BGer 1A.223/2006
 
BGer 1A.223/2006 vom 02.04.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
1A.223/2006 /ggs
Urteil vom 2. April 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Eusebio,
Gerichtsschreiber Forster.
Parteien
X._________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Jürg M. Ammann,
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Rechtshilfe/Geldwäschereiverfahren,
Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13, Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die
Republik Lettland,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 12. September 2006.
Sachverhalt:
A.
Die Generalstaatsanwaltschaft Lettlands hat gegen X.________ und weitere Angeschuldigte vorgerichtliche Ermittlungen eingeleitet wegen Korruption und anderen mutmasslichen Delikten. Am 10. November 2003 ersuchte die lettische Generalstaatsanwaltschaft die schweizerischen Behörden um Rechtshilfe. Die mit der Ausführung des Ersuchens betraute Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich (BAK IV) ordnete mit Eintretensverfügung vom 8. Dezember 2003 strafprozessuale Erhebungen an. Mit (Teil-)Schlussverfügungen vom 30. November 2004 bewilligte die BAK IV diverse Rechtshilfemassnahmen.
B.
Zwei Gesellschaften fochten die sie betreffenden Schlussverfügungen erfolglos mit Rekursen an das kantonale Obergericht an. Die gegen die Rekursentscheide erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerden wies das Bundesgericht mit Urteilen vom 20. Oktober 2005 (Verfahren 1A.145/2005) bzw. 27. Oktober 2005 (Verfahren 1A.143/2005) ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit konnexer Schlussverfügung "Nr. 6" vom 19. Januar 2006 bewilligte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die rechtshilfeweise Herausgabe von edierten Unterlagen eines Bankkontos. Einen von X.________ dagegen erhobenen Rekurs wies das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit Beschluss vom 12. September 2006 ab.
D.
Gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 12. September 2006 gelangte X.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 20. Oktober 2006 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Verweigerung der Rechtshilfe, soweit die Herausgabe von Bankunterlagen "aus der Zeit vor dem 1. Januar 1993" bewilligt worden sei.
Die Staatsanwaltschaft und das Bundesamt für Justiz beantragen je die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Das Obergericht hat am 13. November 2006 auf Stellungnahme verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Für die Rechtshilfe zwischen Lettland und der Schweiz sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1) massgebend, dem die beiden Staaten beigetreten sind. Soweit dieser Staatsvertrag bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht (namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 [IRSG, SR 351.1] und die dazugehörende Verordnung [IRSV, SR 351.11]) zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG).
2.
Es ist zu prüfen, ob die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig ist und welche Verfahrensvorschriften anwendbar sind.
2.1 Seit 1. Januar 2007 sind die totalrevidierten Bestimmungen über die Bundesrechtspflege zu beachten:
Art. 110b IRSG (in der Fassung gemäss Ziff. 30 des Anhangs zum VGG [SR 173.32]) enthält für die internationale Rechtshilfe in Strafsachen eine besondere Übergangsregel. Danach richten sich Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen, die in erster Instanz vor dem Inkrafttreten dieser Änderung getroffen worden sind, nach dem bisherigen Recht. Das bedeutet, dass erstinstanzliche Rechtshilfeverfügungen, die vor dem 1. Januar 2007 ergangen sind, nach den altrechtlichen Verfahrensbestimmungen anfechtbar sind (zur amtlichen Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichtes 1A.163/2006 vom 23. Januar 2007, E. 1.1; Urteile 1A.178/2006 vom 19. Januar 2007, E. 1.1, sowie 1C_1/2007 vom 22. Januar 2007, E. 1).
2.2 Die streitige erstinstanzliche Schlussverfügung datiert vom 19. Januar 2006, der Rekursentscheid des Obergerichtes vom 12. September 2006. Damit kommen hier die altrechtlichen Verfahrensvorschriften der Bundesrechtspflege (Art. 97 ff. OG i.V.m. aArt. 25 und aArt. 80e ff. IRSG) zur Anwendung.
2.3 Als Inhaber der von den streitigen Kontenerhebungen betroffenen Bankverbindung ist der Beschwerdeführer zur Prozessführung legitimiert (Art. 21 Abs. 3 bzw. aArt. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV).
