BGer 2A.318/2006 |
BGer 2A.318/2006 vom 25.04.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.318/2006 /leb
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Urteil vom 25. April 2007
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Wurzburger, Müller, Karlen,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Parteien
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X.________,
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Gesuchsteller, vertreten durch
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Rechtsanwalt Willy Blättler,
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gegen
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Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte des Kantons Luzern, c/o Obergericht des Kantons Luzern, Hirschengraben 16, 6002 Luzern.
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Gegenstand
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Revision des bundesgerichtlichen Urteils
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vom 26. Februar 1999 (2P.178/1998).
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Entscheid vom 2. April 1998 disziplinierte die Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte im Kanton Luzern Rechtsanwalt X.________ mit einer Busse von Fr. 500.-- und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.--. Sie warf ihm vor, von einem Klienten, den er in einem Ehescheidungsprozess vertreten hatte, ein krass überhöhtes Honorar gefordert und diesen noch während des laufenden Scheidungsverfahrens betrieben und gepfändet zu haben; zudem habe er in einer Rechtsschrift gegenüber dem Luzerner Obergericht den Vorwurf des Prozessbetrugs und des Amtsmissbrauchs erhoben und damit die Schranken des gebotenen Anstandes überschritten.
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X.________ focht den Entscheid der Aufsichtsbehörde am 25. Mai 1998 mit staatsrechtlicher Beschwerde beim Bundesgericht an. Er rügte unter anderem eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, weil die Aufsichtsbehörde keine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt habe und zudem kein unabhängiges Gericht im Sinne von Art. 6 EMRK sei. Mit Urteil 2P.178/1998 vom 26. Februar 1999 wies das Bundesgericht die staatsrechtliche Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es stellte fest, dass eine Disziplinarbusse, welche einer der standesrechtlichen Disziplinargewalt unterstehenden Person auferlegt werden könne, keine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK sei und der Streit darüber auch nicht als zivilrechtliche Streitigkeit im Sinne dieser Konventionsnorm gelten könne; die darin enthaltenen Garantien fänden damit keine Anwendung.
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B.
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X.________ gelangte gegen dieses Urteil an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Dieser erklärte in einem ersten Urteil vom 21. Februar 2002 verschiedene Rügen betreffend Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Fairness des Verfahrens) sowie Art. 10 EMRK (Meinungsäusserungsfreiheit) für unzulässig bzw. unbegründet. Zugleich sistierte er das Verfahren, was die weitere in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltene Garantie einer öffentlichen mündlichen Verhandlung betraf, deren Verletzung X.________ ebenfalls gerügt hatte. (Einzig) diesbezüglich erklärte der Gerichtshof, mit Zulässigkeitsentscheid vom 8. Juli 2004, die Beschwerde für zulässig; am 15. Dezember 2005 fällte er sein Urteil hierzu. Er hielt fest, dass eine Streitigkeit über zivilrechtliche Ansprüche vorliege, weshalb die Garantien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf das fragliche Disziplinarverfahren Anwendung fänden, dass kein Grund für den Ausschluss der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestehe und dass X.________ eine solche rechtzeitig beantragt bzw. auf eine solche nicht verzichtet habe. Entsprechend stellte der Gerichtshof eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK fest (Ziff. 1 des Urteilsspruchs). Weiter hielt er dafür, dass die Feststellung der Konventionsverletzung als solche eine hinreichende gerechte Entschädigung im Sinne von Art. 41 EMRK (Genugtuung) für die Folgen dieser Verletzung bilde (Ziff. 2 des Urteilsspruchs). Zudem erkannte er, X.________ habe Anspruch auf Ersatz der Kosten und Auslagen einerseits betreffend seinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung vor der Aufsichtskommission sowie bezüglich der staatsrechtlichen Beschwerde ans Bundesgericht, andererseits der Kosten und Auslagen für das Verfahren vor dem Gerichtshof. Hierfür sprach er ihm einen Betrag von total 3'000 EUR zu (Ziff. 3 des Urteilsspruchs). Darüber hinausgehende Genugtuungsforderungen wies er ab (Ziff. 4 des Urteilsspruchs).
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C.
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Am 30. Mai 2006 hat X.________ beim Bundesgericht gestützt auf Art. 139a OG ein Revisionsgesuch eingereicht mit den Anträgen, das Urteil 2P.178/1998 vom 26. Februar 1999 sei aufzuheben; die staatsrechtliche Beschwerde vom 25. Mai 1998 sei gutzuheissen und es sei damit der Entscheid der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte des Kantons Luzern vom 2. April 1998 aufzuheben.
