BGer 5P.406/2006
 
BGer 5P.406/2006 vom 21.03.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
5P.406/2006 /bnm
Urteil vom 21. März 2007
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher,
Gerichtsschreiber Ruppen.
Parteien
K.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Thomas Schwarz,
gegen
B.________ (Versicherung),
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher Franz Müller,
Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Art. 9 BV (Versicherungsvertrag),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, vom 27. Juni 2006.
Sachverhalt:
A.
K.________ schloss am 15. Dezember 1989 mit der B.________ Versicherung eine Motorfahrzeugversicherung ab, welche auch Diebstahlschäden umfasste. Am 8. Februar 2003 erstattete K.________ bei der Polizei Diebstahlsanzeige und meldete daraufhin am 25. Februar 2003 der B.________ Versicherung die Entwendung seines Fahrzeuges der Marke Mercedes Benz E 300 D. Da die B.________ Versicherung sich weigerte, den Diebstahl anzuerkennen und die Versicherungssumme auszubezahlen, reichte K.________ am 28. Juni 2004 Klage beim Gerichtskreis IV Aarwangen-Wangen ein, welche dessen Gerichtspräsident 2 am 27. Oktober 2005 im Betrage von Fr. 25'570.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 27. Juni 2003 guthiess.
B.
Gegen dieses Urteil appellierte die B.________ Versicherung (fortan: Beschwerdegegnerin) an das Obergericht des Kantons Bern, welches die Klage am 27. Juni 2006 abwies.
C.
K.________ (fortan: Beschwerdeführer) führt mit Eingabe vom 22. September 2006 staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 BV und beantragt dem Bundesgericht in der Sache, das obergerichtliche Urteil vom 27. Juni 2006 aufzuheben und die Klage gutzuheissen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. In der gleichen Sache hat K.________ beim Bundesgericht auch eidgenössische Berufung erhoben (Verfahren 5C.255/2006).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das angefochtene Urteil ist am 27. Juni 2006 ergangen, womit auf das vorliegende Verfahren noch die Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) anwendbar sind, ungeachtet des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) am 1. Januar 2007 (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG).
1.2 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und in welchem Umfang auf eine staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist (BGE 131 I 153 E. 1 S. 156; 130 II 249 E. 2 S. 250).
1.2.1 Wird in der gleichen Sache sowohl Berufung als auch staatsrechtliche Beschwerde erhoben, so ist in der Regel zuerst über die staatsrechtliche Beschwerde zu befinden und der Entscheid über die Berufung auszusetzen, da bei Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde das angefochtene Urteil aufgehoben und die Berufung gegenstandslos wird (Art. 57 Abs. 5 OG; BGE 114 II 239 E. 1b S. 240; 122 I 81 E. 1 S. 82). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, anders zu verfahren.
1.2.2 Nach Art. 86 Abs. 1 OG ist eine staatsrechtliche Beschwerde nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig. Die erhobenen Willkürrügen unterliegen der Nichtigkeitsklage an das Plenum des Appellationshofes nicht (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 359 ZPO/BE; vgl. BGE 109 Ia 88 E. 2 S. 89 und 118 Ia 110 E. 3 S. 110). Das Urteil des Obergerichts ist damit kantonal letztinstanzlich. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügt, ist die Berufung an das Bundesgericht nicht gegeben (Art. 43 Abs. 1 OG) und somit nur die staatsrechtliche Beschwerde möglich (Art. 84 Abs. 2 OG).
1.2.3 Soweit der Beschwerdeführer mehr beantragt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, kann auf die staatsrechtliche Beschwerde wegen der grundsätzlich rein kassatorischen Natur dieses Rechtsmittels nicht eingetreten werden (BGE 114 Ia 209 E. 1b S. 212; 109 Ia 81 E. 1 S. 82 mit Hinweisen). Insofern der Beschwerdeführer die Gutheissung der Klage beantragt, ist daher auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten.
