BGer 4P.275/2006 |
BGer 4P.275/2006 vom 13.03.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4P.275/2006 /len
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Urteil vom 13. März 2007
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
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Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
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Gerichtsschreiberin Hürlimann.
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Parteien
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A.________ AG,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Toller,
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gegen
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B.________,
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C.________,
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D.________,
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E.________,
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Beschwerdegegner,
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alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Henri Zegg,
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Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer.
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Gegenstand
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Art. 9 und 29 BV (Zivilprozess),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Zivilkammer,
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vom 3. Juli 2006.
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in Erwägung,
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dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde eine Berufung einreichte, welche mit heutigem Datum gutgeheissen wurde, was zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt;
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dass damit das vorliegende Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden ist, weshalb es abzuschreiben ist;
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dass bei Gegenstandslosigkeit des einen von zwei in der gleichen Sache eingelegten Rechtsmitteln derjenige kosten- und entschädigungspflichtig wird, der das unnütze Rechtsmittel ergriffen hat;
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dass deshalb die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und diese zu verpflichten ist, die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen;
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 15'000.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. März 2007
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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