BGer 6P.183/2006
 
BGer 6P.183/2006 vom 19.03.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
6P.183/2006
6S.415/2006 /bri
Urteil vom 19. März 2007
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiber Näf.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Vera Delnon und Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Rüdy,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Gegenstand
6P.183/2006
Art. 9, 29 Abs. 1 und 2, 32 Abs. 1 und 2 BV, Art. 6 Ziff. 1, 2, 3 lit. a und d, Art. 7 EMRK (Strafverfahren; Anklagegrundsatz, Willkür, "in dubio pro reo", rechtliches Gehör)
6S.415/2006
Veruntreuung (Art. 138 StGB), ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), Vermögensschaden; nulla poena sine lege (Art. 1 StGB ),
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.183/2006) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.415/2006) gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 24. Oktober 2005.
Sachverhalt:
A.
A.a X.________, damals Chefarzt am A.________-Zentrum in Basel, errichtete im Jahre 1975 die B.________-Stiftung mit Sitz in Basel. Als oberstes Organ der Stiftung besteht ein neunköpfiger Stiftungsrat, dessen Aufgabe es unter anderem ist, die Mittel im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden und die Tätigkeit der übrigen Stiftungsorgane zu überwachen. X.________ war seit Gründung der Stiftung bis zum 11. Oktober 2000 einzelzeichnungsberechtigt und führt seither Kollektivunterschrift zu zweien. Er ist seit 1982 Präsident des Stiftungsrates und fungiert zudem als Geschäftsführer der Stiftung.
Im Jahre 1978 wurde die Gönnervereinigung der B.________-Stiftung, ein Verein mit Sitz in Basel, gegründet, dessen Zweck es unter anderem ist, die Bestrebungen der Stiftung zu Gunsten Querschnittgelähmter zu fördern, insbesondere indem er diese finanziell unterstützt. Die Zahl der Mitglieder des Vereins wuchs in den ersten zwei Jahrzehnten auf rund 1,2 Millionen an. Der Verein sichert den Mitgliedern, die einen Gönnerbeitrag von Fr. 30.-- zu zahlen haben, einen Unterstützungsbeitrag von Fr. 150'000.-- bei unfallbedingter Querschnittlähmung zu. X.________ war seit der Gründung bis Dezember 2002 Präsident des dreiköpfigen Vorstands der Gönnervereinigung. Er war bis November 2001 einzelzeichnungsberechtigt und führt seither Kollektivunterschrift zu zweien.
Die Stiftung finanziert seit 1991 massgeblich ein Spital zur medizinischen Behandlung von Querschnittgelähmten im Kanton Luzern, welches von der im Jahre 1990 ins Handelsregister des Kantons Luzern eingetragenen C.________ AG geführt wird. X.________ war bis zum 1. Oktober 2005 Klinikdirektor und Chefarzt dieses Spitals.
A.b Am 27. Mai 1999 erstattete D.________ Strafanzeige gegen X.________. Am 3. April 2000 reichte E.________, bis Januar 2000 Mitglied und Vizepräsident des Stiftungsrates, Strafanzeige gegen X.________ ein. Aufgrund dieser beiden Anzeigen führte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt gegen X.________ Ermittlungen wegen des Verdachts von Vermögensdelikten zum Nachteil der Stiftung beziehungsweise der Gönnervereinigung durch.
A.c Die Staatsanwaltschaft erhob gegen X.________ am 31. Juli 2002 Anklage wegen mehrfacher Veruntreuung und mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung in 12 Anklagepunkten mit einem Deliktsbetrag von insgesamt über 60 Mio. Franken. Zudem wurde am 28. März 2003 ergänzende Anklage wegen Verleumdung, eventuell übler Nachrede zum Nachteil von E.________ erhoben. Im Wesentlichen wurde X.________ vorgeworfen, er habe zum einen Vermögenswerte der Stiftung beziehungsweise der Gönnervereinigung sowie Spenden unrechtmässig zu seinem eigenen Nutzen verwendet und zum andern Gelder der Stiftung respektive der Gönnervereinigung sorgfalts- und pflichtwidrig in zu riskante Projekte investiert.
B.
B.a Das Strafgericht Basel-Stadt sprach X.________ am 11. Juli 2003 der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht (Art.158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB) schuldig und verurteilte ihn zu zwei Jahren Gefängnis. Es sprach ihn in mehreren Punkten von der Anklage der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung respektive der mehrfachen Veruntreuung sowie von der ergänzenden Anklage der Verleumdung, eventuell der üblen Nachrede frei. In einzelnen Anklagepunkten stellte es das Verfahren zufolge Eintritts der Verjährung ein.
B.b Gegen dieses Urteil erklärte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt die Appellation mit den Anträgen, der Angeklagte sei entgegen dem erstinstanzlichen Entscheid nicht der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), sondern der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) schuldig zu sprechen, in einzelnen Anklagepunkten abweichend von den erstinstanzlichen Freisprüchen ebenfalls wegen mehrfacher Veruntreuung zu verurteilen und mit 2 ½ Jahren Zuchthaus zu bestrafen.
X.________ erklärte ebenfalls die Appellation und stellte durch seine in zweiter Instanz beigezogenen neuen Verteidiger die Anträge, das Verfahren sei wegen des Prozesshindernisses der ungenügenden Anklage einzustellen; eventualiter sei das Verfahren in einzelnen Anklagepunkten wegen Eintritts der Verjährung einzustellen; subeventualiter sei er vollumfänglich freizusprechen.
B.c Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt sprach X.________ mit Urteil vom 24. Oktober 2005 in den Anklagepunkten B.1 und B.3.2 (beide soweit die seit dem 1. Januar 1995 begangenen Handlungen betreffend) wie bereits das Strafgericht schuldig, qualifizierte die Taten aber abweichend vom Strafgericht nicht als ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB), sondern als Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Es verurteilte X.________ in den Anklagepunkten B.10 (soweit die Spende des Ehepaars F.________ betreffend) und B.12 abweichend von den erstinstanzlichen Freisprüchen ebenfalls wegen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). In den übrigen Anklagepunkten sprach es ihn - teils in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, teils in Abweichung davon - frei beziehungsweise stellte es das Verfahren zufolge Verjährung ein. Das Appellationsgericht verurteilte X.________ zu 16 Monaten Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. Die strafbaren Handlungen, derentwegen X.________ vom Appellationsgericht verurteilt wurde, ergeben einen Deliktsbetrag von insgesamt rund Fr. 1'300'000.--.
C.
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde je mit dem Antrag, das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 24. Oktober 2005 sei aufzuheben.
D.
Das Appellationsgericht beantragt in seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2006, die beiden Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
In seiner "Replik" vom 15. Dezember 2006 hält X.________ an den Vorbringen und Anträgen fest. Weitere Vernehmlassungen und Stellungnahmen wurden nicht eingeholt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das angefochtene Urteil ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf die dagegen erhobenen Rechtsmittel ist deshalb noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG e contrario), hier somit dasjenige der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 84 ff. OG) und der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde (Art. 268 ff. BStP).
Am 1. Januar 2007 ist auch der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen sind hier aber noch nicht von Bedeutung, da das Bundesgericht im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde nur prüft, ob das kantonale Gericht das eidgenössische Recht richtig angewendet habe (Art. 269 Abs. 1 BStP), mithin das Recht, welches im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Entscheids noch gegolten hat (BGE 129 IV 49 E. 5.3 S. 51, mit Hinweisen).
I. Staatsrechtliche Beschwerde
2.
Das Appellationsgericht hat seinen Entscheid mit ausserordentlich umfangreichen schriftlichen Erwägungen eingehend und detailliert begründet und dabei zu verschiedenen Fragen auch Alternativ- und Eventualerwägungen angestellt. In Anbetracht des Umfangs des angefochtenen Urteils (151 Seiten) musste zwangsläufig auch die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde (die ebenfalls 151 Seiten umfasst) umfangreich werden, zumal sich der Beschwerdeführer darin, um nichts zu versäumen, grundsätzlich auch mit den tatsächlichen Annahmen auseinander setzen musste, welche den verschiedenen Alternativ- und Eventualerwägungen zugrunde liegen. Auch unter Berücksichtigung dessen ist aber die Beschwerdeschrift äusserst weitschweifig. Zwar ist sie in einzelne Hauptabschnitte gegliedert, doch werden darin die zahlreichen Einwände in mehrfachen Wiederholungen und unter Vermischung von Tat- und Rechtsfragen vorgetragen. Die vielfach erhobene Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung im Besonderen wird weitgehend mit bloss appellatorischen Ausführungen begründet. Die Beweiswürdigung ist indessen nicht schon willkürlich, wenn eine andere Würdigung der Beweise auch möglich wäre, sondern nur, wenn sie insgesamt und auch im Ergebnis schlechterdings unhaltbar ist (BGE 127 I 38 E. 2a; 124 I 208 E. 4a, je mit Hinweisen). In der staatsrechtlichen Beschwerde ist deshalb substantiiert darzulegen, weshalb und inwiefern dies der Fall sei. Bloss appellatorische Kritik reicht daher zur Begründung der Willkürrüge nicht aus (BGE 127 I 38 E. 4; 125 I 492 E. 1b, je mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör, auf den sich der Beschwerdeführer mehrfach beruft, kann nur verletzt sein, soweit die abgewiesenen Beweisanträge Tatfragen betreffen, die im konkreten Fall wesentlich sind (BGE 127 III 572 E. 2c; 124 I 241 E. 2, je mit Hinweisen).
Auf die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde ist demnach nur einzutreten, soweit sie hinreichend substantiierte Rügen enthält, welche Fragen betreffen, die gemäss den nachstehenden Erwägungen zur Nichtigkeitsbeschwerde (siehe E. 12 ff. hiernach) im konkreten Fall rechtlich erheblich sind.
3.
3.1 Die Anklageschrift vom 31. Juli 2002 bezeichnet die B.________-Stiftung (nachfolgend Stiftung) und die Gönnervereinigung der B.________-Stiftung (nachfolgend Gönnervereinigung) als eine "wirtschaftliche Einheit". Diese Charakterisierung wird vom Appellationsgericht - wie schon vom Strafgericht - übernommen und ausführlich erläutert (angefochtenes Urteil S. 49-59). Das Appellationsgericht erachtet es zusammenfassend als zutreffend, dass das Strafgericht, der Anklage folgend, eine wirtschaftliche Betrachtungsweise angestellt und eine wirtschaftliche Einheit von Stiftung und Gönnervereinigung angenommen hat (angefochtenes Urteil S. 59).
3.2 Der Beschwerdeführer kritisiert dies und macht geltend, damit werde in strafrechtlich unzulässiger Lückenfüllung zu seinem Nachteil eine bis anhin in der Schweizer Strafjustiz nicht bekannte strafrechtliche Rechtsfigur eingeführt (Beschwerde S. 9). Ohne die Annahme einer "wirtschaftlichen Einheit" von Stiftung und Gönnervereinigung wäre eine Verurteilung nicht möglich gewesen (Beschwerde S. 13 ff.). Die Stiftung habe weder zivilrechtliche Ansprüche gegen den Verein noch ein Mitbestimmungsrecht betreffend die Verwendung des Vereinsvermögens. Durch die inkriminierten Handlungen sei die Stiftung nicht geschädigt worden. Das Appellationsgericht habe im Rahmen der Beantwortung zivilrechtlicher Vorfragen unter anderem die vereins- und stiftungsrechtlichen Bestimmungen (Art. 60 ff., 80 ff. ZGB) falsch ausgelegt und den Begriff des Schadens verkannt (Beschwerde S. 24 ff.). Abschliessend macht der Beschwerdeführer insoweit geltend, es widerspreche Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 StGB, Art. 7 EMRK und Art. 15 Abs. 1 UNO-Pakt II, aus einer zivilrechtlich nicht haltbaren Rechtsschöpfung wie der "wirtschaftlichen Einheit" neue Vermögensansprüche herzuleiten und diese rückwirkend zu seinem Nachteil dem strafrechtlichen Schutz zu unterstellen (Beschwerde S. 38).
3.3 Soweit der Beschwerdeführer in seinen weitschweifigen Ausführungen eine Verletzung von eidgenössischem Zivilrecht und eidgenössischem Strafrecht geltend macht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da solche Rügen im Verfahren der subsidiären staatsrechtlichen Beschwerde unzulässig sind. Die Annahme einer "wirtschaftlichen Einheit" von Stiftung und Gönnervereinigung im angefochtenen Entscheid hat sodann offenkundig nicht die Bedeutung, die ihr der Beschwerdeführer beilegt. Welche Konsequenzen sich aus der mit diesem Begriff im Wesentlichen zum Ausdruck gebrachten engen Verflechtung zwischen diesen beiden juristischen Personen in den einzelnen Anklagepunkten etwa in Bezug auf die Unrechtmässigkeit beziehungsweise Pflichtwidrigkeit der inkriminierten Handlungen sowie den Eintritt eines Vermögensschadens und die Person des Geschädigten ergeben, sind Fragen des eidgenössischen Rechts, die nicht Gegenstand des Verfahrens der subsidiären staatsrechtlichen Beschwerde sein können.
3.4 Die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach, soweit sie die Frage der "wirtschaftlichen Einheit" von Stiftung und Gönnervereinigung berührt (Beschwerde Ziff. 1 S. 8-38), abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt - wie schon im erstinstanzlichen Verfahren und sehr ausführlich im Appellationsverfahren - namentlich eine Verletzung des Anklagegrundsatzes und damit zusammenhängend eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK sowie eine willkürliche Anwendung von §§ 24 Abs. 2, 112 und 127 Abs. 2 StPO/BS. Er macht im Wesentlichen geltend, dass die Anklageschrift vom 31. Juli 2002 in mehrfacher Hinsicht an schwerwiegenden Mängeln leide und den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genüge, weshalb seine Verurteilung gegen den Anklagegrundsatz verstosse. Zudem habe ihn das Appellationsgericht in zwei Anklagepunkten unzulässigerweise wegen eines vom Anklagesachverhalt abweichenden Sachverhalts verurteilt, was ebenfalls das Anklageprinzip verletze (Beschwerde Ziff. 2 S. 39-73).
4.2 Der Anklagegrundsatz wird abgeleitet aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK. Nach diesem Grundsatz bestimmt die Anklage das Prozessthema. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können danach nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip). Die Anklageschrift muss die Person des Angeklagten sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Gemäss Art. 32 Abs. 2 BV hat jede Person Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. Nach Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK hat der Beschuldigte im Zeitpunkt der Anklageerhebung das Recht darauf, in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen in Kenntnis gesetzt zu werden. Dadurch soll der Angeklagte vor Überraschung und Überrumpelung geschützt und ihm eine effektive Verteidigung ermöglicht werden. Die nach Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK erforderliche Unterrichtung dient der Sicherung des in Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK gewährleisteten Rechts auf ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung. Was allerdings die "Einzelheiten" der Beschuldigungen angeht, über welche der Beschuldigte gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK in Kenntnis zu setzen ist, gibt die Rechtsprechung kaum Hinweise darauf, wie ausführlich die Unterrichtung sein muss. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (zum Ganzen Urteil 1P.494/2002 vom 11. November 2002, E. 2.2, in Pra 2003 Nr. 81 S. 444; BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 2; Urteil 6P.122/2004 vom 8. März 2005, E. 4.1, je mit Hinweisen).