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Die Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte des Kantons Luzern hat, gleich wie das Bundesamt für Justiz, auf eine Stellungnahme zum Gesuch verzichtet. Der Gesuchsteller hat sich am 1. September 2006 ergänzend geäussert.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Da das Revisionsverfahren vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110, AS 2006 1205) eingeleitet worden ist, finden noch die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz, OG) Anwendung (Art. 132 Abs. 1 BGG).
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1.2 Gemäss Art. 139a Abs. 1 OG ist die Revision eines Entscheides des Bundesgerichts oder einer Vorinstanz zulässig, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und deren Protokolle gutgeheissen hat und eine Wiedergutmachung nur durch eine Revision möglich ist. Das Revisionsgesuch muss bei Folge der Verwirkung binnen 90 Tagen, nachdem das Bundesamt für Justiz den Entscheid der europäischen Behörde den Parteien zugestellt hat, beim Bundesgericht anhängig gemacht werden (Art. 141 Abs. 1 lit. c OG). Im Gesuch ist (mit Angabe der Beweismittel) der Revisionsgrund und dessen rechtzeitige Geltendmachung darzulegen und anzugeben, welche Abänderung des früheren Entscheides und welche Rückleistung verlangt wird (Art. 140 OG).
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Mit seinem Urteil vom 15. Dezember 2005 hat der Europäische Gerichtshof die Individualbeschwerde des Gesuchstellers wegen Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK gutgeheissen. Insofern ist die Voraussetzung für ein Revisionsgesuch nach Art. 139a Abs. 1 OG (Revisionsgrund) erfüllt. Das Bundesamt für Justiz hat dem Gesuchsteller das Urteil des Gerichtshofs am 8. März 2006 zugestellt. Das Revisionsgesuch ist am 30. Mai 2006 rechtzeitig eingereicht worden. Seine Begründung genügt den Formanforderungen von Art. 140 OG. Wie es sich mit der weiteren Voraussetzung von Art. 139a OG (Wiedergutmachung nur durch eine Revision möglich) verhält, ist nicht Eintretensfrage. Auf das Gesuch ist grundsätzlich einzutreten.
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1.3 Das Bundesgericht hat am 26. Februar 1999 ein Urteil über eine staatsrechtliche Beschwerde gefällt. Der Gesuchsteller macht unter Hinweis auf das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) geltend, im Revisionsverfahren sei die staatsrechtliche Beschwerde vom 25. Mai 1998 neu als Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu behandeln. Der Gesuchsteller verkennt, dass die vorliegende Revision ein Verfahren betrifft, das abgeschlossen war, lange bevor das Anwaltsgesetz in Kraft trat oder auch nur beschlossen war. Eine intertemporalrechtliche Frage stellt sich insofern, anders als im vom Gesuchsteller erwähnten bundesgerichtlichen Urteil (BGE 130 II 270), nicht. Das Bundesgericht hat sich in jenem Urteil mit der Problematik des Übergangsrechts bloss darum befasst, weil der bei ihm angefochtene kantonale Disziplinarentscheid nach Inkrafttreten des Anwaltsgesetzes ergangen war und sich im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ans Bundesgericht die Frage überhaupt stellen konnte, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben sei (s. BGE 130 II 270 E. 1.2 S. 273 f.). Ohnehin aber würde der Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht beeinflusst, wenn der Auffassung des Gesuchstellers gefolgt würde.
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2.
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2.1 Die Revision gemäss Art. 139a OG wegen einer durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte festgestellten Verletzung eines Konventionsrechts setzt, wie erwähnt, voraus, dass eine Wiedergutmachung dieser Verletzung nur durch eine Revision möglich ist. Art. 139a Abs. 1 OG ist im Zusammenhang mit Art. 41 EMRK zu sehen. Diese Bestimmung sieht vor, dass der Gerichtshof, wenn er eine Konventionsverletzung feststellt und das innerstaatliche Recht des betroffenen Staates nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung gestattet, der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zuspricht, falls dies notwendig ist. Der Gerichtshof macht von dieser Möglichkeit häufig Gebrauch, ohne die Frage näher zu prüfen, ob und inwiefern der betroffene Staat konkret Wiedergutmachung gewährt bzw. gewähren kann. Das nationale und das internationale Recht stehen damit in einem gewissen Spannungsverhältnis zueinander. Ihr Zusammenspiel soll insgesamt zu einer sinnvollen und zweckmässigen Wiederherstellung eines konventionskonformen Zustands führen und damit den effektiven Schutz der in der Konvention verankerten Garantien gewährleisten. Die Revision gemäss Art. 139a OG bleibt auch nach der Zusprechung einer Entschädigung im Sinne von Art. 41 EMRK durch den Gerichtshof möglich, falls sie als erforderlich und geeignet erscheint, über die finanzielle Abgeltung hinaus fortbestehende, konkrete nachteilige Auswirkungen der Konventionsverletzung im Rahmen des ursprünglichen Verfahrens noch zu beseitigen, was unter anderem von der Natur des verletzten Konventionsrechts abhängt. Das ursprüngliche Verfahren ist unter dieser Voraussetzung - lediglich, aber immerhin - im Umfang des konkreten Revisionsgrundes wieder aufzunehmen (umfassend dazu Urteile 2A.232/2000 vom 2. März 2001 E. 2 und 2A.93/2001 vom 31. Oktober 2001 E. 2, mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung, s. auch BGE 125 III 185 E. 3 und 4 S. 188 ff.; 123 I 329 E. 2 und 3 S. 333 ff.; 120 V 150 150 E. 3a S. 156 f.).
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2.2 Der Gerichtshof hat eine Geldsumme von 3'000 EUR zugesprochen, womit sämtliche dem Gesuchsteller im Zusammenhang mit der festgestellten Konventionsverletzung entstandenen prozessualen Aufwendungen auch vor den nationalen Behörden als entschädigt zu gelten haben. Soweit dem Gesuchsteller für die Konventionsverletzung eine Genugtuung zuteil werden sollte, genügte hierfür die diesbezügliche Feststellung des Gerichtshofs. Mit dem vorliegenden Revisionsgesuch sind nur noch Nachteile zu beseitigen, die unmittelbar auf die festgestellte Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zurückzuführen sind und fortbestehen bzw. durch die in der Feststellung der Konventionsverletzung bestehende Genugtuung nicht behoben worden sind.
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2.3
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2.3.1 Die vom Gerichtshof festgestellte Konventionsverletzung liegt darin, dass im Anwaltsaufsichtsverfahren keine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt worden ist. Bei Verletzung eines Anspruchs verfahrensrechtlicher Natur reicht die in der Feststellung der Rechtsverletzung liegende Genugtuung mitunter nicht aus. So hat das Bundesgericht mit Urteil 1P.443/2001 vom 22. Oktober 2001 ein Revisionsgesuch gutgeheissen und sein ursprüngliches Urteil aufgehoben, nachdem der Gerichtshof eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK festgestellt hatte. Die Verletzung bestand darin, dass im kantonalen Gerichtsverfahren eine Richterin mitgewirkt hatte, der es bei objektiver Betrachtungsweise an der nötigen Unvoreingenommenheit fehlte, was den Anspruch des Gesuchstellers auf Beurteilung der Streitsache durch ein unparteiisches Gericht verletzte. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Verletzung eines Verfahrensrechts nicht zwangsläufig die materielle Unrichtigkeit des Urteils impliziert; eine über die Feststellung der Konventionsverletzung hinausgehende Wiedergutmachung ist keineswegs zwingend und insbesondere dann nicht geboten, wenn sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergibt, dass die Missachtung des Verfahrensrechts keine nachteiligen Auswirkungen auf die materielle Rechtsstellung des Betroffenen hat.
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2.3.2 Vorliegend hatte der Gesuchsteller dem Gerichtshof nebst der Rüge, der Anspruch auf öffentliche mündliche Verhandlung sei verletzt worden, noch andere Rügen unterbreitet, worüber der Gerichtshof in seinem ersten Urteil vom 21. Februar 2002 entschied. Er hielt dort fest, dass die Disziplinierung des Gesuchstellers, soweit sie mit dessen Vorwürfen gegen kantonale Oberrichter begründet worden war, vor Art. 10 EMRK standhalte; insbesondere bestehe im kantonalen Recht eine genügend bestimmte gesetzliche Grundlage für einen Eingriff in diese Freiheit (Ziff. 2 der rechtlichen Erwägungen). Weiter prüfte er bereits in jenem Urteil, ob gewisse sich aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergebende Garantien verletzt seien. Dazu führte er unter anderem aus, dass in Berücksichtigung des gesamten Verfahrensverlaufs zu kontrollieren sei, ob der Anspruch auf einen fairen Prozess gewahrt worden sei. Er stellte fest, dass der Gesuchsteller rechtzeitig und umfassend mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen konfrontiert worden sei und sowohl vor der Anwaltsaufsichtsbehörde wie auch vor dem Bundesgericht ausreichend Gelegenheit gehabt habe, seinen Standpunkt einzubringen; beide Behörden hätten alsdann die disziplinarrechtlich relevanten Anschuldigungen sorgfältig geprüft (Ziff. 1b der rechtlichen Erwägungen).
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In dem vom Gesuchsteller als Grundlage für das Revisionsgesuch angerufenen Urteil vom 15. