BGer I 971/2006 |
BGer I 971/2006 vom 06.03.2007 |
Tribunale federale
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{T 7}
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I 971/06
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Urteil vom 6. März 2007
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Lustenberger, Kernen,
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Gerichtsschreiber Maillard.
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Parteien
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A.________, 1967, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Rudolf Grendelmeier, Zollikerstr. 141, 8008 Zürich,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. September 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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A.________, geboren 1967, war als Hilfskraft im Gastgewerbe und als Dolmetscher tätig. Am 4. November 2004 meldete er sich unter Hinweis auf seit Verkehrsunfällen vom 12. Oktober 2002 und 21. Januar 2004 bestehende Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Arbeitsvermittlung, Rente) an. Gestützt auf Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 7. März 2005, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 31. Mai 2005, ab.
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B.
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Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 29. September 2006 ab.
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C.
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A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an das Sozialversicherungsgericht zurückzuweisen. Ferner ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
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Die IV-Stelle beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG [SR 173.110]) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205 und 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
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2.
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Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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3.
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Im Einspracheentscheid, auf den diesbezüglich im angefochtenen Gerichtsentscheid verwiesen wird, werden die Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG, Art. 4 IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG), die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und dessen Umfang (Art. 28 Abs. 1 IVG) sowie die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen.
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4.
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Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad und in diesem Rahmen zunächst die Frage, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer noch arbeitsfähig ist. Gegen den vorinstanzlich ebenfalls abgelehnten Anspruch auf Umschulung richtet sich die Verwaltungsgerichtsbe-schwerde nicht.
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4.1 Das kantonale Gericht hat in einlässlicher Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere des Austrittsberichtes der Rehaklinik B.________ vom 10. November 2004 mit Bericht psychosomatischem Konsilium vom 25. Oktober 2004, festgestellt, dass der Beschwerdeführer einerseits kein invalidisierendes psychisches Krankeitsbild aufweist und anderseits trotz der somatischen Beschwerden zumutbarerweise eine körperlich leichte Tätigkeit in vollem Umfange ausüben vermag.
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4.1.1 Der Beschwerdeführer wiederholt im Verfahren vor dem Bundesgericht im Wesentlichen die bereits vor dem kantonale Gericht gemachten Einwendungen gegen den Austrittsbericht und das psychosomatische Konsilium. Diese erfüllen indessen die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an den vollen Beweiswert (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Unbehelflich ist der Einwand des Beschwerdeführers es handle sich bei den Berichten der Rehaklinik B.________ "gleichsam" um ein Parteigutachten. Für mangelnde Objektivität oder gar Befangenheit der Mediziner dieser Klinik finden sich keine Anhaltspunkte, und es besteht auch keine Veranlassung, an der Richtigkeit ihrer Beurteilung zu zweifeln (zum Beweiswert von Berichten versicherungsinterner Ärzte vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353). Die Vorinstanz hat überdies in nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb sie nicht auf die Berichte der behandelnden Ärzte, sondern auf den Austrittsbericht und das psychosomatische Konsilium abstellte. Dabei hat sie zu Recht auch der Erfahrungstatsache Rechnung getragen, dass Hausärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353). Mit Blick auf die Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag kann im Streitfall regelmässig nicht auf die Sicht des behandelnden (Fach-)Arztes abgestellt werden (vgl. statt vieler Urteil K. vom 5. Januar 2007, I 701/05, E. 2 in fine mit zahlreichen Hinweisen).
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4.1.2 Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geäusserte Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung führt nicht zur Annahme einer Bundesrechtsverletzung, insbesondere nicht mit Blick auf die psychische Komponente, die im angefochtenen Entscheid ausführlich thematisiert worden ist. Es wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen. Angesichts der Schlüssigkeit der genannten medizinischen Berichte bedarf es keiner zusätzlichen medizinischen Begutachtung, weshalb das kantonale Gericht ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von der beantragten Einholung eines Gutachtens absehen durfte (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b S. 94).
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4.1.3 Die vorinstanzlichen Feststellungen über das Fehlen einer von den soziokulturellen Belastungssituationen unterscheidbaren psychischen Störungen und die Möglichkeit, eine körperlich leichte Tätigkeit in vollem Umfange ausüben, sind als Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393) nach dem Gesagten weder offensichtlich unrichtig, noch unvollständig noch unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen getroffen worden, und daher für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 2). Für die letztinstanzlich beantragte Beweismassnahme besteht unter diesen Umständen kein Raum. In rechtlicher Hinsicht hat das kantonale Gericht die psychische Verfassung zutreffend als nicht invalidisierend qualifiziert (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299).
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4.2 Mit der vorinstanzlichen Festlegung des Validen- und des Invalideneinkommens und zu dem auf dieser Basis ermittelten Invaliditätsgrad von maximal 12% setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Den in allen Teilen zutreffenden Erwägungen des kantonalen Gerichts ist nichts beizufügen. Die vorinstanzlich bestätigte Ablehnung des Rentengesuchs ist rechtens.
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5.
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Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 Satz 2 OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung). Die unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Verbeiständung; Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG) kann gewährt werden (BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu im Stande ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden sie einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
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3.
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Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Rechtsanwalt Dr. Hans R. Grendelmeier, Zürich, für das Verfahren vor dem Bundesgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 6. März 2007
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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