Diese Grundsätze werden konkretisiert unter anderem durch die inhaltlichen Anforderungen an die Anklageschrift. Gemäss § 112 StPO/BS muss die Anklageschrift die genaue Bezeichnung der oder des Angeklagten enthalten (lit. a); die Bezeichnung der strafbaren Taten, welche ihr oder ihm zur Last gelegt werden (lit. b); die wesentlichen Umstände, unter denen die Handlungen begangen worden sind, mit möglichst genauer Bezeichnung von Zeit und Ort (lit. c), sowie die Angabe der Gesetzesbestimmungen, nach welchen die unter Anklage gestellten Handlungen strafbar sind (lit. d). Entsprechende, teilweise etwas detailliertere Regelungen betreffend den Inhalt der Anklageschrift finden sich in anderen kantonalen Prozessordnungen, beispielsweise in § 162 StPO/ZH. In der Anklageschrift muss weder der darin behauptete Sachverhalt bewiesen noch muss darin rechtlich begründet werden, weshalb er den genannten Straftatbestand erfüllt (Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, § 162 N 17 f.). Die Anklageschrift muss nicht Indizien und Hilfstatsachen angeben, welche die darin behaupteten Tatsachen belegen. Sie muss allerdings diejenigen Tatsachen darstellen, welche die Merkmale der in der Anklageschrift genannten Straftatbestände erfüllen. In der Anklageschrift muss aber nicht dargelegt werden, aus welchen Gründen die darin behaupteten Tatsachen die genannten Straftatbestände erfüllen. Daher muss in der Anklageschrift nicht das Vorhandensein oder Fehlen von Tatsachen behauptet werden, welche für die rechtliche Begründung allenfalls von Bedeutung sein können. Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information des Angeklagten, damit dieser die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen. Eine Anklageschrift ist kein Urteil.
Nach § 24 StPO/BS ("Anklagegrundsatz") findet eine gerichtliche Beurteilung nur auf Anklage statt ... (Abs. 1). Die Beurteilung erstreckt sich ausschliesslich auf jene Personen und jene Sachverhalte, welche in der Anklage genannt werden (Abs. 2). Das Gericht darf aber einen vom Anklagesachverhalt geringfügig abweichenden Sachverhalt beurteilen, sofern, was entscheidend ist, die Rechte der beschuldigten Person gewahrt werden (Urteil 1P.494/2002 vom 11. November 2002, E. 3, in Pra 2003 Nr. 81; Urteil1P.64/2005 vom 17. Mai 2005, E. 4; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., 2005, § 50 N 7a, 7b).
4.3 In der Anklageschrift werden dem Beschwerdeführer einleitend mehrfache Veruntreuung und mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen (Art. 138 und Art. 158 StGB) vorgeworfen. Diese Straftatbestände, welche der Beschwerdeführer nach der Auffassung der Anklägerin erfüllt hat, werden allerdings lediglich in einem die Anklageschrift einleitenden Rubrum erwähnt, das im erstinstanzlichen Urteil, welches im Übrigen die Anklageschrift vollständig wiedergibt (Urteil des Strafgerichts S. 2-29), nicht wiedergegeben ist. In der Anklageschrift werden nach verschiedenen Ausführungen allgemeiner Art (siehe Urteil des Strafgerichts S. 2-9) im Abschnitt B. die einzelnen strafbaren Handlungen in insgesamt 12 Anklagepunkten in tatsächlicher Hinsicht dargestellt (Urteil des Strafgerichts S. 9-29).
Der Anklageschrift kann nach den insoweit zutreffenden Einwänden des Beschwerdeführers nicht klar entnommen werden, ob und inwiefern die darin geschilderten Sachverhalte nach der Auffassung der Anklägerin den Tatbestand der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 (allenfalls in Verbindung mit Ziff. 2) StGB oder aber den Tatbestand der - allenfalls durch Bereicherungsabsicht qualifizierten - ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Abs. 1 (und Abs. 3) StGB oder aber allenfalls beide Tatbestände erfüllen.
Dies ist indessen entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (S. 51 ff.) gemäss den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil (S. 12-17), auf die verwiesen werden kann, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Überdies sind die beiden Straftatbestände der Veruntreuung und der ungetreuen Geschäftsbesorgung eng miteinander verwandt und ist ihre Abgrenzung unter Umständen schwierig. Beiden Straftatbeständen ist im Wesentlichen gemeinsam, dass der Täter unter Missbrauch einer Vertrauensstellung zweck- und bestimmungswidrig über zumindest wirtschaftlich fremde Vermögenswerte verfügt. Der Beschwerdeführer wurde durch den geltend gemachten Mangel der Anklageschrift in seinen Verteidigungsmöglichkeiten nicht eingeschränkt. Unabhängig von der rechtlichen Qualifikation der einzelnen Anklagesachverhalte als Veruntreuung und/oder als ungetreue Geschäftsbesorgung stellte sich stets die wesentliche Frage, ob die inkriminierten Vermögensdispositionen des Beschwerdeführers, dem unstreitig sowohl in der Stiftung als auch in der Gönnervereinigung rechtlich und tatsächlich eine herausragende Stellung zukam, unrechtmässig beziehungsweise pflichtwidrig waren oder ob der Beschwerdeführer aus irgendwelchen Gründen zu diesen Dispositionen befugt war.
4.4 In der Anklageschrift wird in Ziff. A.3 unter der Überschrift "Wirtschaftliche Einheit von Stiftung und Gönnervereinigung" wörtlich unter anderem Folgendes ausgeführt (siehe Urteil des Strafgerichts S. 5):
"Stiftung und Gönnervereinigung sind juristische Personen mit getrennter Buchführung. Wegen der erwähnten finanziellen Abhängigkeit der Stiftung von der Gönnervereinigung wirkten sich indessen die nachstehend geschilderten Straftaten unabhängig davon, in wessen Eigentum die betroffenen Vermögenswerten standen, letztlich zum Nachteil der Stiftung aus. Die Bezeichnung 'Stiftung' umfasst deshalb vorliegend aufgrund einer wirtschaftlichen Berachtung auch die Gönnervereinigung".
Die Bezeichnung "Stiftung" in der Darstellung der einzelnen Anklagesachverhalte soll somit laut der Anklageschrift nicht nur die Stiftung, sondern auch die Gönnervereinigung erfassen.
In der Anklageschrift wird dem Beschwerdeführer unter B. "Die einzelnen strafbaren Handlungen" einleitend vorgeworfen, er habe in der Zeit von 1990 bis 1999 die Stiftung, deren Vermögen er als ihr oberstes Organ sorgfältig zu verwalten hatte, durch pflichtwidrigen Gebrauch seiner umfassenden Verfügungsmacht wie nachfolgend beschrieben im Betrag von insgesamt Fr. 61'868'841.-- geschädigt. Im Anklagepunkt B.1 wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe in der Zeit von Anfang 1990 bis Ende 1999 über die im Jahre 1980 schriftlich vereinbarte monatliche Entschädigung von Fr. 6'000.-- und Spesenvergütung von Fr. 3'000.-- hinaus zu Lasten der ihm anvertrauten Bankguthaben der Stiftung regelmässig weit höhere Beträge bezogen, um sich dadurch unrechtmässig zu bereichern. Diese Bezüge seien in den Geschäftsbüchern der Stiftung unter anderem als "Gehalt" oder "Entschädigung für spezielle Aufgaben" ausgewiesen. Der Betrag der unrechtmässig verwendeten Gelder zum Schaden der Stiftung belaufe sich auf Fr. 1'502'489.30 (siehe Urteil des Strafgerichts S. 9). Im Anklagepunkt B.3.2 wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe die Nebenkosten für die von ihm privat als Mieter bewohnte Liegenschaft der Gönnervereinigung, die gemäss dem schriftlichen Mietvertrag vom 15. März 1988 zu seinen Lasten als Mieter gingen, in den Jahren 1990 bis 1999 in der Höhe von insgesamt Fr. 248'162.70 zu seiner unrechtmässigen Bereicherung über die Buchhaltung der Gönnervereinigung durch die ihm anvertrauten Mittel der Stiftung zu ihrem Nachteil bezahlen lassen (siehe Urteil des Strafgerichts S. 13 ff.).
Da die Bezeichnung "Stiftung" laut der Anklageschrift nicht nur die Stiftung, sondern auch die Gönnervereinigung umfasst, ergibt sich aus der Anklageschrift nach den insoweit zutreffenden Einwänden des Beschwerdeführers nicht, ob und inwieweit dieser durch die einzelnen inkriminierten Handlungen in den Anklagepunkten B.1 und B.3.2 Vermögenswerte der Stiftung oder aber Vermögenswerte der Gönnervereinigung unrechtmässig beziehungsweise pflichtwidrig verwendet sowie ob und inwieweit er dadurch die Stiftung oder aber die Gönnervereinigung am Vermögen geschädigt habe.
Darin liegt indessen angesichts der engen Verflechtung von Stiftung und Gönnervereinigung (siehe dazu im Einzelnen angefochtenes Urteil S. 49-59) entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein verfassungsrechtlich relevanter Mangel der Anklageschrift, der zur Folge hätte, dass eine Verurteilung unzulässig wäre. Ob die inkriminierten Handlungen unrechtmässig beziehungsweise pflichtwidrig sind, hängt - wie in den Erwägungen zur Nichtigkeitsbeschwerde dargelegt wird (siehe E. 13 hiernach) - nicht davon ab, ob der Beschwerdeführer dabei Vermögenswerte der Stiftung oder aber solche der Gönnervereinigung verwendete. Soweit die inkriminierten Handlungen unrechmässig beziehungsweise pflichtwidrig waren, wurde dadurch in jedem Fall entweder die Stiftung oder aber die Gönnervereinigung geschädigt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch den geltend gemachten Mangel der Anklageschrift in seinen Verteidigungsmöglichkeiten eingeschränkt gewesen sein könnte.
4.5
4.5.1 Gemäss Anklageziffer B.10 gingen unter anderem am 23. und 29. Dezember 1997 auf das Privatkonto des Beschwerdeführers bei einer Bank in Basel zwei Spenden des Ehepaars F.________ von je Fr. 50'000.-- ein. Dem Beschwerdeführer wird in der Anklageschrift zur Last gelegt, dass er diesen Betrag von insgesamt Fr. 100'000.-- bis zum 31. März 1998 unrechtmässig für sich verbraucht habe, anstatt ihn zu Gunsten der Stiftung oder des A.________-Zentrums zu verwenden (siehe Urteil des Strafgerichts S. 24/25).
Gemäss Anklageziffer B.12 ging am 18. Januar 1999 eine Spende der G.________ Stiftung über Fr. 300'000.-- auf das private Bankkonto des Beschwerdeführers bei einer Bank in Basel ein. Nach dem Willen der Spenderin sollte der Beschwerdeführer diesen Betrag für spezielle Aufgaben im Dienste von behinderten Menschen verwenden. Dem Beschwerdeführer wird in der Anklageschrift vorgeworfen, er habe den Betrag von Fr. 300'000.-- in der Zeit vom 25. Januar bis zum 25. März 1999 stattdessen zur Begleichung von privaten Verbindlichkeiten, unter anderen Steuerschulden und Unterhaltsverpflichtungen, verwendet (siehe Urteil des Strafgerichts S. 27-29).
4.5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, in der Anklageschrift werde ihm in sämtlichen Punkten und damit auch in den Anklagepunkten B.10 und B.12 Veruntreuung beziehungsweise ungetreue Geschäftsbesorgung zum Schaden der Stiftung respektive allenfalls der Gönnervereinigung vorgeworfen. Das Appellationsgericht habe ihn demgegenüber in den Anklagepunkten B.10 und B.12 offensichtlich wegen Veruntreuung zum Nachteil der Spender (Ehepaar F.________, G.________ Stiftung) verurteilt. Damit habe es aber einen vom Anklagesachverhalt abweichenden Sachverhalt beurteilt. Dadurch habe es den Anklagegrundsatz verletzt.
Aus der Darstellung in der Anklageschrift unter "A. Allgemeines" ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer eine unrechtmässige beziehungsweise pflichtwidrige Verwendung von Vermögenswerten der Stiftung zu deren Nachteil und Schaden zur Last gelegt wird. Im Abschnitt "B. Die einzelnen strafbaren Handlungen" wird dem Beschwerdeführer einleitend vorgeworfen, dass er durch die inkriminierten Handlungen "die Stiftung, deren Vermögen er als ihr oberstes Organ sorgfältig zu verwalten hatte, durch pflichtwidrigen Gebrauch seiner umfassenden Verfügungsmacht wie nachfolgend beschrieben" geschädigt habe. Von strafbaren Handlungen (Veruntreuung oder ungetreue Geschäftsbesorgung) zum Nachteil und Schaden von Spendern ist hier nicht die Rede. Aus der Darstellung der konkreten Anklagesachverhalte in den Anklagepunkten B.10 und B.12 ergibt sich indessen, worüber der Beschwerdeführer insoweit unrechtmässig verfügt haben soll, nämlich über Spenden, die auf sein privates Bankkonto eingezahlt worden sind, und dass deren Verwendung deshalb unrechtmässig gewesen sei, weil der Verbrauch der Spenden zum eigenen Nutzen nicht der Zweckbestimmung gemäss dem Willen der Spender entsprochen habe. Dies ist insoweit der massgebende Anklagesachverhalt, und das Appellationsgericht hat - wie schon das Strafgericht - genau diesen Sachverhalt beurteilt. Die Anklageschrift mag insoweit etwas widersprüchlich sein, doch verstösst die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Veruntreuung in den Anklagepunkten B.10 und B.12 nicht gegen den Anklagegrundsatz.
4.5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Appellationsgericht sei bei der Verurteilung wegen Veruntreuung im Anklagepunkt B.10 (betreffend die Spende des Ehepaars F.________) auch in Bezug auf den Verwendungszweck der Spenden in unzulässiger Weise vom Anklagesachverhalt abgewichen.
Die Anklageschrift geht im Anklagepuntk B.10 davon aus, dass unter anderem die Spenden des Ehepaars F.________ "zugunsten der Stiftung oder des A.________-Zentrums" auf das private Bankkonto des Beschwerdeführers einbezahlt worden seien. Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens wurde der Vorwurf - ohne vorgängige Änderung der Anklageschrift - in tatsächlicher Hinsicht dahingehend abgeändert, dass diese Spenden weder für die eine noch für die andere Institution bestimmt gewesen seien, sondern für die Sache der Paraplegiker hätten verwendet werden sollen.