2.4 Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklusive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (aArt. 80i Abs. 1 IRSG). Die betreffenden Fragen prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (vgl. BGE 123 II 134 E. 1d S. 136). Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch das Obergericht kann hingegen nur auf die Frage der offensichtlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bzw. auf Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen hin geprüft werden (Art. 104 lit. b i.V.m. Art. 105 Abs. 2 OG und aArt. 25 Abs. 1 IRSG; vgl. BGE 123 II 134 E. 1e S. 137).
2.5 Das Bundesgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (aArt. 25 Abs. 6 IRSG). Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde prüft es jedoch grundsätzlich nur Rechtshilfevoraussetzungen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 130 II 337 E. 1.4 S. 341; 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372).
2.6 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nur gegen Schlussverfügungen letztinstanzlicher kantonaler Behörden zulässig (aArt. 80f Abs. 1 IRSG). Im angefochtenen Entscheid des Obergerichtes wird erwogen, dass der Beschwerdeführer im kantonalen Rekursverfahren lediglich Einwände betreffend die Gewährung der Akteneinsicht vorgebracht habe. "Das Eventualbegehren des Rekurrenten, es sei dem Rechtshilfe-Ersuchen nicht zu entsprechen", enthalte darüber hinaus "keine weitere Begründung". Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer geltend, die Rechtshilfe sei auf die Herausgabe von Bankunterlagen zu begrenzen, die den Zeitraum ab 1. Januar 1993 betreffen. Es kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer damit den kantonalen Instanzenzug ausgeschöpft hat und in diesem Sinne einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid anficht. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, erweisen sich die vor Bundesgericht vorgebrachten Rügen jedenfalls als unbegründet.
3.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 67a IRSG. Er macht geltend, eine Übermittlung von Unterlagen gestützt auf diese Bestimmung komme nur für Dokumente in Frage, welche die schweizerischen Behörden im Rahmen einer eigenen Strafuntersuchung erhoben hätten; ein solches internes Strafverfahren sei jedoch nicht eingeleitet worden. Die Rüge erweist sich als offensichtlich unbegründet. Der Beschwerdeführer verkennt, dass hier gar keine (formlose) unaufgeforderte Übermittlung von Beweismitteln und Informationen im Sinne von Art. 67a IRSG erfolgt ist. Die bewilligte Rechtshilfe stützt sich vielmehr auf ein förmliches Rechtshilfeersuchen und auf eine Schlussverfügung, die im Verfahren nach Art. 63 ff. und 75 ff. IRSG ergangen ist. Dass in der Schweiz kein separates Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hängig sei, ist hier irrelevant.
4.
Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die von den kantonalen Behörden bewilligte Rechtshilfe gehe über die Anträge des Ersuchens hinaus. Die ersuchende Behörde habe ausschliesslich "Angaben des Geldausflusses" ab 1. Januar 1993 verlangt. Bei den Unterlagen, deren Herausgabe bewilligt wurde, befänden sich jedoch "auch Dokumente aus der Zeit vor dem 1. Januar 1993". Die streitige Kontenerhebung sei daher unverhältnismässig und verletze Art. 14 EUeR.
4.1 Gemäss Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR muss die ersuchende Behörde den Gegenstand und den Grund ihres Gesuches spezifizieren. Daraus leitet die Praxis ein Verbot der Beweisausforschung ab. Dieses richtet sich gegen Beweisaufnahmen "auf's Geratewohl". Es dürfen keine strafprozessualen Untersuchungshandlungen zur Auffindung von Belastungsmaterial zwecks nachträglicher Begründung eines Tatverdachtes (oder zur Verfolgung nicht rechtshilfefähiger Delikte) durchgeführt werden. Eine hinreichend präzise Umschreibung der Verdachtsgründe soll möglichen Missbräuchen vorbeugen. Es sind grundsätzlich alle gewünschten Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Mithin muss eine ausreichende inhaltliche Konnexität zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt sein (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.; 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f., je mit Hinweisen). Bei der Frage, welche Rechtshilfemassnahmen geboten und zulässig erscheinen, ist ausserdem das Ersuchen sachgerecht zu interpretieren. Damit können namentlich unnötige Prozessleerläufe (durch das Einreichen neuer konnexer Ersuchen) vermieden werden (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243).
Es ist Aufgabe der ersuchten Rechtshilfebehörde, diejenigen Akten auszuscheiden, für die keine Rechtshilfe zulässig ist. Daher muss die ersuchte Behörde grundsätzlich aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde forscht das Bundesgericht jedoch nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten. Es obliegt dem Betroffenen, schon im Rechtshilfeverfahren gegenüber der ausführenden Behörde konkret darzulegen, welche einzelnen Aktenstücke (bzw. welche Passagen daraus) für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich seien, und diese Auffassung auch zu begründen (vgl. BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16 f.; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; 122 II 367 E. 2d S. 372, je mit Hinweisen).
4.2 Der Gegenstand der Strafuntersuchung wurde im bereits erwähnten Urteil des Bundesgerichtes vom 20. Oktober 2005 (Verfahren 1A.145/2005) detailliert zusammengefasst. Laut Ersuchen wird dem Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgeworfen, er habe seine amtliche Stellung als Bürgermeister einer lettischen Stadt dazu ausgenutzt, private Gesellschaften zu begünstigen. Als Gegenleistung habe er Vermögensvorteile in Form von Aktien bzw. Dividendenzahlungen in mutmasslicher Millionenhöhe entgegengenommen. Dieser Sachverhalt fiele bei einer strafrechtlichen Verurteilung nach schweizerischem Recht grundsätzlich unter den Straftatbestand der passiven Bestechung (Art. 322quater StGB, vgl. dazu BGE 132 II 81 E. 2.5.2-2.8 S. 89-91; 129 II 462 E. 4.3-4.6 S. 465 f.).
Im lettischen Ersuchen werden Auskünfte betreffend die Geschäftsbeziehungen des Beschwerdeführers zu verschiedenen Gesellschaften verlangt. Wie er selbst darlegt, beantragt die ersuchende Behörde auch explizit die Herausgabe von Unterlagen seines fraglichen Bankkontos. Am 8. Dezember 2003 verfügte die BAK IV strafprozessuale Erhebungen bei den erwähnten Gesellschaften, verschiedenen Banken und weiteren involvierten Firmen. In der streitigen Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft wurde erwogen, dass das betroffene Konto des Beschwerdeführers im Dezember 1992 eröffnet worden sei. Von Januar 1993 bis Juni 2005 seien ihm grössere Beträge in US-Dollar zugeflossen. Die Gelder stammten von zwei im Ersuchen ausdrücklich genannten juristischen Personen, einer weiteren von Bankerhebungen betroffenen Firma sowie von einer in die Strafuntersuchung involvierten natürlichen Person.
Damit ist ein ausreichender Sachzusammenhang zwischen den hier streitigen Kontenerhebungen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung erstellt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, im Ersuchen würden "Angaben des Geldausflusses" ab 1. Januar 1993 verlangt, rechtfertigt es nicht, alle Bankunterlagen von der Rechtshilfe auszuschliessen, die vor diesem Zeitpunkt erstellt wurden. Insbesondere sind auch alle Konteneröffnungsdokumente vom Dezember 1992 für die in Lettland hängige Strafuntersuchung von sachdienlichem Interesse. Diese geben namentlich Aufschluss über den oder die Konteninhaber sowie über die Identität von allfälligen wirtschaftlich Begünstigten bzw. Zeichungsberechtigten samt zugehörigen Unterschriften. Dass die kantonalen Behörden das Ersuchen in diesem Sinne interpretiert haben, erscheint sachgerecht und dient der prozessökonomischen Vermeidung unnötiger Ergänzungen und Komplikationen des Rechtshilfeverfahrens (vgl. BGE 121 II 241 E. 3a S. 243). Im Übrigen legt der Beschwerdeführer auch nicht dar, bei welchen konkreten Bankunterlagen, die den Zeitraum vor dem 1. Januar 1993 betreffen, offensichtlich jeder Sachzusammenhang mit den hängigen Ermittlungen fehlen würde.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I und dem Obergericht, III. Strafkammer, des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. April 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: