Rahmen des zweiten Ermittlungsberichts vorgefunden worden. G.________ habe zwar existiert und sei 1994 durch einen Elektrounfall zu Tode gekommen, er sei aber nie mit E.________ verheiratet gewesen.
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3.2 Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, weshalb in den Berichten die Namen der Vertrauenspersonen der Botschaft und der weiteren Auskunftspersonen nicht ausdrücklich genannt werden. Der Beschwerdeführer erhebt dagegen keine Rügen mehr. Die Berichte selber hat das Verwaltungsgericht ausführlich gewürdigt und ist zum Schluss gekommen, dass gestützt bloss auf einen dieser beiden Amtsberichte noch nicht abschliessend darauf geschlossen werden könnte, die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und E.________ sei nie geschieden worden und bestehe ununterbrochen seit Anfang der Siebziger Jahre. Die beiden Amtsberichte zusammen, die einerseits selbständig verfasst worden seien, sich andererseits aber ergänzten und in den wesentlichen Punkten übereinstimmten, bildeten aber gemeinsam ein wesentliches Indiz dafür, dass die amtlichen Urkunden gefälscht seien und die Angaben über die ehelichen Verhältnisse nicht zuträfen. Der Umstand, dass zunächst vom Heiratsjahr 1973 und anschliessend gestützt auf den zusätzlich erhobenen Eheschein vom Heiratsjahr 1974 gesprochen worden sei, ohne dass das erste Datum bestritten worden sei, spreche nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Berichte, sondern wegen der unaufgeforderten Korrekturbereitschaft eher für die Seriosität der Arbeit. Diese Beweiswürdigung ist insgesamt nicht willkürlich und dem Beschwerdeführer, der die Berichte bereits wegen der vorübergehenden Unsicherheiten bezüglich des ursprünglichen Heiratsjahres und wegen der Verheimlichung der Namen der Autoren und Auskunftspersonen als unglaubwürdig ansieht, kann entsprechend nicht gefolgt werden.
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3.3 Das Verwaltungsgericht führt weiter aus, es gebe zusätzliche Indizien, die dieses Ergebnis bestätigten. So gebe die Urkunde, welche die Heirat zwischen G.________ und E.________ beurkundet, das Alter der Frau mit 34 Jahren an, während diese damals offensichtlich 38-jährig war. Gebe diese Heiratsurkunde bereits derart grundlegende Personaldaten der angeblichen Braut falsch wieder, müsse dies als zusätzliches Indiz dafür gewertet werden, dass es sich dabei um eine Fälschung gehandelt habe. Es könne durchaus sein, dass die Braut um vier Jahre verjüngt werden musste, um die Heirat mit dem drei Jahre jüngeren Bräutigam glaubhaft zu machen. Der blosse Hinweis des Beschwerdeführers, es handle sich dabei um einen Verschrieb, belegt keine Willkür in der Beweiswürdigung.
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3.4 Das Verwaltungsgericht hegt Zweifel an der Ehe zwischen E.________ und G.________ vor allem aber auch deshalb, weil im (als nicht gefälscht anerkannten) Auszug aus dem Todesregister von G.________ in der Spalte "Name of Father, in case of married name of husband" der Vater und nicht die angebliche Ehefrau eingetragen sei, was für einen Unverheirateten korrekt, für einen Verheirateten aber unkorrekt sei. Es trifft zu, dass in dieser Urkunde der Name der angeblichen Ehefrau fehlt. Der Beschwerdeführer weist allerdings mit einem gewissen Recht darauf hin, dass im archaischen Gesellschaftssystem Pakistans die Frauen keine bzw. lediglich eine sehr untergeordnete Rolle spielen und dass in der fraglichen Rubrik lediglich nach dem Vater bzw. "in case of married" nach dem husband (Ehemann) gefragt wird. Dem Registerauszug kann demnach nichts Erhebliches zugunsten oder zulasten des Zivilstandes von G.________ entnommen werden.
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3.5 Das Verwaltungsgericht weist weiter darauf hin, dass die Heiratsurkunden und das Divorce Certificate erst nachträglich in die Register eingetragen worden seien und begründet dies. Dagegen bringt der Beschwerdeführer nichts Substantielles vor, was Willkür nachweisen würde. Er legt lediglich dar, dass eine Eheschliessung und Scheidung zwar gemäss "Muslim Family Laws Ordinance" eingetragen werden müsse, dass es sich jedoch lediglich um eine Formvorschrift handle, deren Verletzung zwar strafrechtliche Konsequenzen haben könne, jedoch keinen zwingenden Charakter habe, womit eine Nichteinhaltung keinesfalls die Ungültigkeit zur Folge habe. Auch wenn diese rechtliche Erörterung zutreffend sein sollte, durfte das Verwaltungsgericht den Umstand, dass die fraglichen Urkunden erst nachträglich und im zeitlichen Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren eingetragen wurden, als Indiz werten, dass es sich dabei um Fälschungen oder Falschbeurkundungen handelt.
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3.6 Zusammenfassend durfte das Verwaltungsgericht gestützt auf die beiden Berichte und die weiteren Hinweise zum Schluss gelangen, dass der Beschwerdeführer keine genügende Urkunde vorgelegt hat, welche die behauptete (Wieder-)Heirat des Beschwerdeführers mit E.________ belegt. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob die weiteren Voraussetzungen, wie sie Art. 25-27 IPRG i.V.m. Art. 32 IPRG für die Eintragung von Urkunden und Entscheidungen verlangen, namentlich die Vereinbarkeit mit dem Ordre Public, vorliegend erfüllt sind. Der Beschwerdeführer vermag keine Willkür in der Beweiswürdigung darzutun, so dass die Beschwerde abgewiesen werden muss, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Februar 2007
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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