BGer I 623/2006 |
BGer I 623/2006 vom 28.02.2007 |
Tribunale federale
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I 623/06{T 7}
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Urteil vom 28. Februar 2007
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Lustenberger, Borella,
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Gerichtsschreiber R. Widmer.
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Parteien
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IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdeführerin,
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gegen
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S.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wüthrich, Bruchstrasse 69, 6000 Luzern 7.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, vom 30. Mai 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Verfügung vom 7. Januar 2005 lehnte die IV-Stelle Luzern den Anspruch der 1955 geborenen S.________ auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente ab, weil keine Invalidität vorliege. Auf Einsprache hin hielt die IV-Stelle mit Entscheid vom 11. August 2005 an ihrem Standpunkt fest.
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B.
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Die von S.________ hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese eine umfassende medizinische Abklärung der Versicherten veranlasse und gestützt auf die Ergebnisse der Begutachtung in Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung über den Rentenanspruch neu verfüge (Entscheid vom 30. Mai 2006).
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die IV-Stelle, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben.
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Während S.________ zur Hauptsache auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205,1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
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2.
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Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der vorliegend anwendbaren Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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3.
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Das Verwaltungsgericht hat die Bestimmungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) und bei Teilerwerbstätigen nach der gemischten Bemessungsmethode (vgl. Art. 28 Abs. 2ter IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) sowie die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 256 Erw. 4 S. 261) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
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4.
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4.1 Die Vorinstanz stellt im angefochtenen Entscheid fest, die Verwaltung habe von Beginn der medizinischen Abklärungen an die ärztlich attestierten Beschwerden stets als besserungsfähig beurteilt, indem sie diese allesamt als Ausfluss der Adipositas betrachtete oder als invaliditätsfremd einstufte. Gestützt auf die Arztberichte gelangte das kantonale Gericht zu einer abweichenden Einschätzung und hielt dafür, dass die Versicherte im Juni 2005 nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei. Physiotherapie und Diät hätten zu keiner Verbesserung der Arbeitsfähigkeit geführt. Schliesslich sei bereits in Arztberichten von Oktober 2003 und Juni 2004 von degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule und in verschiedenen Gelenken die Rede. Bei diesem multiplen Beschwerdebild dränge sich eine externe medizinische Begutachtung auf. Aufgrund einer umfassenden ärztlichen Abklärung werde sich alsdann auch die Notwendigkeit einer psychiatrischen Beurteilung abschätzen lassen, nachdem mehrfach eine Depression angesprochen wurde.
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4.2 Diese Feststellungen der Vorinstanz sind tatsächlicher Natur und daher für das Bundesgericht im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG verbindlich (Erw. 2 hievor). In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was die Feststellung des kantonalen Gerichts, Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit der Beschwerdegegnerin liessen sich ohne zusätzliche fachärztliche Abklärungen nicht schlüssig beurteilen, als mangelhaft im Sinne dieser Bestimmung erscheinen lassen könnte.
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Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Adipositas sind unerheblich und keineswegs geeignet, die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ernstlich in Frage zu stellen. Gleiches gilt für die nicht näher begründete Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung sowie die Wiedergabe von Erkenntnissen aus medizinischen Studien zur Fibromyalgie. Die Beurteilung der Frage, ob die arthrotischen Veränderungen in den Fingergelenken mit der beruflichen Tätigkeit der Versicherten zusammenhängen, obliegt sodann dem Arzt und nicht der IV-Stelle. Schliesslich hat die Vorinstanz nicht übersehen, dass Adipositas für sich allein und subjektive Schmerzangaben der versicherten Person keine (teilweise) Arbeitsunfähigkeit begründen, und sie hat auch nicht verkannt, dass im vorliegenden Fall invaliditätsfremde Faktoren eine gewisse Rolle spielen. Inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht (Art. 104 lit a OG) verletzt haben könnte, ist demnach nicht ersichtlich.
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5.
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Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der IV-Stelle aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Diese hat der obsiegenden Beschwerdeführerin zudem eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 2 OG).
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6.
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Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der IV-Stelle Luzern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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3.
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Die IV-Stelle Luzern hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 28. Februar 2007
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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