BGer 1F_5/2007 |
BGer 1F_5/2007 vom 26.03.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1F_5/2007 /fun
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Urteil vom 26. März 2007
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Parteien
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X.________, Gesuchsteller,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
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Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12A, 8500 Frauenfeld.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil 1P.25/2007 vom 22. Februar 2007.
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Das Bundesgericht hat in Erwägung,
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dass das Bundesgericht mit Urteil vom 22. Februar 2007 mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG auf eine staatsrechtliche Beschwerde von X.________ nicht eingetreten ist (Verfahren 1P.25/2007);
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dass X.________ mit Eingabe vom 17. März 2007 eine "Beschwerde" gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 22. Februar 2007 eingereicht hat;
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dass das Bundesgericht nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes (Art. 121 ff. BGG) auf ein bereits gefälltes Urteil zurückkommen kann;
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dass die Eingabe des Gesuchstellers somit als Revisionsgesuch zu behandeln ist;
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dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe nicht darlegt - und solches auch nicht ersichtlich ist -, an welchem Revisionsgrund der beanstandete bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid leiden sollte;
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dass somit auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist;
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dass ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann;
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dass das Bundesgericht sich vorbehält, weitere Revisionsgesuche oder sonstige Eingaben des Gesuchstellers in der vorliegenden Angelegenheit ohne förmliche Behandlung abzulegen;
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im Verfahren nach Art. 121 ff. BGG erkannt:
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1.
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Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. März 2007
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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