BGer 5C.223/2006 |
BGer 5C.223/2006 vom 21.03.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5C.223/2006 /bnm
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Beschluss vom 21. März 2007
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichter Meyer, Ersatzrichter Riemer,
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Gerichtsschreiber Gysel.
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Parteien
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X.________ (Ehefrau),
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Berufungsklägerin,
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vertreten durch Advokat Erik Wassmer,
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gegen
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Y.________ (Ehemann),
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Berufungsbeklagten,
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vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Schilliger,
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Gegenstand
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Ehescheidung,
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Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivil- und Strafrecht) vom 6. Juni 2006.
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Das Bundesgericht hat nach Einsicht
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in die Eingabe vom 4. September 2006, mit der X.________ (Ehefrau) gegen Dispositiv-Ziffer I.5 des Urteils des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivil- und Strafrecht) vom 6. Juni 2006 Berufung erhebt,
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in Erwägung,
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dass am 1. Januar 2007 das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten, der angefochtene Entscheid jedoch vorher ergangen ist, so dass noch die Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) anzuwenden sind (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG),
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dass die Berufungsklägerin gegen den erwähnten Entscheid im gleichen Punkt auch staatsrechtliche Beschwerde eingereicht hat,
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dass die erkennende Abteilung mit Urteil vom heutigen Tag die staatsrechtliche Beschwerde gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer I.5 des vorinstanzlichen Entscheids aufgehoben hat,
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dass die Berufung dadurch gegenstandslos geworden ist,
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dass die Gerichtsgebühr bei diesem Ausgang der Berufungsklägerin aufzuerlegen ist (Art. 156 Abs. 6 OG),
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dass die Berufungsklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nachsucht,
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dass die Voraussetzungen von Art. 152 Abs. 1 und 2 OG erfüllt sind und dem Armenrechtsgesuch daher zu entsprechen und der Berufungsklägerin in der Person ihres Anwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben ist,
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beschlossen:
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1.
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Die Berufung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
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2.
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Dem Gesuch der Berufungsklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird entsprochen, und der Berufungsklägerin wird in der Person von Advokat Erik Wassmer ein Rechtsbeistand beigegeben.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Berufungsklägerin auferlegt, einstweilen jedoch auf die Bundesgerichtskasse genommen.
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4.
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Advokat Erik Wassmer wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zugesprochen.
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5.
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Dieser Beschluss wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft (Abteilung Zivil- und Strafrecht) schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. März 2007
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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