BGer 4A_30/2007 |
BGer 4A_30/2007 vom 14.03.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4A_30/2007 /len
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Urteil vom 14. März 2007
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Huguenin.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Y.________ AG,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Versicherungsvertrag; Zusatzversicherung
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zur sozialen Krankenversicherung,
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Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des
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Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 25. Januar 2007.
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Der Präsident hat in Erwägung
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dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die von X.________ gegen den Einspracheentscheid der Y.________ AG vom 15. Juni 2006 erhobene Beschwerde und Klage (Streitwert von Fr. 75'085.20 nebst Zins) mit Urteil vom 25. Januar 2007 abwies;
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. März 2007 beim Bundesgericht erklärte, die Abweisung seiner Klage durch das Sozialversicherungsgericht (Dispositivziffer 2 des Urteils vom 25. Januar 2007) mit Klage anzufechten;
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dass der Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 7. März 2007 aufgefordert wurde, bis am 22. März 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- einzuzahlen, worauf er mit Schreiben vom 8. März 2007 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte;
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dass der angefochtene Entscheid nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ergangen ist, weshalb das eingereichte Rechtsmittel dem neuen Recht untersteht (Art. 132 Abs. 1 BGG);
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dass die vom Beschwerdeführer als Klage bezeichnete Eingabe als Beschwerde in Zivilsachen im Sinne der Art. 72 ff. BGG entgegen zu nehmen ist;
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dass in einer solchen Beschwerde dargelegt werden muss, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), und zu beachten ist, dass das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten nur insofern prüft, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen Begründungsanforderungen nicht gerecht wird, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann;
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dass ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist;
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im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich sowie der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (konnexes Verfahren 9C_50/2007) schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. März 2007
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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