1.2.4 Mit staatsrechtlicher Beschwerde können grundsätzlich weder Tatsachen und Beweismittel noch rechtliche Argumente vorgebracht werden, welche nicht bereits im kantonalen Verfahren geltend gemacht worden sind. Es sind jedoch solche neuen Vorbringen erlaubt, zu deren Geltendmachung erst die Begründung des angefochtenen Entscheides Anlass gibt, sowie Gesichtspunkte, die sich derart aufdrängen, dass sie von der kantonalen Instanz von Amtes wegen hätten berücksichtigt werden müssen (BGE 129 I 49 E. 3 S. 57). Da im vorliegenden Fall keine der vorgenannten Ausnahmen vorliegen, findet der vom Beschwerdeführer mehrfach gestellte Antrag auf Durchführung eines Parteiverhörs keine Beachtung.
1.2.5 Im Bereich der staatsrechtlichen Beschwerde gilt der Grundsatz der richterlichen Rechtsanwendung nicht. Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hat sich ein Beschwerdeführer mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander zu setzen und im Einzelnen darzustellen, worin die Verletzung der angerufenen Verfassungsrechte bestehen soll. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert (und damit rechtsgenüglich) erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 131 I 313 E. 2.2 S. 315; 125 I 71 E. 1c S. 76; 123 II 552 E. 4d S. 558). Tatbeständliche Vorbringen, welche nicht mit einer konkreten Rüge verbunden sind, werden im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt. Auf ungenügend begründete Vorbringen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3; 125 I 492 E. 1b S. 495; 130 I 258 E. 1.3 S. 261; 131 I 291 E. 1.5 S. 297). Der Beschwerdeführer untermauert seinen Vorwurf der willkürlichen Beweiswürdigung durch das Obergericht ausschliesslich durch das Zitieren des erstinstanzlichen Urteils. Jedoch begründet er in der staatsrechtlichen Beschwerde nicht, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich sein soll. Wie im Folgenden dargelegt wird, genügt der Beschwerdeführer mit diesem Vorgehen den Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht, weshalb auf die staatsrechtliche Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden kann.
2.
Zur Hauptsache rügt der Beschwerdeführer Willkür (Art. 9 BV) in der Beweiswürdigung. Er bringt dabei insbesondere vor, das Obergericht habe trotz durch Urkunden und Zeugenaussagen belegter Tatsachen die Klage willkürlich abgewiesen. Des Weiteren wirft er dem Obergericht vor, die Beweise nicht direkt abgenommen und ausschliesslich aus den Akten entschieden zu haben.
Das Sachgericht verfügt in der Beweiswürdigung über einen weiten Ermessensspielraum (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Die Ergebnisse des Beweisverfahrens können auch Schlüsse gestatten, die nicht mit den vom Sachgericht gezogenen übereinstimmen, ohne dass deswegen Willkür vorläge (BGE 116 Ia 85 E. 2b S. 88). Desgleichen ist durch das Aufzeigen einer von der obergerichtlichen verschiedenen erstinstanzlichen Beweiswürdigung Willkür in der Beweiswürdigung noch keineswegs dargetan; im Gegenteil entleerte eine solche Annahme Sinn und Geist des Instanzenzuges gänzlich ihres Inhaltes. Beweiswürdigung erscheint vielmehr erst dann als willkürlich, wenn das Sachgericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkennt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges Beweismittel, das für sein Urteil wesentlich sein könnte, unberücksichtigt lässt oder wenn es auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Folgerungen trifft (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9 und 173 E. 3.1 S. 178). Willkür in der Beweiswürdigung liegt insbesondere dann vor, wenn das Sachgericht aus dem Ergebnis des Beweisverfahrens voreilige Schlüsse zieht (BGE 101 Ia 545 E. 4d S. 551; 118 Ia 28 E. 1b S. 30 mit Hinweisen) oder einseitig einzelne Beweise berücksichtigt und andere, aus denen sich Gegenteiliges ergeben könnte, ausser Betracht lässt (BGE 112 Ia 369 E. 3 S. 371; 118 Ia 28 E. 1b S. 30). Ebenfalls liegt Willkür in der Beweiswürdigung vor, wenn die Vorinstanz die Klage mangels Beweisen abweist, obwohl die nicht bewiesenen Tatsachen aufgrund der Vorbringen und des Verhaltens der Parteien eindeutig zugestanden sind (BGE 113 Ia 433 E. 4 S. 435).
Der Beschwerdeführer müsste somit im Einzelnen dartun, weshalb die Beweisgründe der Erstinstanz derart überzeugender sind als die Beweisgründe der Letztinstanz, dass Willkür in der letztinstanzlichen Beweiswürdigung zu bejahen wäre. Diesem Erfordernis kommt der Beschwerdeführer, der den erstinstanzlichen Entscheid bloss wiedergibt anstatt sich mit dem vorinstanzlichen zu befassen, jedoch nicht nach (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
3.
3.1
3.1.1 Vorab rügt der Beschwerdeführer den Bericht des Zeugen Z.________. Die Z.________ Consulting habe im Auftrag für die Beschwerdegegnerin ein Privatgutachten zum Versicherungsmissbrauch erstellt. Der Bericht stelle keine ernsthafte Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt dar und sei im eigentlichen Sinne willkürlich und aktenwidrig. Überdies diene er einzig dazu, den Beschwerdeführer anzuschwärzen.
3.1.2 Dass ein solcher Bericht, komme ihm nun die Beweiskraft einer Expertise oder aber einer blossen Parteibehauptung zu, in einem Zivilfall beigezogen werden dürfe, wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. Daher wird dieses Gutachten im vorliegenden Verfahren auch nicht in allgemeiner Weise auf seine Willkürfreiheit geprüft. Zu prüfen wäre vielmehr, ob die Beweiswürdigung des Obergerichts - unter anderem gestützt auf diesen Bericht - unter dem Blickwinkel von Art. 9 BV haltbar ist oder nicht, was aufgrund der ungenügenden Begründung des Beschwerdeführers jedoch unterbleiben kann (vgl. oben E. 1.2.5).
3.2
3.2.1 Das Obergericht hat festgehalten, dass der Beschwerdeführer kurz vor dem Autodiebstahl in seiner Heimat H.________ weilte und am 6. Februar 2003 von dort zurückkehrte. Gegenüber dem Gutachter Z.________ habe der Beschwerdeführer seinen Auslandaufenthalt jedoch nicht erwähnt. Das Obergericht hat dieses Verhalten als nicht nachvollziehbar eingestuft und hält den Beschwerdeführer - im Rahmen des Gesamteindrucks - nicht für glaubwürdig.
3.2.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, sein Auslandaufenthalt in H.________ sei aufgrund der Zeugenaussagen und der Belege eindeutig erwiesen. Das erstinstanzliche Urteil wortgetreu wiedergebend folgert er, das Obergericht sei in Willkür verfallen, ohne jedoch näher anzugeben wodurch (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
Allein der Umstand, dass eine obere Instanz aus den vorhandenen Beweismitteln andere Schlüsse zieht als die Erstinstanz, lässt den angefochtenen Entscheid noch nicht als unhaltbar erscheinen, da das Obergericht in seiner Beweiswürdigung über einen weiten Ermessensspielraum verfügt (vgl. oben E. 2). Der Beschwerdeführer vermag auch in diesem Punkt eine allfällige willkürliche Beweiswürdigung nicht darzulegen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; vgl. oben E. 1.2.5).
3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer hat vor Erst- und Vorinstanz ausgeführt, er und seine Ehefrau seien am 7. Februar 2003 gegen Mitternacht - also kurz bevor das Fahrzeug gestohlen wurde - bei seinem Cousin C.________ zu Besuch gewesen, um dessen Sohn S.________ zur Verlobung zu gratulieren. Das Obergericht hat dazu festgehalten, dass es fraglich erscheine, ob dieser angebliche Besuch tatsächlich stattgefunden habe. In diesem Zusammenhang hätten sich die beiden Verwandten des Beschwerdeführers, C.________ und dessen Sohn S.________, vor den Vorinstanzen bezüglich ihrer Aussagen in Widersprüche verstrickt. Für das Obergericht lasse auch der Grund des Besuches - das Ausrichten der Verlobungsglückwünsche an S.________ - Rückschlüsse auf die (Un-)Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu.
3.3.2 Mit Ausnahme des Einwandes, dass nächtliche Verwandtenbesuche im Kulturkreis des Beschwerdeführers üblich seien - was im Übrigen durchaus zutreffen mag -, setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit der angefochtenen Begründung auseinander, weshalb er auch in diesem Punkt an Art. 90 Abs. 1 lit. b OG scheitert.