Dies stellt indessen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers eine bloss geringfügige Abweichung vom Anklagesachverhalt dar, die verfassungsrechtlich unbedenklich ist, zumal sie die Anwort auf die in diesem Anklagepunkt vor allem strittigen Fragen betreffend die so genannte Werterhaltungspflicht und die Ersatzbereitschaft nicht wesentlich berührt. Im Übrigen sprach die erste Instanz in diesem Anklagepunkt den Beschwerdeführer mangels einer ständigen Werterhaltungspflicht frei, da es nach dem Willen des Ehepaars F.________ in seinem Ermessen gestanden habe, wann und wie genau er die Spende für die Sache der Paraplegiker einsetze.
4.6 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in allen 37 Befragungen im Vorverfahren nie insofern deliktsbezogen befragt worden, als ihm vorgehalten worden wäre, ein bestimmtes Verhalten stelle entweder eine Veruntreuung oder eine ungetreue Geschäftsbesorgung beziehungsweise eventualiter das eine oder das andere dar. Zwar sei jeweils eine Thematik der Anklageschrift behandelt worden, doch seien die Befragungen unjuristisch und nicht anhand des aus der Sicht der Staatsanwältin in Frage kommenden Gesetzestexes durchgeführt worden (Beschwerde S. 58 f.).
Inwiefern der Beschwerdeführer dadurch in seinen verfassungsmässigen Rechten verletzt worden sein soll, ist nicht ersichtlich. Dem Beschwerdeführer war jedenfalls klar, dass die inkriminierten Handlungen als Veruntreuung und/oder als ungetreue Geschäftsbesorgung qualifiziert wurden. Im einen wie im andern Fall stellte sich in gleicher Weise die Frage, ob er zu den ihm angelasteten Vermögensdispositionen befugt war.
4.7 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Anklageschrift sei auch deshalb krass mangelhaft, weil die erforderlichen Angaben zum Vorsatz fehlten. Zwar möge im Regelfall eine nähere Umschreibung des Wissens und Willens des Angeklagten in der Anklageschrift entbehrlich sein. Insbesondere aber wenn die Umstände die Möglichkeit nahe legten, dass sich der Beschuldigte im Einvernehmen mit der jeweiligen Vermögensherrin gewähnt haben könnte, bestünden Zweifel, die es geböten, dass die Anklage Umstände anführe, aus denen sich ergebe, weshalb auf Vorsatz zu schliessen sei (Beschwerde S. 69). Zudem hätte in der Anklageschrift dargelegt werden müssen, dass und inwiefern ein Vorsatz in Bezug auf die angenommene "wirtschaftliche Einheit" von Stiftung und Gönnervereinigung gegeben sei (Beschwerde S. 66 ff.).
Veruntreuung und ungetreue Geschäftsbesorgung sind nur bei Vorsatz strafbar. In der Anklageschrift wird dem Beschwerdeführer unter diesem Titel die unrechtmässige Verwendung von fremden Vermögenswerten vorgeworfen. Aus der Anklageschrift geht damit klar hervor, dass sich der Beschwerdeführer nach der Auffassung der Anklägerin der Unrechtmässigkeit seiner Vermögensdispositionen bewusst war. Dies ergibt sich auch daraus, dass der Beschwerdeführer laut Anklageschrift unter anderem in den Anklagepunkten B.1, B.3, B.10 und B.12 in der Absicht unrechtmässiger Bereicherung gehandelt hat. In der Anklageschrift muss nicht dargelegt werden, aus welchen Umständen sich ergibt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Unrechtmässigkeit respektive Pflichtwidrigkeit der inkriminierten Vermögensdispositionen nicht einem - den Vorsatz ausschliessenden - Sachverhaltsirrtum erlegen ist. Die enge Verflechtung zwischen Stiftung und Gönnervereinigung war dem Beschwerdeführer offensichtlich bekannt.
4.8 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die zeitlichen Angaben in der Anklageschrift seien in Bezug auf mehrere Anklagepunkte ungenügend und die Anklageschrift auch aus diesem Grunde krass mangelhaft (Beschwerde S. 70 ff. Ziff. 2.9).
4.8.1 Die zeitlichen Angaben in den Anklagepunkten B.1, B.3.2, B.10 und B.12, in denen der Beschwerdeführer vom Appellationsgericht verurteilt worden ist, sind offensichtlich ausreichend, wie ein Blick in die Anklageschrift zeigt (siehe Urteil des Strafgerichts S. 9 f., 13 ff., 27 ff.). Dies gilt auch in Bezug auf den Anklagepunkt B.10, worin lediglich ein Zeitraum - vom 23. Dezember 1997 bis zum 31. März 1998 - genannt wird, in welchem der Beschwerdeführer die auf seinem privaten Bankkonto eingegangenen Spenden des Ehepaars F.________ im Gesamtbetrag von Fr. 100'000.-- unrechtmässig zu seinem eigenen Nutzen verwendet haben soll (siehe Urteil des Strafgerichts S. 25 f.). Es ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde nicht dargelegt, inwiefern wegen des behaupteten Mangels die Verteidigungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers etwa in Bezug auf die Frage der Verjährung beschränkt waren.
4.8.2 Ob die zeitlichen Angaben in der Anklageschrift betreffend die Anklagepunkte B.4 und B.5 ungenügend sind, ist hier nicht zu prüfen, da der Beschwerdeführer in diesen Anklagepunkten vom Appellationsgericht freigesprochen worden ist. Dass ihm trotz des Freispruchs insoweit Kosten auferlegt worden sind, ist unerheblich. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern zwischen dieser Kostenauflage und dem behaupteten Mangel der Anklageschrift respektive der Behauptung des Mangels ein Zusammenhang besteht.
4.9 Die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach, soweit sie die Anklageschrift und den Anklagegrundsatz betrifft (Beschwerde Ziff. 2 S. 39-73), abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe im Appellationsverfahren mehrfach die Befragung von H.________ und I.________ zu verschiedenen Beweisthemen in mehreren Anklagepunkten beantragt. Das Appellationsgericht habe im angefochtenen Urteil alle diese Beweisofferten ohne ein Wort der Begründung übergangen. Damit habe es seinen Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Begründungspflicht verletzt (Beschwerde Ziff. 3 S. 74 f.).
5.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist in diesem Punkt nicht ausreichend begründet. Der Beschwerdeführer legt nicht rechtsgenüglich dar, welche konkreten Feststellungen des Appellationsgerichts insoweit unter Verletzung seiner verfassungsmässigen Rechte getroffen wurden. Im Übrigen betreffen die genannten Beweisthemen allesamt Umstände, die strafrechtlich nicht erheblich sind, wie sich aus den vorstehenden und den nachfolgenden Erwägungen ergibt.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.
6.1 Im Oktober 1980 vereinbarten der Beschwerdeführer und die Stiftung schriftlich, dass Ersterem für seine Tätigkeit eine monatliche Entschädigung von Fr. 9'000.-- (inklusive Fr. 3'000.-- Spesenvergütung) zustand. In der Anklageschrift wird dem Beschwerdeführer im Anklagepunkt B.1 vorgeworfen, er habe von Anfang 1990 bis Ende 1999 regelmässig weit höhere Entschädigungen bezogen, um sich unrechtmässig zu bereichern.
6.2
6.2.1 Der Beschwerdeführer trug im Appellationsverfahren vor, er habe im Jahre 1983 mit dem Vorstand der Gönnervereinigung mündlich einen Vertrag abgeschlossen, wonach er für seine gesamte Tätigkeit für die Stiftung und die Gönnervereinigung jährlich eine Entschädigung von (zirka) 5 o/oo des (budgetierten) jährlichen Sammelergebnisses erhalte. Bei verständiger Durchsicht der Akten ergebe sich, dass die Stiftung ihm nie mehr Lohn gezahlt habe, als mit ihm vereinbart worden sei, sondern im Gegenteil weniger. Die Differenz zwischen seinen tatsächlichen Bezügen und den der Stiftung belasteten Beträgen sei der Lohn für seine Arbeit als Geschäftsführer der Gönnervereinigung gewesen. Diese habe ihm das Geschäftsführergehalt ab 1983 gezahlt und über ihre Mittel bei der Stiftung ausrichten lassen. Der schriftliche Vertrag von 1980 zwischen ihm und der Stiftung betreffe nur die Entschädigung für seine Arbeit für die Stiftung. Daher sei es unhaltbar, ihm unter Hinweis auf diesen Vertrag vorzuwerfen, dass er pflichtwidrig beziehungsweise unrechtmässig ein zu hohes Gehalt bezogen habe.
6.2.2 Das Appellationsgericht hält fest, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der Gönnervereinigung keine Gehaltsvereinbarung abgeschlossen wurde. Der schriftliche Vertrag von 1980 sei die einzige Vereinbarung betreffend die Entschädigung des Beschwerdeführers gewesen. Neben diesem Vertrag gebe es keine weiteren Vereinbarungen. Das Appellationsgericht hat diese Schlussfolgerung eingehend begründet (angefochtenes Urteil S. 67 ff.).
6.2.3 Der Beschwerdeführer wirft dem Appellationsgericht willkürliche Beweiswürdigung, Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo", Verweigerung des rechtlichen Gehörs und zahlreiche Aktenwidrigkeiten vor (Beschwerde Ziff. 4 S. 75 ff.).
Was er im Einzelnen vorbringt, ist grossenteils bloss appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung, die zur Begründung der Willkürrüge nicht genügt, und betrifft im Übrigen Umstände, die strafrechtlich nicht relevant sind. Das Appellationsgericht durfte im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der Maxime "in dubio pro reo" den Umstand mit berücksichtigen, dass weder der Beschwerdeführer noch sonst jemand im Untersuchungsverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren eine derartige Vereinbarung erwähnt hatte (siehe angefochtenes Urteil S. 67 f.). Eine solche Vereinbarung, welche das Gehalt des Beschwerdeführers im Sinne eines "Systemwechsels" quasi nach dem Erfolg (5 o/oo des Sammelergebnisses) festgelegt hätte, wäre, wie ohne Willkür angenommen werden kann, gleich dem dadurch hinfällig gewordenen Vertrag von 1980 schriftlich abgeschlossen worden. Die Zeugenaussagen der beiden Mitglieder des Vorstands der Gönnervereinigung, K.________ und L.________, welche im Appellationsverfahren die Darstellung des Beschwerdeführers bestätigten, durften unter anderem aufgrund von deren Aussageverhalten aus den im angefochtenen Urteil (S. 68 ff.) genannten Gründen willkürfrei als unglaubhaft gewertet werden. Die Mitglieder des Stiftungsrates wussten gemäss ihren Zeugenaussagen nichts von einer mündlichen Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der Gönnervereinigung respektive von einer Entschädigung von 5 o/oo des Sammelergebnisses, sondern gingen im Gegenteil mehrheitlich davon aus, dass der Beschwerdeführer, wie sie selbst, ehrenamtlich für die Stiftung und die Gönnervereinigung tätig sei (angefochtenes Urteil S. 71 f.). Inwiefern der Revisor H.________ und der Buchhalter I.________ als Zeugen Aussagen darüber hätten machen können, dass die praktizierte 5 o/oo Regelung auf einer Vereinbarung beruhte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Inwieweit die Lohnkosten betreffend die Mitarbeitenden im Allgemeinen und den Beschwerdeführer im Besonderen zwischen der Stiftung und der Gönnervereinigung aufgeteilt wurden, ist für die Frage, ob die vom Beschwerdeführer behauptete mündliche Vereinbarung tatsächlich abgeschlossen worden ist, unerheblich.
6.3
6.3.1 Der Beschwerdeführer trug im Appellationsverfahren vor, seine Bezüge seien vom Stiftungsrat im Rahmen der Genehmigung der Jahresrechnung akzeptiert worden.
Das Appellationsgericht hält dazu fest, dass die dem Stiftungsrat im Hinblick auf die Prüfung der Jahresrechnung vorgelegten Unterlagen keine Details über Lohnzahlungen, sondern jeweils nur eine gesamte Lohnsumme betreffend alle Mitarbeitenden enthielten. Der Beschwerdeführer habe seine Lohnausweise nicht durch ein Mitglied des Stiftungsrates, sondern durch den Revisor H.________ unterzeichnen lassen. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hätten die Lohnlisten bei der Besprechung der Jahresrechnung nicht sichtbar aufgelegen (angefochtenes Urteil S. 73).
6.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Lohnlisten hätten jeweils aufgelegen, was mehrere Zeugen bestätigen könnten, die aber zu Unrecht nicht dazu befragt worden seien (Beschwerde S. 95 f.).
Der Einwand geht an der Sache vorbei. Entscheidend ist vorliegend, dass die Mitglieder des Stiftungsrates die Lohnlisten und damit die Bezüge des Beschwerdeführers tatsächlich nicht zur Kenntnis nahmen. Die Genehmigung der Jahresrechnung kann damit nicht einer Genehmigung der Bezüge des Beschwerdeführers gleichgesetzt werden. Ob der Stiftungsrat diese hätte zur Kenntnis nehmen können beziehungsweise zur Kenntnis nehmen müssen, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.
6.4 Die Feststellung des Appellationsgerichts, dass sich die inkriminierten Lohnbezüge weder auf eine mündliche Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der Gönnervereinigung noch auf eine Genehmigung durch den Stiftungsrat stützen lassen, ist somit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
6.5 Die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach, soweit sie sich gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers im Anklagepunkt B.1 richtet (Beschwerde Ziff. 4 S. 75-98), abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.
Dem Beschwerdeführer wird im Anklagepunkt B.3.2 zur Last gelegt, er habe die Nebenkosten für die von ihm privat als Mieter bewohnte Liegenschaft der Gönnervereinigung, die gemäss dem schriftlichen Mietvertrag vom 15. März 1988 zu seinen Lasten als Mieter gingen, in den Jahren 1990 bis 1999 in der Höhe von insgesamt Fr. 248'162.70 zu seiner unrechtmässigen Bereicherung über die Buchhaltung der Gönnervereinigung (mithin der Eigentümerin und Vermieterin) durch die ihm anvertrauten Mittel der Stiftung zu ihrem Nachteil bezahlen lassen (siehe Urteil des Strafgerichts S. 13 ff.).
7.1
7.1.1 Der Beschwerdeführer trug im Appellationsverfahren vor, er habe als Mieter des Einfamilienhauses eine mündliche Vereinbarung mit der Gönnervereinigung beziehungsweise mit den für diese handelnden Vorstandsmitgliedern K.________ und L.________ getroffen, wonach sich die Vermieterin zur Übernahme sämtlicher Nebenkosten bereit erklärt habe. Zwar enthalte der schriftliche Mietvertrag einen Passus, der gerade das Gegenteil vorsehe, doch habe man einfach vergessen, diesen im Vertragsformular zu ändern.
7.1.2 Das Appellationsgericht hält fest, die vom Beschwerdeführer behauptete mündliche Vereinbarung, wonach die Vermieterin des Einfamilienhauses sämtliche Nebenkosten zu tragen habe, sei nicht getroffen worden. Das Appellationsgericht hat diese Schlussfolgerung eingehend begründet (angefochtenes Urteil S. 93 ff.).
7.1.3 Der Beschwerdeführer wirft dem Appellationsgericht willkürliche Beweiswürdigung, insbesondere willkürliche Würdigung der Aussagen von K.________ und L.________, vor. Eine Grundmiete von Fr. 60'000.-- für die Villa wäre unter den gegebenen Umständen massiv überhöht und deshalb nicht denkbar gewesen. Daher habe der im schriftlichen Mietvertrag vereinbarte Mietzins von jährlich Fr. 60'000.-- entsprechend dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien eine Pauschale für Nebenkosten im Betrag von Fr. 20'000.-- enthalten (Beschwerde Ziff. 5 S. 99 ff.).
Was der Beschwerdeführer im Einzelnen vorbringt, erschöpft sich in appellatorischer Kritik an der Beweiswürdigung. Eine Vereinbarung, wonach bei der Vermietung eines Einfamilienhauses der Vermieter die Nebenkosten zu tragen hat, ist nach der willkürfreien Auffassung des Appellationsgerichts äusserst unüblich. Der von den Parteien unterzeichnete Mietvertrag vom 15. März 1988 bestimmt denn auch ausdrücklich, dass "sämtliche Nebenkosten" zu Lasten des Mieters gehen. Diese Klausel konnte gemäss der willkürfreien Würdigung des Appellationsgerichts nicht übersehen werden, zumal sie auf der ersten Seite des Vertragsdokuments enthalten ist, knapp einen Viertel dieser Seite umfasst und durch Hervorhebung der Begriffe "Heizung" und "Betriebskosten" auffällt (siehe angefochtenes Urteil S. 94). Allerdings sagten die Vorstandsmitglieder der Gönnervereinigung, K.________ und L.________, im Appellationsverfahren in Bestätigung der Behauptung des Beschwerdeführers aus, es sei mündlich vereinbart worden, dass die Gönnervereinigung als Vermieterin die Nebenkosten zu tragen habe. Dass eine solche mündliche Vereinbarung getroffen wurde, ist indessen schon deshalb unglaubhaft, weil gemäss dem schriftlichen Mietvertrag, welchen K.________ und L.________ gelesen hatten, Änderungen nur gültig sind, wenn sie schriftlich erfolgen, und weil die Nebenkosten sich auf rund 40 % des vereinbarten jährlichen Mietzinses von Fr. 60'000.-- beliefen, mithin nicht relativ geringfügig waren. Das Appellationsgericht durfte die Zeugenaussagen von K.________ und L.________ aus den im angefochtenen Urteil (S. 94 ff.) dargelegten Gründen unter anderem unter Hinweis auf deren Aussageverhalten ohne Willkür als unglaubhaft werten. L.________ verstand nach der willkürfreien Auffassung des Appellationsgerichts unter den "Nebenkosten", die gemäss ihren Aussagen von der Gönnervereinigung getragen werden sollten, offenkundig etwas anderes als eigentliche Nebenkosten etwa für den Verbrauch von Strom, Gas und Wasser durch den Mieter im privaten Haushalt (siehe angefochtenes Urteil S. 96 f.). Die Würdigung der Aussagen von K.________ im angefochtenen Entscheid (S. 94 ff.) ist vertretbar. Selbst wenn für die Villa, die allerdings ein herrschaftliches Anwesen mit grossem Garten und Swimmingpool ist, ein niedrigerer Mietzins angemessen gewesen sein sollte, folgt daraus nicht, dass eine mündliche Vereinbarung abgeschlossen wurde, wonach der schriftlich vereinbarte Mietzins von jährlich Fr. 60'000.-- eine Nebenkosten-Pauschale von Fr. 20'000.-- enthält.
Das Appellationsgericht geht allerdings davon aus, dass K.________ und L.________ zumindest in den Grundzügen über das Vorgehen des Beschwerdeführers betreffend die Abrechnung der Nebenkosten Bescheid wussten. Daraus lässt sich indessen gemäss der willkürfreien Würdigung des Appellationsgerichts aus den im angefochtenen Entscheid (S. 97 ff.) genannten Gründen, insbesondere in Anbetracht der bestehenden Abhängigkeitsverhältnisse unter anderem in finanzieller Hinsicht, nicht der Schluss ziehen, die beiden Damen hätten als Mitglieder des Vorstands der Gönnervereinigung stillschweigend darin eingewilligt, dass der Verein die Nebenkosten zahle.
7.2 Allerdings wurden die Jahresrechnungen der Gönnervereinigung in den alle drei Jahre stattfindenden Vereinsversammlungen genehmigt und wurde dabei den Organen des Vereins Décharge erteilt. Damit wurde aber die Zahlung der Nebenkosten zu Lasten der Gönnervereinigung nach der willkürfreien Auffassung des Appellationsgerichts nicht akzeptiert, da sich aus den der Vereinsversammlung vorgelegten Unterlagen nicht ergab, dass die Nebenkosten für die vom Beschwerdeführer als Mieter bewohnte Villa von der Gönnervereinigung bezahlt wurden.
7.3 Die Feststellungen des Appellationsgerichts, dass entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers keine mündliche Vereinbarung betreffend die Zahlung der Nebenkosten durch die Gönnervereinigung getroffen wurde und dass diese Zahlungen auch nicht anlässlich der Vereinsversammlungen genehmigt wurden, sind somit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
7.4 Die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach, soweit sie sich gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers im Anklagepunkt B.3.2 richtet (Beschwerde Ziff. 5 S. 99-111), abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8.
Dem Beschwerdeführer wird im Anklagepunkt B.10 ("Zahlungen zugunsten der Stiftung auf das Bankkonto des Angeklagten") unter anderem vorgeworfen, er habe zwei Spenden des Ehepaars F.________ von je Fr. 50'000.--, die am 22. und am 29. Dezember 1997 auf seinem privaten Konto bei einer Bank in Basel zugunsten der Stiftung oder des A.________-Zentrums eingegangen seien, entgegen dem Verwendungszweck durch Belastungen seines Bankkontos in der Zeit vom 24. Dezember 1997 bis zum 31. März 1998 zu seinem eigenen Nutzen, nämlich zur Erfüllung eigener Verbindlichkeiten, verbraucht und damit unrechtmässig verwendet, wobei er weder willig noch fähig gewesen sei, sofort Ersatz zu leisten (siehe Urteil des Strafgerichts S. 25/26).
8.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Anklageschrift auch in diesem Anklagepunkt in vielfacher Hinsicht mangelhaft sei und seine Verurteilung wegen Veruntreuung zum Nachteil und Schaden der Spender gegen den Anklagegrundsatz verstosse.
8.1.1 Soweit er zur Begründung auf seine allgemeinen Ausführungen zum Anklagegrundsatz und zu den Anforderungen an eine Anklageschrift (siehe dazu Beschwerde Ziff. 2 S. 39-73) verweist beziehungsweise die dort erhobenen Einwände erneut vorbringt, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Erwägungen (E. 4 hievor) verwiesen werden.
8.1.2 In der Anklageschrift muss entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht beschrieben werden, wann genau er die auf seinem privaten Bankkonto eingegangenen Spenden zur Erfüllung welcher eigenen Verbindlichkeiten verwendet hat. In der Anklageschrift wird dem Beschwerdeführer in tatsächlicher Hinsicht vorgeworfen, dass er die Spenden in der Zeit vom 24. Dezember 1997 bis zum 31. März 1998 durch Belastung seines Bankkontos für die Erfüllung eigener Verbindlichkeiten verwendet hat. Damit war der Beschwerdeführer ausreichend informiert. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern er wegen des behaupteten Mangels in seinen Verteidigungsmöglichkeiten etwa in Bezug auf den Vorwurf der unrechtmässigen Verwendung eingeschränkt und inwiefern durch den behaupteten Mangel, wie er in diesem Zusammenhang weiter vorbringt (Beschwerde S. 117), die Maxime "in dubio pro reo" als Beweislastregel verletzt war. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen selber nicht behauptet, er habe die Spenden in den Monaten nach deren Eingang auf seinem privaten Bankkonto irgendwie für die Sache der Paraplegiker verwendet. Er räumte im Gegenteil gemäss den Ausführungen im Urteil des Strafgerichts (S. 73) in seiner ersten Einvernahme ein, dass er das Geld verbraucht habe, und behauptete, dass es für ihn privat bestimmt gewesen sei. Erst am 1. Oktober 2000, mithin rund 2 3/4 Jahre später und während des bereits laufenden Ermittlungsverfahrens, zahlte er einen den Spenden des Ehepaars F.________ entsprechenden Betrag von Fr. 100'000.-- in die von ihm inzwischen gegründete X.________-Stiftung ein.
Da die Anklageschrift im Anklagepunkt B.10 die konkreten Verwendungen der eingegangenen Spenden nicht bezeichnet, ergibt sich aus ihr nicht, ob und inwiefern einzelne Verwendungen betragsmässig unter Fr. 300.-- liegen, in welchem Fall insoweit nach der Meinung des Beschwerdeführers Art. 172ter StGB ("Geringfügige Vermögensdelikte") anwendbar wäre (siehe Beschwerde S. 115). Der Einwand ist nicht zu hören. Zur Begründung kann auf die nachstehenden Erwägungen zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde (E. 17.3 und 17.4 hiernach) verwiesen werden.
8.1.3 In der Anklageschrift wird dem Beschwerdeführer im Anklagepunkt B.10 ausdrücklich vorgeworfen, er sei weder willig noch fähig gewesen, sofort Ersatz zu leisten. Ob dieser Vorwurf, welcher den ohnehin bereits erhobenen Vorwurf der Bereicherungsabsicht (siehe Urteil des Strafgerichts S. 9) bloss unterstützt, in einer Anklageschrift überhaupt erhoben werden muss, kann hier dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist es entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht erforderlich, dass dieser Vorwurf in der Anklageschrift durch Angabe hiefür sprechender Umstände begründet und damit gleichsam bewiesen wird (siehe E. 4 hievor).
8.1.4 Die Anklageschrift muss entgegen der Meinung des Beschwerdeführers auch nicht eine sog. Werterhaltungspflicht behaupten und begründen, die im Zusammenhang mit dem Tatbestandsmerkmal des Anvertrauens von Bedeutung sein kann. Die Anklageschrift muss nicht alle tatsächlichen Umstände nennen, die im Zusammenhang mit diesem oder jenem Tatbestandsmerkmal rechtlich erheblich sein können (siehe E. 4 hievor). Dem Beschwerdeführer war es trotz des behaupteten Mangels der Anklageschrift offenkundig ohne weiteres möglich, sich gegen den Vorwurf der Veruntreuung mit dem Einwand zu verteidigen, dass es den Eheleuten F.________ gleichgültig war, wann er den Betrag von Fr. 100'000.-- in ihrem Sinne einsetzte und was er bis zu jenem Zeitpunkt mit dem Geld machte. Die erste Instanz hat denn auch dieses Argument des Beschwerdeführers übernommen und ihn aus diesem Grunde freigesprochen (siehe erstinstanzliches Urteil S. 74).
8.2
8.2.1 Bei der Überweisung der beiden Beträge von insgesamt Fr. 100'000.-- auf das private Bankkonto des Beschwerdeführers wurde allerdings nicht ausdrücklich ein bestimmter Verwendungszweck genannt. Die Feststellung des Appellationsgerichts, der überwiesene Betrag sei nach dem Willen der Spender für die Sache der Paraplegiker bestimmt gewesen, ist entgegen den Einwänden in der Beschwerde nicht willkürlich. Diese Zweckbestimmung ergibt sich etwa aus dem Schreiben der Eheleute F.________ vom 18. Juni 2003, wonach das Geld zur Verwendung für Einsätze und Hilfestellungen, die nicht von der B.________-Stiftung abgedeckt sind, bestimmt war, und aus der im Urteil des Strafgerichts wiedergegebenen Äusserung von Frau F.________ vom März 2001, wonach sie und ihr Ehemann den Beschwerdeführer in dessen Arbeit, die "er für die Paraplegiker macht, und den guten Zweck unterstützen" und es ihm "überlassen" wollten, "für was er das Geld ausgibt" (siehe Urteil des Strafgerichts S. 73).
8.2.2 Der Beschwerdeführer behauptete im kantonalen Verfahren wiederholt, er habe aus seinem privaten Vermögen jährlich etwa im Umfang von Fr. 100'000.-- finanzielle Hilfe an Menschen in Not geleistet, denen er aus den Mitteln der Stiftung aufgrund von deren Statuten nicht habe helfen können. Es ist nachvollziehbar, dass das Appellationsgericht mit diesem Vorbringen nichts anfangen konnte, zumal der Beschwerdeführer selber nicht behauptete, er habe auch die Spende des Ehepaars F.________ - wenigstens teilweise - in diesem Sinne verwendet, sondern bloss geltend machte, die Behörden hätten aus seinem Hinweis auf sein soziales Engagement "die nötigen Schlussfolgerungen ziehen müssen" (siehe angefochtenes Urteil S. 127/128). Das Appellationsgericht hält in einem anderen Zusammenhang (zur Frage der Ersatzbereitschaft) fest, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für wohltätige Aktivitäten des Beschwerdeführers in einem solch grossen Umfang ergeben und der Beschwerdeführer auffallenderweise keinen einzigen konkreten Fall nennen könne, in welchem er eine derartige Zuwendung an einen Menschen in Not gemacht habe (angefochtenes Urteil S. 131). Darin liegt entgegen der Meinung des Beschwedeführers keine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweislastregel. Aus dieser Maxime ergibt sich nicht, dass die Staatsanwaltschaften und die Gerichte jeder unbelegten Behauptung oder Andeutung des Beschuldigten nachgehen und im Unterlassungsfall von deren Richtigkeit ausgehen müssten. Die in der staatsrechtlichen Beschwerde (S. 125 f.) erwähnten finanziellen Engagements des Beschwerdeführers, etwa die Co-Finanzierung eines Films über das Schicksal Paraplegie, die Einbringung eines Teils der ihm für einen Wahlkampf zur Verfügung gestellten Mittel in das A.________-Zentrum und der Verzicht auf Privathonorareinnahmen, sind keine Hilfen für Menschen in Not beziehungsweise in sozialen Härtefällen.
8.3 Die Feststellungen des Appellationsgerichts, der Beschwerdeführer habe die Spenden des Ehepaars F.________ im Betrag von insgesamt Fr. 100'000.-- nicht für die Sache der Paraplegiker - und auch nicht für Menschen in Not - verwendet, sondern in der Zeit von Dezember 1997 bis März 1998 zu seinem eigenen Nutzen verbraucht, was, wie er wusste, nicht dem Zweck der Spenden entsprach, sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
8.4
8.4.1 Der Beschwerdeführer behauptet allerdings nach wie vor, es sei dem Ehepaar F.________ gleichgültig gewesen, wann er das Geld zweckentsprechend einsetze und was er bis zu jenem Zeitpunkt damit mache. Daher sei er entgegen der Auffassung des Appellationsgerichts nicht zur ständigen Werterhaltung des ihm überwiesenen Vermögenswerts verpflichtet gewesen und habe er folglich auch keine Werterhaltungspflicht verletzt.
8.4.2 Die Erfüllung des Tatbestands der Veruntreuung insbesondere in der Variante der unrechtmässigen Verwendung anvertrauten Gutes (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) hängt nach der Rechtsprechung mitunter davon ab, ob eine sog. Werterhaltungspflicht besteht und der Beschuldigte diese verletzt hat (siehe BGE 124 IV 9 E. 1a; 120 IV 117 E. 2a). Ob dies zur Erfüllung des Tatbestands im konkreten Einzelfall erforderlich ist, ist eine Rechtsfrage. Ebenfalls eine Rechtsfrage ist, unter welchen tatsächlichen Voraussetzungen eine solche Werterhaltungspflicht besteht. Tatfrage ist hingegen, ob die erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen im konkreten Einzelfall gegeben sind.
8.4.3 Das Strafgericht ging zu Gunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass ständige Werterhaltung und jederzeitige Verfügbarkeit des hingegebenen Betrages nicht dem Wunsch der Eheleute F.________ entsprochen habe, sondern diese sich damit zufrieden gegeben hätten, dass das Geld zuletzt einem ihren Vorstellungen entsprechenden Zweck zugeführt worden sei, was durch die Einzahlung eines Betrags von Fr. 100'000.-- in die neu gegründete Stiftung rund 2 ¾ Jahre später geschehen sei. Da der Beschwerdeführer somit nicht zur ständigen Werterhaltung verpflichtet gewesen sei, habe er dadurch, dass er den Betrag zunächst komplett zweckfremd zum eigenen Nutzen verwendet habe, keine Werterhaltungspflicht verletzt und sich somit nicht der unrechtmässigen Verwendung anvertrauten Gutes schuldig gemacht, weshalb er im Anklagepunkt B.10 vom Vorwurf der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB freizusprechen sei (Urteil des Strafgerichts S. 74).
Das Appellationsgericht geht unter Hinweis auf ein Schreiben des Ehepaars F.________ vom 18. Juni 2003 davon aus, dass die Spende für "Einsätze und Hilfestellungen" verwendet werden musste, die nicht von der B.________-Stiftung abgedeckt waren. Es sei nicht vereinbart worden, dass der Beschwerdeführer die Spende erst nach Ablauf einer bestimmten Zeit im Sinne des Auftrags hätte verwenden müssen. Vielmehr sollte diese - so das Appellationsgericht - verwendet werden, sobald ein Einsatz oder eine Hilfestellung erforderlich war, bei dem keine Mittel der Stiftung zur Verfügung standen. Die Notwendigkeit, im Sinne der Spender bei einem solchen Härtefall Unterstützung zu leisten, habe jederzeit eintreten können, wobei die Erbringung finanzieller Hilfe unter Umständen auch zeitlich dringlich habe sein können. Aufgrund dieser Zweckbestimmung der Spende geht das Appellationsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer gegenüber den Ehegatten F.________ die Verpflichtung übernommen habe, die gespendeten Beträge bei Bedarf jederzeit zur Verfügung zu halten. Damit habe ihn in Bezug auf diese Spenden eine Werterhaltungspflicht getroffen, weshalb ihm die betreffenden Geldsummen mit deren Überweisung auf sein privates Bankkonto im Sinne von Art. 138 StGB anvertraut gewesen seien (angefochtenes Urteil S. 129).
8.4.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Feststellungen des Appellationsgerichts betreffend die Zweckbestimmung der Spenden seien willkürlich. Die Eheleute F.________ hätten zu keinem Zeitpunkt den Willen geäussert, dass er ihre Spende für Härtefälle beziehungsweise schon im ersten Härtefall verwenden müsse. Daher sei es unhaltbar, aus dem Umstand, dass ein solcher Härtefall jederzeit und unvorhersehbar eintreten konnte, auf eine Pflicht zur ständigen Werterhaltung zu schliessen (Beschwerde S. 122 ff.).
Diese Kritik ist teilweise begründet. Es bestehen in der Tat keinerlei Anhaltspunkte, die dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer die Spende nach dem Willen der Eheleute F.________ schon im ersten Härtefall oder jedenfalls in einem der ersten Härtefälle verwenden musste. Es war nach dem Willen des Ehepaars F.________ vielmehr dem Ermessen des Beschwerdeführers überlassen, für welche konkreten Fälle er die Spende verwende. Welche Konsequenzen sich daraus in Bezug auf die sog. Werterhaltungspflicht sowie das Tatbestandsmerkmal des Anvertrauens ergeben, ist eine Rechtsfrage, die im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde zu beurteilen ist (siehe E. 16 hiernach).
8.5
8.5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei jederzeit ersatzfähig gewesen. Er verweist, wie schon im kantonalen Verfahren, unter anderem auf seine Briefmarkensammlung im Wert von Fr. 250'000.--, die jederzeit ohne weiteres verkäuflich gewesen sei, auf unbelastete Schuldbriefe betreffend seine Liegenschaft im Berner Oberland, auf sein Pensionskassenguthaben, das er sich binnen einer Woche hätte auszahlen lassen können, auf die Kreditlimite von Fr. 50'000.-- auf seinem Bankkonto, auf sein freiwilliges finanzielles Engagement in sozialen Härtefällen etc. Er wirft dem Appellationsgericht, welches die jederzeitige Ersatzfähigkeit verneint hat, willkürliche Beweiswürdigung, Verletzung der Maxime "in dubio pro reo", Verweigerung des rechtlichen Gehörs, Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes etc. vor (Beschwerde S. 127 ff.). Er macht im Weiteren geltend, dass er entgegen den willkürlichen Feststellungen des Appellationsgerichts auch jederzeit ersatzwillig gewesen sei. Zur Begründung führt er, wie bereits im kantonalen Verfahren, aus, er habe das Geld des Ehepaars F.________ "stets auf der Seite gehabt", "die Sicherstellung des Betrags .... immer garantiert" und "im Einvernehmen mit den Geldgebern gehandelt". Er sei bezüglich seiner Pläne für die neue "X.________-Stiftung" mit Frau F.________ in Kontakt gestanden. Diese sei damit einverstanden gewesen, dass er das Geld in die neue Stiftung einbringen werde. All dies sei durch nichts widerlegt. Wenn das Appellationsgericht diesen Aussagen keinen Glauben habe schenken wollen, hätte es die Eheleute F.________ als Zeugen befragen müssen. Tatsächlich habe er in der Folge den Betrag von Fr. 100'000.-- per 1. Oktober 2000 "unangetastet" in die inzwischen gegründete neue Stiftung eingebracht. Er habe dies entgegen den willkürlichen Unterstellungen des Appellationsgerichts nicht unter dem Druck des bereits laufenden Ermittlungsverfahrens getan. Vielmehr habe sich die Gründung der neuen Stiftung verzögert (Beschwerde S. 130 ff.).
8.5.2 Ob und unter welchen Voraussetzungen die sog. Ersatzbereitschaft, d.h. die Ersatzfähigkeit und der Ersatzwille, des Beschuldigten bei Vermögensdelikten im Allgemeinen und bei der Veruntreuung in der Tatbestandsvariante der unrechtmässigen Verwendung anvertrauten Gutes (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) im Besonderen die vorausgesetzte Absicht unrechtmässiger Bereicherung ausschliesst, ist eine Frage des eidgenössischen Rechts, die im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nicht zu prüfen ist. Ob der Beschuldigte jederzeit zum Ersatz fähig und auch gewillt war, ist dagegen grundsätzlich eine Tatfrage. Rechtsfrage hingegen ist wiederum, welche Mittel/Aktiven zur Begründung der jederzeitigen Ersatzfähigkeit herangezogen werden können.
8.5.3 Ob die Feststellung des Appellationsgerichts, der Beschwerdeführer sei nicht jederzeit ersatzfähig gewesen, willkürlich beziehungsweise unter Missachtung verfassungsmässiger Rechte des Beschwerdeführers und verfassungsrechtlicher Grundsätze getroffen worden ist, kann hier dahingestellt bleiben, da jedenfalls die Feststellung des Appellationsgerichts, dass der Beschwerdeführer nicht jederzeit ersatzwillig gewesen ist, aus nachstehenden Gründen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
8.5.4 Der Beschwerdeführer hat die im Dezember 1997 auf seinem privaten Bankkonto eingegangenen beiden Spenden des Ehepaars F.________ von insgesamt Fr. 100'000.-- innerhalb von drei Monaten durch Belastungen seines Bankkontos nach den willkürfreien Feststellungen des Appellationsgerichts zu seinem eigenen Nutzen verbraucht. Bei dieser Sachlage sind die Behauptungen des Beschwerdeführers, er habe das Geld des Ehepaars F.________ "stets auf der Seite gehabt" und "unangetastet" gelassen, offenkundig abwegig. Der Beschwerdeführer hat es auch in der folgenden Zeit unterlassen, einen der Spende entsprechenden Betrag im Sinne der Spender irgendwie für die Sache der Paraplegiker einzusetzen. Er hat dies auch weiterhin unterlassen, nachdem am 18. Januar 1999 auf seinem privaten Bankkonto, welches in diesem Zeitpunkt ein Plus von knapp Fr. 13'000.-- aufwies, eine Spende der G.________ Stiftung über Fr. 300'000.-- eingegangen war. Im Gegenteil hat er in den anschliessenden zwei Monaten diese neu eingegangene Spende durch mehrfache Aufträge an die Bank zur Begleichung seiner privaten Verbindlichkeiten, insbesondere zur Zahlung von Steuern, Unterhaltsleistungen und Mietzinsen, verwendet, so dass das Konto bereits am 25. März 1999 ein Minus von rund Fr. 5'000.-- aufwies (siehe E. 9 hiernach zum Anklagepunkt B.12). Erst am 1. Oktober 2000 brachte er einen der Spende des Ehepaars F.________ entsprechenden Betrag von Fr. 100'000.-- - sowie auch einen der Spende der G.________ Stiftung entsprechenden Betrag von Fr. 300'000.-- (siehe E. 9 hiernach) - in die in der Zwischenzeit gegründete X.________-Stiftung ein, was ihm deshalb möglich war, weil er sich - inzwischen 65 Jahre alt geworden - sein Pensionskassenguthaben (im Betrag von über Fr. 1,4 Mio.) per Ende September 2000 auszahlen liess (siehe dazu Urteil des Strafgerichts S. 80 unten). Die Einbringung dieser Vermögenswerte in die neue Stiftung erfolgte nach der willkürfreien Auffassung des Appellationsgerichts auch unter dem Druck des bereits laufenden Ermittlungsverfahrens. Daran ändert entgegen einem Einwand in der Beschwerde (S. 133) nichts, dass in den Strafanzeigen von einer Spende des Ehepaars F.________ nicht die Rede und eine solche Spende den Ermittlungsbehörden im Oktober 2000 noch nicht bekannt war. Der Beschwerdeführer musste nach der willkürfreien Auffassung des Appellationsgerichts damit rechnen, dass den Behörden im Verlauf der Ermittlungen diese und jene Spende bekannt und er nach deren Verwendung gefragt würde. Die Zahlung des Beschwerdeführers auf das Konto der neuen Stiftung ist nach der willkürfreien Auffassung des Appellationsgerichts bestenfalls als eine Art Wiedergutmachung nach längst verübter Tat zu werten. Daran ändert nichts, dass gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers das Ehepaar F.________ mit einer Einzahlung des Betrags von Fr. 100'000.-- auf das Konto der neuen Stiftung einverstanden war. Aus einem solchen Einverständnis lassen sich offensichtlich keine Schlüsse auf den Ersatzwillen des Beschwerdeführers ziehen.
Die Feststellung des Appellationsgerichts, der Beschwerdeführer sei nicht gewillt gewesen, jederzeit Ersatz zu leisten, ist somit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
8.6 Die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach, soweit sie sich gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers im Anklagepunkt B.10 (betreffend die Spende des Ehepaars F.________) richtet (Beschwerde Ziff. 6 S. 111-134), abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9.
Dem Beschwerdeführer wird im Anklagepunkt B.12 zur Last gelegt, er habe die am 18. Januar 1999 auf seinem privaten Bankkonto bei einer Bank in Basel eingegangene Spende der von M.________ präsidierten G.________ Stiftung von Fr. 300'000.--, die gemäss dem Willen der Spenderin für spezielle Zwecke und Aufgaben verwendet werden sollte, welche weder durch die B.________-Stiftung noch durch das A.________-Zentrum finanziert werden konnten, in der Zeit vom 25. Januar bis zum 25. März 1999 unrechtmässig zum eigenen Nutzen verwendet, indem er damit private Verbindlichkeiten (etwa Steuerschulden, Mietzinse für die Villa und Alimente) beglichen habe, wobei er weder willens noch fähig gewesen sei, Ersatz zu leisten (siehe Urteil des Strafgerichts S. 27 ff.).
9.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Anklageschrift auch in diesem Punkt in vielfacher Hinsicht mangelhaft sei und seine Verurteilung wegen Veruntreuung zum Nachteil und Schaden der Spenderin gegen den Anklagegrundsatz verstosse.
9.1.1 Soweit er zur Begründung auf seine allgemeinen Ausführungen zum Anklagegrundsatz und zu den Anforderungen an eine Anklageschrift (siehe dazu Beschwerde Ziff. 2 S. 39-73) verweist beziehungsweise die dort erhobenen Einwände, beispielsweise betreffend die Bezeichnung der anwendbaren Strafbestimmung und der Person des Geschädigten, erneut vorbringt (Beschwerde S. 139 ff.), kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Erwägungen (E. 4 hievor) verwiesen werden.
9.1.2 In der Anklageschrift muss entgegen den Einwänden in der Beschwerde (S. 136 f.) nicht ausdrücklich behauptet werden, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Spende der G.________ Stiftung zur ständigen Werterhaltung verpflichtet gewesen sei. Denn es gehört zur rechtlichen Begründung des Tatbestandsmerkmals des Anvertrauens, unter welchen Voraussetzungen eine ständige Werterhaltungspflicht überhaupt erforderlich und ob diese gegebenenfalls in Anbetracht der in der Anklageschrift dargestellten Zweckbestimmung der Spende gemäss dem Willen der Spenderin zu bejahen ist. Die Anklageschrift muss indessen keine rechtliche Begründung enthalten. Im Übrigen kann auf die vorstehenden Erwägungen (E. 4 und E. 8.1.4) verwiesen werden.
9.1.3 Dass der auch im Anklagepunkt B.12 erhobene Vorwurf, der Beschwerdeführer sei zum Ersatz weder willens noch fähig gewesen, in der Anklageschrift mit keinem Wort begründet wird, ist entgegen einem Einwand in der Beschwerde (S. 137 f.) nicht zu beanstanden. Zur Begründung kann auf die vorstehenden Erwägungen zum Anklagepunkt B.10 (E. 8.1.3 hievor) verwiesen werden.
9.1.4 In der Anklageschrift wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er die Spende zweckwidrig zur Tilgung privater Schulden (betreffend Steuern, Miete, Alimente etc.) verbraucht habe. Es werden gar die konkreten Verwendungen unter Angabe des Buchungstextes aufgelistet (siehe Urteil des Strafgerichts S. 28 f.). Bei einzelnen Belastungen des Bankkontos ist als Buchungstext allgemein "diverse Vergütungen" beziehungsweise "Barbezug" vermerkt. Der Beschwerdeführer beanstandet, damit blieben die inkriminierten konkreten Verwendungen unklar. Die Anklageschrift sei insoweit mangelhaft. Die Rüge ist unbegründet. In der Anklageschrift wird dem Beschwerdeführer klar die Verwendung der Spende im gesamten Betrag zur Begleichung privater Verbindlichkeiten vorgeworfen. Das genügt. Im Übrigen kann auf die vorstehenden Erwägungen zum Anklagepunkt B.10 (E. 8.1.2 hievor) verwiesen werden.
9.2
9.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei entgegen der willkürlichen Annahme des Appellationsgerichts nicht bewiesen, dass er die laut Anklageschrift im Anklagepunkt B.12 bar bezogenen Beträge zum eigenen Nutzen verwendet habe. Die Verwendung dieser Barbezüge sei nicht abgeklärt worden. Daher sei "in dubio pro reo" zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er das Geld "für seine Bedürftigen" verwendet habe, also genau für jenen Zweck, welchen die Spenderin bestimmt habe (Beschwerde S. 142). Die Rüge ist nicht substantiiert und im Übrigen unbegründet. Es kann auf die vorstehenden Erwägungen zum Anklagepunkt B.10 (E.8.2.2 hievor) verwiesen werden.
9.2.2 Die in der Beschwerde (S. 143 ff.) erhobenen Einwände gegen die Darstellung der persönlichen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers im angefochtenen Entscheid (S. 140 f.) gehen zum einen an der Sache vorbei und beschränken sich zum andern auf eine appellatorische Kritik, die zur Begründung der Willkürrüge nicht genügt. Mit der Darstellung der finanziellen Verhältnisse hat das Appellationsgericht nicht nach einem Motiv des Beschwerdeführers für die inkriminierte Veruntreuung gesucht, sondern dessen Behauptung widerlegt, dass er auch die Spende der G.________ Stiftung stets auf der Seite gehabt habe.
9.2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, aus der Zweckbestimmung der Spende der G.________ Stiftung gemäss dem Willen der Spenderin lasse sich entgegen der Auffassung des Appellationsgerichts nicht auf eine ständige Werterhaltungspflicht schliessen. Das Appellationsgericht gehe aktenwidrig und willkürlich von einem zu engen Zweck der Spende aus.
Aus der Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und der G.________ Stiftung beziehungsweise deren Präsidenten, M.________, ergibt sich, dass die auf das private Bankkonto des Beschwerdeführers überwiesene Spende für spezielle Zwecke und Aufgaben, für Härtefälle und besondere Hilfestellungen, welche üblicherweise nicht aus den Mitteln der B.________-Stiftung finanziert werden konnten, bestimmt war. Auch wenn der Beschwerdeführer die Spende allenfalls nicht gleichsam in den erstbesten Härtefällen einsetzen musste, sondern insoweit die ihm geeignet scheinenden Fälle auswählen konnte, entsprach es nach der willkürfreien Beweiswürdigung des Appellationsgerichts nicht dem Willen und den Vorstellungen der Spenderin, dass er die auch und gerade für Härtefälle bestimmte Spende irgendwann, allenfalls erst nach Jahren, zweckentsprechend einsetze und sie zwischenzeitlich im eigenen Nutzen vollständig verbrauche.
Allerdings sagte der Präsident des Stiftungsrates der G.________ Stiftung in einer Befragung vom 29. August 2001 aus, es habe bei der Spende die Meinung bestanden, dass der Beschwerdeführer auch Aktivitäten im weiteren beruflichen Umfeld der Paraplegie finanzieren könne. Es sei nicht im Sinne der Vergabung gewesen, dass der Beschwerdeführer damit private Verpflichtungen wie Steuern, Miete und Unterhaltsbeiträge erfülle. Aber unter der Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer diese Mittel wieder dem Fonds zuführe, würde er, M.________, dies als durch seinen Stifterwillen gedeckt erachten (siehe angefochtenes Urteil S. 141/142). Das Appellationsgericht durfte diese zuletzt zitierte Äusserung ohne Willkür als eine Betrachtung ex post würdigen, mit welcher M.________ im Wissen um die zwischenzeitlich erfolgte Überweisung eines Betrags von Fr. 300'000.-- in die neu gegründete X.________-Stiftung zum Ausdruck brachte, dass die Sache für ihn, M.________, nun in Ordnung sei (angefochtenes Urteil S. 142). Eine Verwendung der Spende im privaten Nutzen des Beschwerdeführers konnte mit dem Willen der Spenderin auch unter Berücksichtigung der zitierten Aussage von deren Präsidenten höchstens unter der Voraussetzung vereinbar sein, dass der Beschwerdeführer einen raschen Ersatz aus eigenen Mitteln sicherstellte. Diese Voraussetzung war aber angesichts der vom Appellationsgericht willkürfrei festgestellten Liquiditätsschwierigkeiten des Beschwerdeführers nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer hat denn auch erst mehr als 1 ½ Jahre nach dem vollständigen Verbrauch der Spende im eigenen Nutzen, im Oktober 2000, während des bereits laufenden Ermittlungsverfahrens einen der Spende entsprechenden Betrag in seine neu gegründete Stiftung eingebracht, was ihm möglich war, weil er sich per Ende September sein Guthaben bei der Pensionskasse - im Betrag von über Fr. 1,4 Millionen - auszahlen liess (siehe dazu Urteil des Strafgerichts S. 80 unten).
9.2.4 Das Strafgericht hat dem Beschwerdeführer im Anklagepunkt B.12 die Fähigkeit und den Willen zu jederzeitigem Ersatz zugebilligt und ihn daher mangels Bereicherungsabsicht vom Vorwurf der Veruntreuung freigesprochen (Urteil des Strafgerichts S. 81). Das Appellationsgericht hat demgegenüber festgestellt, der Beschwerdeführer sei jedenfalls nicht ersatzwillig gewesen (angefochtenes Urteil S. 143 f.). Diese Feststellung und die ihr zugrunde liegende Beweiswürdigung sind im Ergebnis vertretbar. Was in der Beschwerde (S. 146 ff.) dagegen vorgetragen wird, erschöpft sich in appellatorischer Kritik, die zur Begründung der Willkürrüge nicht genügt. Der Beschwerdeführer verbrauchte die auf seinem privaten Bankkonto eingegangene Spende der G.________ Stiftung - wie die rund 13 Monate zuvor auf seinem privaten Bankkonto eingegangene Spende des Ehepaars F.________ - innert weniger Monate vollständig im eigenen Nutzen. Er unternahm in der folgenden Zeit - genauso wie nach dem Verbrauch der Spende des Ehepaars F.________ - keinerlei Schritte, um das Geld wieder zu beschaffen, beispielsweise durch Veräusserung der Briefmarkensammlung oder von Aktien oder durch den vorzeitigen Bezug seines Pensionskassenguthabens unter Hinnahme einer entsprechenden Einbusse. Erst rund 1 ½ Jahre nach dem vollständigen Verbrauch der Spende, während des bereits laufenden Ermittlungsverfahrens, zahlte er im Oktober 2000 einen der Spende der G.________ Stiftung - sowie einen der Spende des Ehepaars F.________ - entsprechenden Betrag in die von ihm neu gegründete X.________-Stiftung ein, nachdem er sich Ende September 2000 - nun 65 Jahre alt geworden - sein Pensionskassenguthaben hatte auszahlen lassen. Die Feststellung des Appellationsgerichts, der Beschwerdeführer sei nicht ersatzwillig gewesen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
9.3 Die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach, soweit sie sich gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers im Anklagepunkt B.12 richtet (Beschwerde Ziff. 7 S. 134-148), abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10.
Der Beschwerdeführer ficht das Urteil des Appellationsgerichts schliesslich im Kosten- und Entschädigungspunkt an (Beschwerde S. 149 f.). Er gibt die Argumente des Appellationsgerichts auszugsweise wieder. Er legt nicht dar, inwiefern das Appellationsgericht welche Bestimmungen des kantonalen Prozessrechts willkürlich beziehungsweise inwieweit es verfassungsrechtliche Grundsätze unrichtig angewendet habe. Seine Behauptung, er habe alles unternommen, um die Verursachung unnötiger Verfahrenskosten verhindern zu helfen (Beschwerde S. 150), ist offenkundig falsch. Auf die Beschwerde ist daher in diesem Punkt mangels einer substantiierten Begründung nicht einzutreten.
11.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach in sämtlichen Punkten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
II. Nichtigkeitsbeschwerde
12.
12.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner umfangreichen (107 Seiten umfassenden) Nichtigkeitsbeschwerde in überaus weitschweifigen, vielfach wiederholten Ausführungen im Wesentlichen geltend, dass die Konstruktion einer "wirtschaftlichen Einheit" von Stiftung und Gönnervereinigung im Zivilrecht nicht vorgesehen und strafrechtlich nicht verwertbar sei. Nur unter Heranziehung dieses unzulässigen Konstrukts sei insbesondere in den Anklagepunkten B.1 und B.3.2 eine Verurteilung möglich gewesen. Infolge der Annahme einer "wirtschaftlichen Einheit" von Stiftung und Gönnervereinigung seien die Fragen betreffend den Vermögensschaden und die Person des Geschädigten unrichtig entschieden worden. Von der Person des Geschädigten hänge es auch ab, ob eine konkrete Verfügung überhaupt treuwidrig gewesen sei. Selbst wenn man die Konstruktion der "wirtschaftlichen Einheit" von Stiftung und Gönnervereinigung hinnehmen wollte, dürfte er zumindest in den Anklagepunkten B.1 und B.3.2 nicht verurteilt werden. Da ihm diese bis dahin in der schweizerischen Rechtsordnung nicht vorgesehene Rechtsfigur mit den von der Vorinstanz daraus gezogenen Konsequenzen betreffend den Vermögensschaden und die Person des Geschädigten etc. nicht habe bekannt sein können, fehle es jedenfalls am Vorsatz. Seine Gehaltsbezüge (Anklagepunkt B.1) seien überwiegend der Gönnervereinigung belastet worden; von der Stiftung habe er weniger Gehalt bezogen als ihm gemäss dem schriftlichen Vertrag von 1980 zugestanden hätte, weshalb er die Stiftung nicht geschädigt habe. Die Nebenkostenabrechnung (Anklagepunkt B.3.2) habe nur Vermögenswerte der Gönnervereinigung tangiert, weshalb er auch insoweit die Stiftung nicht geschädigt habe. Der Beschwerdeführer behauptet im Weiteren, dass seine Gehaltsbezüge (Anklagepunkt B.1) und die Nebenkostenabrechnung betreffend die von ihm gemietete Villa (Anklagepunkt B.3.2) auf mündlichen Vereinbarungen zwischen ihm und dem Vorstand der Gönnervereinigung beruhten und im Übrigen von den zuständigen Organen jeweils genehmigt worden seien. Die Gehaltsbezüge seien angemessen gewesen, und der schriftlich vereinbarte Mietzins für die Villa habe eine Nebenkostenpauschale mitenthalten. Die ihm insoweit vorgeworfenen Handlungen erfüllten nicht den Tatbestand der Veruntreuung, da ihm das Vermögen der Stiftung respektive der Gönnervereinigung nicht anvertraut gewesen sei. Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, dass die Spenden des Ehepaars F.________ (Anklagepunkt B.10) und der G.________ Stiftung (Anklagepunkt B.12) ihm nicht anvertraut gewesen seien, da er nicht zu deren ständigen Werterhaltung verpflichtet gewesen sei. Zudem habe er insoweit nicht in Bereicherungsabsicht gehandelt, weil er jederzeit ersatzbereit gewesen sei. Ferner meint er, die ihm von der Vorinstanz angelasteten Handlungen seien teilweise verjährt.
12.2 Was der Beschwerdeführer zur Begründung im Einzelnen vorbringt, ist zu einem grossen Teil unzulässig, geht zu einem weiteren Teil an der Sache vorbei und ist im Übrigen unbegründet. Auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht einzutreten, soweit darin die Beweiswürdigung kritisiert und Tatsachen behauptet werden, die zu den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz im Widerspruch stehen, und soweit die rechtlichen Einwände auf solche unzulässige Tatsachenbehauptungen gegründet werden. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde ist auch insoweit nicht einzutreten, als darin Rechtsfragen erörtert werden, die für die Beurteilung des vorliegenden Falles unerheblich sind, was sich aus den nachfolgenden Erwägungen explizit oder implizit ergibt. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde ist ferner nicht einzutreten, soweit darin Detailfragen behandelt werden, an deren Beantwortung der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse hat, weil sie sowohl im Schuldpunkt als auch für die Strafzumessung im Gesamtzusammenhang offensichtlich bedeutungslos sind.
13.
13.1 Die Vorinstanz erachtet es als zutreffend, dass die erste Instanz, der Anklage folgend, eine wirtschaftliche Betrachtungsweise angestellt und eine "wirtschaftliche Einheit" von Stiftung und Gönnervereinigung angenommen hat (angefochtenes Urteil S. 59). Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen - teilweise wörtlich übereinstimmend - dieselben Einwände wie in der staatsrechtlichen Beschwerde (siehe vorstehend E. 3.2) vor. Er kritisiert die Annahme einer "wirtschaftlichen Einheit" und befasst sich, damit zusammenhängend, mit Fragen betreffend den Vermögensschaden und die Person des Geschädigten. Er äussert sich bei dieser Gelegenheit unter anderem zu Fragen betreffend die "Haftung aus erwecktem Konzernvertrauen" (Beschwerde S. 18 f.), die Aufhebung der Selbständigkeit einer juristischen Person bei Rechtsmissbrauch mittels "Durchgriff" (Beschwerde S. 19 f.) sowie zur "Vereinsautonomie" (Beschwerde S. 29 f.). Diese Ausführungen gehen insgesamt an der Sache vorbei. Die Charakterisierung der Stiftung und der als Verein konstituierten Gönnervereinigung als "wirtschaftliche Einheit" im angefochtenen Entscheid hat offenkundig nicht die strafrechtliche Bedeutung, die ihr der Beschwerdeführer beilegt. Es kann keine Rede davon sein, dass ohne diese Charakterisierung eine Verurteilung des Beschwerdeführers zumindest in den Anklagepunkten B.1 und B.3.2 nicht möglich beziehungsweise nicht zulässig wäre.
13.2 Die Stiftung und die Gönnervereinigung waren in vielfältiger Weise eng miteinander verflochten. Das Vermögen der im Jahre 1975 gegründeten Stiftung sollte nach Art. 3 der Statuten unter anderem durch den Aufbau einer Gönnerorganisation sowie durch öffentliche Sammlungen und durch Schenkungen geäufnet werden. Die im Jahre 1978 gegründete Gönnervereinigung hatte gemäss Art. 2 ihrer Statuten den Zweck, die Bestrebungen der Stiftung zugunsten Querschnittgelähmter zu fördern, insbesondere indem sie diese finanziell unterstützt. Die Gönnervereinigung konnte darüber hinaus im Rahmen des mit dem Stiftungszweck übereinstimmenden Vereinszwecks (Art. 3 der Statuten) auch eigene Aktivitäten ausüben. Sämtliche Zahlungen erfolgten über die Konten der Stiftung. So hatten beispielsweise die Mitglieder der Gönnervereinigung die Mitgliederbeiträge auf ein Konto der Stiftung einzuzahlen. Die Entschädigungen an den Beschwerdeführer und die Löhne an die Mitarbeitenden wurden, auch soweit diese für die Gönnervereinigung tätig waren, über Konten der Stiftung bezahlt. Am Ende des Jahres erfolgte jeweils nach einem gewissen Schlüssel eine "Umschichtung" der Vermögenswerte im Sinne eines buchhalterischen Ausgleichs. Der Beschwerdeführer war im massgebenden Zeitraum Präsident des 9-köpfigen Stiftungsrats und Präsident des 3-köpfigen Vorstands der Gönnervereinigung und sowohl bei der Stiftung wie bei der Gönnervereinigung einzelzeichnungsberechtigt. Er hatte auch tatsächlich - namentlich in der Gönnervereinigung - eine überragende Stellung.
13.3 In Anbetracht dieser massgeblich vom Beschwerdeführer selbst zu verantwortenden vielfältigen Verflechtung von Stiftung und Gönnervereinigung ist nicht ohne weiteres klar, inwieweit der Beschwerdeführer durch die ihm in den Anklagepunkten B.1 und B.3.2 zur Last gelegten Handlungen (Gehaltsbezüge sowie Nebenkostenabrechnung für die von ihm von der Gönnervereinigung gemietete Villa) im Zeitpunkt ihrer Vornahme über Vermögenswerte der Stiftung oder aber über Vermögenswerte der Gönnervereinigung verfügte und ob er somit durch diese Handlungen die eine oder die andere juristische Person unmittelbar am Vermögen schädigte. Dies ist indessen strafrechtlich ohne Bedeutung. Wesentlich ist, dass die dem Beschwerdeführer in den Anklagepunkten B.1 und B.3.2 zur Last gelegten Handlungen in jedem Fall zum Nachteil und Schaden entweder der Stiftung oder der Gönnervereinigung erfolgten. Ob die eine oder die andere juristische Person betroffen war, ist auch für die Beurteilung der Unrechtmässigkeit beziehungsweise der Pflichtwidrigkeit der dem Beschwerdeführer in den Anklagepunkten B.1 und B.3.2 zur Last gelegten Handlungen unerheblich, da bei der gegebenen Sachlage insoweit allein die abgeschlossenen Verträge massgebend sind, d.h. der Entschädigungs-Vertrag von 1980 zwischen dem Beschwerdeführer und der Stiftung (Anklagepunkt B.1) beziehungsweise der Mietvertrag von 1988 zwischen dem Beschwerdeführer und der Gönnervereinigung (Anklagepunkt B.3.2). Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer entgegen den Einwänden in der Beschwerdeschrift nicht gestützt auf die Annahme einer "wirtschaftlichen Einheit" von Stiftung und Gönnervereinigung im Anklagepunkt B.1 (Gehaltsbezüge) verurteilt, sondern deshalb, weil nach ihren Feststellungen die vom Beschwerdeführer behauptete mündliche Vereinbarung zwischen ihm und dem Vorstand der Gönnervereinigung, wonach ihm für seine Tätigkeit eine Entschädigung im Umfang von 5 o/oo des Sammelergebnisses zustehe, nicht abgeschlossen worden ist. Entsprechend hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Anklagepunkt B.3.2 unabhängig von der Annahme einer "wirtschaftlichen Einheit" deshalb verurteilt, weil nach ihren Feststellungen die von ihm behauptete mündliche Vereinbarung, wonach die Nebenkosten für die von ihm gemietete Villa von der Gönnervereinigung zu zahlen seien, nicht abgeschlossen worden ist.
14.
Gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB wird wegen Veruntreuung bestraft, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern (Abs. 1), sowie wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet (Abs. 2). Die Strafe ist nach dem vorliegend anwendbaren alten Recht Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis. Eine höhere Strafe, nämlich Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Gefängnis, droht Art. 138 Ziff. 2 StGB unter anderem dem Täter an, der die Tat als berufsmässiger Vermögensverwalter begeht. Nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung bestraft, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Die Strafe ist nach dem hier anwendbaren alten Recht Gefängnis. Eine höhere Strafe droht Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB dem Täter an, der in der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern; in diesem Fall kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden.
14.1 Die erste Instanz hat den Beschwerdeführer in den Anklagepunkten B.1 (Gehaltsbezüge) und B.3.2 (Nebenkosten für die von ihm gemietete Liegenschaft) der ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB) schuldig gesprochen. Der Tatbestand der Veruntreuung (Art. 138 StGB) sei in diesen Anklagepunkten nicht erfüllt, weil das Vermögen der Stiftung und der - als Verein konstituierten - Gönnervereinigung dem Beschwerdeführer als geschäftsführendem Organ dieser juristischen Personen nicht im Sinne von Art. 138 StGB anvertraut gewesen sei (siehe erstinstanzliches Urteil S. 47). In den Anklagepunkten B.10 und B.12 (betreffend die Spenden des Ehepaars F.________ und der G.________ Stiftung auf das private Bankkonto des Beschwerdeführers) hat die erste Instanz den Beschwerdeführer vom insoweit allein in Betracht fallenden Vorwurf der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB freigesprochen, da er bezüglich der Spende des Ehepaars F.________ nicht zur ständigen Werterhaltung verpflichtet gewesen und ihm hinsichtlich der Spende der G.________ Stiftung jederzeitige Ersatzbereitschaft zuzubilligen sei (siehe erstinstanzliches Urteil S. 73 f., 80 f.).
14.2 Die Vorinstanz ist der Auffassung, der Beschwerdeführer habe in den Anklagepunkten B.1 und B.3.2 - soweit die nach dem Inkrafttreten des neuen Vermögensstrafrechts am 1. Januar 1995 begangenen und damit noch nicht verjährten Handlungen betreffend - an sich den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB) erfüllt (angefochtenes Urteil S.85). Er habe in diesen Anklagepunkten entgegen der Ansicht der ersten Instanz aber auch den Tatbestand der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) zum Nachteil und Schaden der Stiftung respektive der Gönnervereinigung erfüllt. Die Vorinstanz geht abweichend von der ersten Instanz davon aus, dass dem Beschwerdeführer trotz dessen Stellung als (geschäftsführendes) Organ das Vermögen der juristischen Person - jedenfalls unter den konkret gegebenen Umständen - im Sinne von Art. 138 StGB anvertraut war (angefochtenes Urteil S. 77-81). Nach der Auffassung der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer somit durch seine Handlungen gemäss den Anklagepunkten B.1 und B.3.2 - soweit nach dem 1. Januar 1995 begangen - konkurrierend die Tatbestände der Veruntreuung und der ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht zum Nachteil und Schaden der Stiftung respektive der Gönnervereinigung erfüllt. Da bei Konkurrenz der Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vorgeht, hat sie den Beschwerdeführer in den Anklagepunkten B.1 und B.3.2 wegen Veruntreuung verurteilt (angefochtenes Urteil S. 85, 102). Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer zudem in den Anklagepunkten B.10 und B.12 abweichend von den erstinstanzlichen Freisprüchen wegen Veruntreuung verurteilt. Sie hat abweichend von der ersten Instanz eine ständige Werterhaltungspflicht bejaht und eine jederzeitige Ersatzbereitschaft verneint (angefochtenes Urteil S. 129, 143).
15.
15.1
15.1.1 Indem der Beschwerdeführer gemäss Anklagepunkt B.1 ein Gehalt bezog, welches die im Jahre 1980 vertraglich vereinbarte Entschädigung überstieg, handelte er im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB unrechtmässig und im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB pflichtwidrig, und zwar unabhängig davon, ob er dadurch über Vermögenswerte der Stiftung oder über Vermögenswerte der Gönnervereinigung verfügte. Unerheblich ist, ob die tatsächlichen Bezüge (im Umfang von ca. 5 o/oo des Sammelergebnisses) angemessen waren und ob die Stiftung beziehungsweise die Gönnervereinigung in die Vereinbarung eines solchen Gehalts eingewilligt hätten, wenn der Beschwerdeführer darum ersucht hätte. Massgebend ist der schriftliche Vertrag von 1980, in welchem die Entschädigung des Beschwerdeführers auf monatlich Fr. 9'000.-- festgelegt wurde. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, dass er im Januar 1983 mit dem Vorstand der Gönnervereinigung mündlich ein Gehalt von 5 o/oo des Sammelergebnisses vereinbart habe beziehungsweise dass die von ihm getätigten Bezüge in diesem Umfang vom Stiftungsrat im Rahmen der Genehmigung der Jahresrechnungen jeweils akzeptiert worden seien, stehen im Widerspruch zu tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die gemäss den vorstehenden Erwägungen (siehe E. 6.4 hievor) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind.
15.1.2 Durch die unrechtmässigen beziehungsweise pflichtwidrigen Gehaltsbezüge verfügte der Beschwerdeführer über Vermögenswerte entweder der Stiftung oder der Gönnervereinigung zum Nachteil und Schaden der einen oder der andern. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass eine strafrechtlich relevante Schädigung der Stiftung nicht damit begründet werden kann, dass die Einnahmen der Gönnervereinigung nach dem statutarischen Vereinszweck unter anderem der finanziellen Alimentierung der Stiftung dienten. Geschädigt wurde jeweils diejenige juristische Person, über deren Vermögen der Beschwerdeführer durch die inkriminierten Bezüge verfügte. Inwieweit er die Stiftung und inwieweit er die Gönnervereinigung schädigte, ist indessen auch angesichts der massgeblich vom Beschwerdeführer zu verantwortenden engen Verflechtung dieser beiden juristischen Personen und der unter anderem daraus resultierenden Intransparenz der Vermögensverhältnisse der einen und der andern wohl kaum zu ermitteln und jedenfalls strafrechtlich unerheblich. Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer jedenfalls die eine oder die andere juristische Person schädigte.
15.1.3 Der Beschwerdeführer hatte sowohl in der Stiftung als auch in der Gönnervereinigung rechtlich und faktisch eine herausragende Stellung und war im relevanten Zeitraum einzelzeichnungsberechtigt.
15.1.4 Der Beschwerdeführer war sich gemäss den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz bewusst, dass ihm die getätigten Bezüge nach dem massgebenden Vertrag nicht zustanden. Damit handelte er vorsätzlich und in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern.
15.1.5 Die dem Beschwerdeführer im Anklagepunkt B.1 zur Last gelegten Handlungen erfüllen somit an sich jedenfalls den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 Abs. 3 StGB).
15.2 Entsprechendes gilt für die dem Beschwerdeführer im Anklagepunkt B.3.2 vorgeworfenen Handlungen. Gemäss dem schriftlichen Mietvertrag vom 15. März 1988 zwischen ihm als Mieter und der Gönnervereinigung als Vermieterin hatte der Beschwerdeführer die Nebenkosten für die von ihm privat bewohnte Villa zu zahlen. Er liess indessen die Nebenkosten über die Buchhaltung der Gönnervereinigung durch die Stiftung zahlen. Dadurch hat er vorsätzlich und in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, unrechtmässig beziehungsweise pflichtwidrig über Vermögenswerte der Stiftung und/oder der Gönnervereinigung zu deren Nachteil und Schaden verfügt. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass gemäss einer mündlichen Vereinbarung der Vertragsparteien die Vermieterin die Nebenkosten tragen sollte und die Bestimmung im Formularvertrag betreffend Kostentragung durch den Mieter versehentlich nicht abgeändert worden sei, sowie auch die Behauptung, diese Nebenkostenabrechnungen seien von den Vereinsversammlungen genehmigt worden, stehen im Widerspruch zu tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die gemäss den vorstehenden Erwägungen (E. 7.3 hievor) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind.
15.3 Ob der Beschwerdeführer durch die ihm in den Anklagepunkten B.1 und B.3.2 zur Last gelegten Handlungen entsprechend der Auffassung der ersten Instanz allein den Tatbestand der ungetreuen Geschäftbesorgung in Bereicherungsabsicht (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB) oder entsprechend der Auffassung der Vorinstanz zugleich auch den Tatbestand der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) zum Nachteil und Schaden der Stiftung beziehungsweise der Gönnervereinigung erfüllt hat, hängt demnach entscheidend davon ab, ob ihm das Vermögen der Stiftung respektive der Gönnervereinigung im Sinne von Art. 138 StGB anvertraut war, was im erstinstanzlichen Entscheid (S. 47) verneint, im angefochtenen Urteil (S. 77-81, 101) hingegen bejaht wird. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Vermögen der Stiftung und der Gönnervereinigung sei ihm nicht anvertraut gewesen (Beschwerde Ziff. 2 S. 33 ff.).
15.4
15.4.1 Nach der Rechtsprechung ist anvertraut, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines andern zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern. Eine solche Verpflichtung kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen (BGE 80 IV 53, 55; 120 IV 117 E. 2b, mit Hinweisen). Gemäss einer andern, von der herrschenden Lehre bevorzugten Umschreibung ist anvertraut, was mit rechtlich beschränkter Verfügungsbefugnis überlassen wird, ohne dass eine unmittelbare Kontrolle der Verwendung möglich oder üblich ist (Hans Schultz, Rechtsprechung des Bundesgerichts, ZBJV 98/1962 S. 112; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl. 1997, Art. 138 N 4 mit Hinweisen). Neuerdings wird in der Lehre eine modifizierte Definition vorgeschlagen. Danach ist anvertraut, was jemand mit der besonderen Verpflichtung empfängt, es dem Treugeber zurückzugeben oder es für diesen an einen Dritten weiterzuleiten, wobei der Treugeber seine Verfügungsmacht über das Anvertraute aufgibt (Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo, Basler Kommentar, StGB II, 2003, Art. 138 N 41).
Ob ein Vermögenswert in diesem Sinne anvertraut ist, hängt von den Umständen des konkreten Falles ab (Niklaus Schmid, Zur Frage der Abgrenzung der Veruntreuung [Art. 140 StGB] zur ungetreuen Geschäftsführung [Art. 159 StGB], SJZ 68/1972 S. 117 ff., 118, 121).
15.4.2 Der Beschwerdeführer hat im Jahre 1980 mit der Stiftung einen schriftlichen Vertrag abgeschlossen, wonach ihm für seine Tätigkeit eine monatliche Entschädigung von Fr. 9'000.-- (inklusive Fr. 3'000.-- Spesenentschädigung) zustand. Er hat im Jahre 1988 mit der Gönnervereinigung, handelnd durch den Vereinsvorstand, konkret durch die Vorstandsmitglieder K.________ und L.________, einen schriftlichen Mietvertrag über die im Eigentum der Gönnervereinigung stehenden Villa zu seinem privaten Gebrauch abgeschlossen, wonach die Nebenkosten von ihm als Mieter zu zahlen sind. Der Beschwerdeführer hat in der Folge in Missachtung der mit den zuständigen Organen der juristischen Personen abgeschlossenen Verträge höhere Entschädigungen bezogen und die Nebenkosten durch die Vermieterin zahlen lassen. Dies war ihm möglich, weil er dank seiner Einzelzeichnungsberechtigung und seiner Weisungsbefugnis gegenüber Mitarbeitenden Zugriff auf die Vermögenswerte der juristischen Personen hatte, welche ihm aufgrund dieser Umstände anvertraut waren.
15.5 Der Beschwerdeführer hat somit durch die ihm in den Anklagepunkten B.1 und B.3.2 zur Last gelegten Handlungen, soweit er diese nach dem 1. Januar 1995 begangen hat, neben dem Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB) konkurrierend auch den Tatbestand der Veruntreuung durch unrechtmässige Verwendung anvertrauten Gutes (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) erfüllt. Letzterer hat im Falle der Konkurrenz nach herrschender Lehre Vorrang (siehe nur Stefan Trechsel, a.a.O., Art. 158 N 25, mit Hinweisen).
15.6 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer demnach in den Anklagepunkten B.1 und B.3.2 zurecht der Veruntreuung schuldig gesprochen.
16.
16.1 Indem der Beschwerdeführer die auf seinem privaten Bankkonto eingegangenen Spenden des Ehepaars F.________ (Anklagepunkt B.10) und der G.________ Stiftung (Angeklagepunkt B.12) entgegen ihrer Zweckbestimmung nicht für die Sache der Paraplegiker respektive nicht für besondere Aufgaben und Härtefälle, die nicht von der Stiftung finanziert werden konnten, verwendete, sondern stattdessen innert weniger Monate im eigenen Nutzen verbrauchte, hat er nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz den Tatbestand der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt.
16.2 Die Spenden wurden auf das private Bankkonto des Beschwerdeführers überwiesen, damit dieser sie im Interesse anderer verwende. Der Beschwerdeführer hatte über die eingegangenen Vermögenswerte allein die Verfügungsmacht, und die Verwendung wurde nicht kontrolliert. Der Beschwerdeführer war zwar gemäss dem Willen der Spender nicht gehalten, die Spenden gleichsam schon in den erstbesten Härtefällen zu verwenden, die unvorhersehbar und jederzeit eintreten konnten. Er hatte vielmehr die Freiheit, sie in den ihm geeignet erscheinenden Fällen einzusetzen. Trotz dieser Freiheit war er gehalten, die Spenden im Sinne ihrer Zweckbestimmung und für nichts anderes zu verwenden. Er war daher - im Sinne der Rechtsprechung (siehe BGE 120 IV 117 E. 2e; 124 IV 9 E. 1a; 129 IV 257 E. 2; Urteil 6S.580/1999 vom 23. Juni 2001, E. 2) - verpflichtet, die Vermögenswerte bis zu ihrer bestimmungsgemässen Verwendung ständig zu erhalten. Die Vermögenswerte waren ihm daher im Sinne von Art. 138 StGB anvertraut.
16.3 Indem der Beschwerdeführer die Spenden innert weniger Monate im eigenen Nutzen verbrauchte, hat er sie unrechtmässig verwendet.
16.4 Der Beschwerdeführer handelte vorsätzlich und in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Allerdings kann die sog. Ersatzbereitschaft, d.h. die Fähigkeit und der Wille zum Ersatz, die Bereicherungsabsicht ausschliessen (BGE 118 IV 27 E. 3; kritisch Gilbert Kolly, Veruntreuung und sog. Ersatzbereitschaft, ZStrR 114/1996 S. 221 ff.). Der Beschwerdeführer war indessen gemäss den Feststellungen der Vorinstanz - die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind (siehe E. 8.5.4 und E. 9.2.4 hievor) - nicht jederzeit willens, Ersatz zu leisten.
16.5 Allerdings hat der Beschwerdeführer im Oktober 2000, während des bereits laufenden Ermittlungsverfahrens, einen den Spenden des Ehepaars F.________ und der G.________ Stiftung entsprechenden Betrag in eine von ihm in der Zwischenzeit neu gegründete Stiftung eingebracht, was ihm möglich war, weil er sich - inzwischen 65 Jahre alt geworden - sein Guthaben bei der Pensionskasse (von rund 1,4 Mio. Franken) per Ende September 2000 auszahlen liess. Diese Einzahlung in die neu gegründete Stiftung rund 2 ¾ Jahre respektive 1 ½ Jahre nach dem vollständigen Verbrauch der Spenden im eigenen Nutzen ist indessen bestenfalls als eine Art Wiedergutmachung zu qualifizieren.
16.6 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer demnach in den Anklagepunkten B.10 (Spende des Ehepaars F.________) und B.12 (Spende der G.________ Stiftung) zurecht der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen.
17.
Der Beschwerdeführer macht in verschiedener Hinsicht Verjährung geltend.
17.1 Er meint, im Anklagepunkt B.1 (Gehaltsbezüge) habe die Verjährungsfrist mit dem im Jahre 1983 erfolgten "Systemwechsel" vom Festlohn (gemäss dem Vertrag von 1980) auf Leistungslohn beziehungsweise Erfolgslohn (in der Höhe von 5 o/oo des Sammelergebnisses) begonnen. Darin liege die massgebende Ausführung der Tat. Die einzelnen Bezüge in den folgenden Jahren seien bloss der Erfolg, der im Eintritt eines Vermögensschadens bestehe (Beschwerde S. 47-52).
Der Einwand ist unbegründet. Der Beschwerdeführer hat im Jahre 1983 allenfalls den Entschluss gefasst, fortan 5 o/oo des Sammelergebnisses als Entschädigung für seine Tätigkeit zu beziehen. Dieser Entschluss ist noch keine Ausführung einer Tat im Sinne von Art. 71 aStGB. Der Beschwerdeführer führte die Taten jeweils dadurch aus, dass er die Gehälter bezog respektive sich auszahlen liess, auf die er keinen Anspruch hatte. Dadurch hat er das ihm anvertraute Vermögen der Stiftung oder der Gönnervereinigung unrechtmässig verwendet, wodurch eo ipso entweder die eine oder die andere am Vermögen geschädigt wurden.
Auch wenn der Beschwerdeführer im Jahre 1983, als er sich zum "Systemwechsel" entschloss, eine andere Person angewiesen haben sollte, ihm jeweils nach Ermittlung des Sammelergebnisses 5 o/oo davon als Gehalt zukommen zu lassen, lag nicht schon in dieser Anweisung des Beschwerdeführers, sondern erst im einzelnen konkreten Gehaltsbezug die Ausführung der Tat, mit welcher nach Art. 71 aStGB die Verfolgungsverjährung begann.
17.2 Wann die Verfolgungsverjährung in Bezug auf die Zahlung von Nebenkosten zu Lasten der Gönnervereinigung (Anklagepunkt B.3.2) begann, falls die vom Beschwerdeführer behauptete mündliche Vereinbarung abgeschlossen worden wäre, ist hier nicht zu prüfen, da im vorliegenden Verfahren davon auszugehen ist, dass eine solche mündliche Vereinbarung, wonach die Vermieterin die Nebenkosten zu tragen habe, nicht abgeschlossen wurde. Die Einwände in der Beschwerde (S. 68 ff.) gegen die diesbezügliche Eventualerwägung im angefochtenen Urteil (S. 87) gehen daher an der Sache vorbei.
17.3 Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass ein Teil der zu Lasten der Gönnervereinigung bezahlten Rechnungen bezüglich der Nebenkosten der von ihm gemieteten Villa Beträge von weniger als Fr. 300.-- beträfen, wie sich aus der Anklageschrift im Anklagepunkt B.3.2 ergebe. Er meint, insoweit handle es sich um geringfügige Vermögensdelikte im Sinne von Art. 172ter StGB, die als Übertretungen allesamt verjährt seien. Es gehe dabei immerhin um den Betrag von total Fr. 3'195.25 (Beschwerde S. 71-77).
Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Haft oder mit Busse bestraft (Art. 172ter Abs. 1 StGB). Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB), bei Raub und Erpressung (Art. 172ter Abs. 2 StGB). Das Bundesgericht hat für den Fall des objektiv bestimmbaren Werts den Grenzwert auf Fr. 300.-- festgelegt, der auch für den geringen Schaden gilt (BGE 121 IV 261 E. 2d; 123 IV 113 E. 3d).
Die vom Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 1995 begangenen Veruntreuungen sind, soweit sie als Verbrechen zu qualifizieren sind, unstreitig nicht verjährt. Der Beschwerdeführer hat seit dem 1. Januar 1995 insgesamt 86 Rechnungen betreffend Nebenkosten der von ihm privat gemieteten Villa im Rechnungsbetrag von total Fr. 124'762.85 durch die Eigentümerin und Vermieterin der Villa, d.h. die Gönnervereinigung, zahlen lassen. 35 der insgesamt 86 Rechnungen lauten auf Beträge von weniger als Fr. 300.-- und ergeben insgesamt einen Betrag von Fr. 3'195.25. Die Frage, ob insoweit geringfügige Vermögensdelikte im Sinne von Art. 172ter StGB vorliegen, die als Übertretungen verjährt wären, ist sowohl für den Schuldspruch (auch im Anklagepunkt B.3.2) als auch für die Strafzumessung offensichtlich ohne jede Bedeutung, weshalb der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen mangels Beschwer kein schutzwürdiges Interesse an ihrer Beantwortung hat, zumal im Dispositiv des angefochtenen Entscheids weder ein Deliktsbetrag noch die Anzahl der einzelnen Straftaten genannt wird und im angefochtenen Entscheid auch keine diesbezüglichen Zivilforderungen adhäsionsweise beurteilt worden sind.
Auf die Beschwerde ist daher in diesem Punkt nicht einzutreten.
Der Beschwerdeführer hat aus den genannten Gründen überdies auch kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Frage, ob die in der Beschwerdeschrift (S. 77) aufgelisteten acht Rechnungen von ihm als Mieter zu zahlende Nebenkosten oder aber von der Vermieterin und Eigentümerin zu tragende Unterhaltskosten betreffen, was auch die Vorinstanz letztlich offen gelassen hat mit dem nicht zu beanstandenden Hinweis, dass sich bei Nichtberücksichtigung dieser Zahlungen der Deliktsbetrag im Anklagepunkt B.3.2 lediglich von Fr. 124'762.85 auf Fr. 116'273.35 reduziere.
17.4 Der Beschwerdeführer hat die im Dezember 1997 auf seinem privaten Bankkonto eingegangene Spende des Ehepaars F.________ im Gesamtbetrag von Fr. 100'000.-- (Anklagepunkt B.10) gemäss den Feststellungen der Vorinstanz innert drei Monaten seit ihrem Eingang zum eigenen Nutzen verbraucht. Allerdings konnte nicht geklärt werden, welche privaten Verbindlichkeiten er damit erfüllte, und steht somit auch nicht fest, ob einzelne konkrete Verwendungen allenfalls betragsmässig unter Fr. 300.-- liegen. Dies ist indessen entgegen den Einwänden in der Nichtigkeitsbeschwerde (S. 95 ff.) unerheblich. Eine Verurteilung wegen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB setzt nicht voraus, dass die einzelnen konkreten unrechtmässigen Verwendungen des anvertrauten Gutes festgestellt sind.
17.5 Der Beschwerdeführer hat die im Januar 1999 auf seinem privaten Bankkonto eingegangene Spende der G.________ Stiftung von Fr. 300'000.-- (Anklagepunkt B.12) gemäss den Feststellungen der Vorinstanz innert zwei Monaten zu seinem eigenen Nutzen verbraucht. Insoweit sind die konkreten unrechtmässigen Verwendungen grossenteils bekannt (insbesondere Steuerzahlungen, Alimente, Mietzinse). Bei einzelnen Belastungen des Bankkontos ist als Buchungstext allgemein "Diverse Vergütungen" beziehungsweise "Barbezug" vermerkt und somit die konkrete Verwendung nicht bekannt. Drei Belastungen betreffen Beträge von weniger als Fr. 300.--. Der Beschwerdeführer beanstandet auch in diesem Punkt, dass in einem Teilbetrag von rund Fr. 88'000.-- die konkreten Verwendungen nicht festgestellt sind und überdies hinsichtlich der drei Kleinbeträge nicht in Anwendung von Art. 172ter StGB Verjährung angenommen worden ist (Beschwerde S. 199 f.). Der Einwand ist aus den vorstehenden Erwägungen unbegründet, soweit er überhaupt zu hören ist.
18.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach in sämtlichen Punkten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
III. Kosten
19.
Der Beschwerdeführer unterliegt in beiden Verfahren und hat daher die Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 278 Abs. 1 Satz 1 BStP). Mit Rücksicht auf den Umfang und den Inhalt der Beschwerdeschriften ist die Gerichtsgebühr auf je Fr. 10'000.--, mithin auf insgesamt Fr. 20'000.--, festzulegen (vgl. Art. 153a OG, Art. 278 Abs. 1 i.V.m. Art. 245 BStP sowie Tarif für die Gerichtsgebühren im Verfahren vor dem Bundesgericht [SR 173.118.1]).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 20'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. März 2007
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: