BGer 2A_29/2007 |
BGer 2A_29/2007 vom 29.03.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.29/2007 /ble
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Urteil vom 29. März 2007
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
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Gerichtsschreiber Häberli.
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Parteien
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A.X.________, als Erbe von B.X.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch den Willensvollstrecker Y.________,
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dieser vertreten durch Willy Ackermann,
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gegen
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Kantonales Steueramt Zürich, Abteilung Spezialdienste, Postfach, 8090 Zürich,
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
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2. Kammer, Militärstrasse 36, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2001 (Nachsteuer),
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 15. November 2006.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die am 26. Januar 2005 verstorbene B.X.________ sel. ist für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2001 je mit einem steuerbaren Einkommen von 40'000 Franken veranlagt worden. Am 23. September 2005 eröffnete das Kantonale Steueramt Zürich ein Nachsteuerverfahren gegen den Bruder der Verstorbenen, A.X.________, der testamentarisch zum Alleinerben bestimmt worden war. Mit Verfügung vom 29. Juni 2006 verpflichtete das Steueramt den Erben, für die direkte Bundessteuer 2001 eine Nachsteuer in der Höhe von 39'721.55 Franken und für die Staats- und Gemeindesteuern 2001 eine solche von 83'349.60 Franken zu bezahlen. Nach erfolglosem Einspracheverfahren gelangte A.X.________ mit zwei Beschwerden - eine betreffend die direkte Bundessteuer und eine betreffend die Staats- und Gemeindesteuern - an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Entscheiden vom 15. November 2006 schützte dieses die streitigen Nachsteuerveranlagungen.
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2.
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Am 11. Januar 2007 hat Rechtsanwalt Y.________ als Vertreter von B.X.________ sel. bzw. ihres Erben beim Bundesgericht zwei Verwaltungsgerichtsbeschwerden eingereicht, mit denen er sinngemäss die Aufhebung der beiden Verwaltungsgerichtsentscheide betreffend die Nachsteuern 2001 beantragt.
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Mit Schreiben vom 16. Januar 2007 hat der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts Rechtsanwalt Y.________ bzw. dem von diesem beauftragten Steuerberater - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - Frist bis zum 26. Januar 2007 angesetzt, um eine Vollmacht des Erben A.X.________ einzureichen. In seinem Antwortschreiben vom 18. Januar 2007 erklärte Rechtsanwalt Y.________, selbständig - als Willensvollstrecker - für den Nachlass Beschwerde führen zu wollen; die vom Steuerberater gewählte Parteibezeichnung (B.X.________ sel., Gesuchstellerin) sei ungenau und entsprechend anzupassen. Eine Vollmacht des Erben legte Rechtsanwalt Y.________ nicht vor.
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3.
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Mit der Nachsteuerverfügung vom 29. Juni 2006 wurden "die Erben der B.X.________ [...], nämlich: A.X.________" ins Recht gefasst, wobei die Verfügung dem Willensvollstrecker Rechtsanwalt Y.________ - bzw. dem von diesem beauftragten Steuerberater - als Vertreter des Erben eröffnet wurde. Gleich verhielt es sich mit dem Einspracheentscheid vom 14. August 2006 und insbesondere auch mit den hier angefochtenen Verwaltungsgerichtsentscheiden. Demnach war der Erbe zunächst Verfügungsadressat und später Partei des Rechtsmittelverfahrens, während der Willensvollstrecker bloss als Vertreter des Erben aufgetreten ist. Bei diesen Gegebenheiten ist unerheblich, dass dem Willensvollstrecker - kraft seines Amtes - an sich auch selber Parteistellung zukommen könnte (grundlegend: BGE 116 II 131 E. 3 S. 133 ff.). Nach dem Gesagten hat er hier als blosser Vertreter des Erben gehandelt und kann nicht plötzlich vor Bundesgericht in eigenem Namen auftreten, zumal dies einem unzulässigen Parteiwechsel gleichkäme. Mithin ist androhungsgemäss auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerden im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzutreten.
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4.
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Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren dem Willensvollstrecker aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 u. Abs. 6 OG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (Art. 159 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerden wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Willensvollstrecker auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Steueramt Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. März 2007
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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