3.4
3.4.1 Das Obergericht hat weiter festgehalten, dass der Beschwerdeführer sein Umfeld längere Zeit nicht vom Diebstahl in Kenntnis gesetzt hat. Insbesondere im Kulturkreis des Beschwerdeführers aber hätte nach Ansicht der Vorinstanz ein solcher Informationsaustausch stattfinden müssen.
3.4.2 Auch zu diesem Punkt begnügt sich der Beschwerdeführer mit dem Zitieren der Erstinstanz (vgl. oben E. 2), weshalb auch auf diese Rüge nicht einzutreten ist.
3.5
3.5.1 Der Beschwerdeführer hat - nach eigenen Angaben - das später gestohlene Fahrzeug erst am Vorabend des Diebstahls aus der Garage gestellt, um damit mit seiner Ehefrau zu seinen Verwandten zu fahren. Das üblicherweise draussen parkierte Zweitfahrzeug des Beschwerdeführers habe er jedoch nicht in die Garage gestellt, sondern habe es weiterhin draussen stehen lassen. Nach der Rückkehr vom Besuch habe er den Mercedes nicht erneut in der Garage parkiert, sondern habe ihn auf den Parkplatz beim Waldrand gestellt. Die Vorinstanz hat dieser Sachdarstellung des Beschwerdeführers nicht folgen können, insbesondere seien die Begründungen des Beschwerdeführers zu diesem Vorgehen - besserer Komfort für die gehbehinderte Frau und der Gebrauch des Mercedes als Prestigeobjekt - unglaubwürdig.
3.5.2 In diesem Punkt begnügt sich der Beschwerdeführer ebenfalls mit dem Zitieren der Erstinstanz (vgl. oben E. 2), weshalb auch auf diese Rüge nicht einzutreten ist.
3.6 Weiter macht der Beschwerdeführer Ausführungen zum Zeitpunkt des Diebstahls. Aus dem angefochtenen Entscheid lässt sich dazu allerdings nichts entnehmen, weshalb sich die Ausführungen des Beschwerdeführers hiezu als unzulässig erweisen.
3.7 Die obergerichtlichen Ausführungen zur Wegfahrsperre sind vom Beschwerdeführer nur in Bezug auf die Feststellung, dass es sich um einen "älteren" Mercedes gehandelt habe, kritisiert worden. Ansonsten ist die obergerichtliche Begründung in diesem Punkt jedoch unangefochten geblieben, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers den Begründungsanforderungen auch hier nicht genügt.
3.8 Das Obergericht hat schliesslich festgehalten, dass der Beschwerdeführer vor dem angeblichen Diebstahl betrieben worden sei. Diese Tatsachenfeststellung wird vom Beschwerdeführer weder als willkürlich gerügt noch kritisiert, weshalb sie für das konnexe Berufungsverfahren schon aus diesem Grunde verbindlich ist.
3.9
3.9.1 Für das Obergericht hat sich aus sämtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers ein Gesamtbild ergeben, das erhebliche Zweifel an dessen Sachdarstellung den angeblichen Diebstahl betreffend erweckt hat. Es hat den Hauptbeweis als erschüttert erachtet und hat deshalb die Klage abgewiesen.
3.9.2 Ob der Beschwerdeführer durch sein gesamtes Verhalten einen glaubwürdigen Eindruck hinterlässt, ist eine - in der staatsrechtlichen Beschwerde überprüfbare - Tatfrage. Dagegen ist die Frage, ob durch diesen Eindruck Zweifel bei der Gegenpartei entstanden sind, rechtlicher Natur und dementsprechend in der konnexen Berufung zu behandeln.
Die vom Obergericht vorgenommene Gesamtbeurteilung aufgrund des Verhaltens und der Aussagen des Beschwerdeführers wird von diesem in unzulässig appellatorischer Weise kritisiert und missachtet dabei den der Vorinstanz zustehenden Ermessensspielraum in Bezug auf die Beweiswürdigung (vgl. oben E. 2).
4.
Nach dem Gesagten kann auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Der Beschwerdegegnerin ist jedoch für das bundesgerichtliche Verfahren keine Entschädigung zuzusprechen, da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist (Art. 159 Abs. 2 OG).
Die staatsrechtliche Beschwerde hat sich von Anfang an als aussichtslos erwiesen, weshalb dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren nicht entsprochen werden kann (Art. 152 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. März 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: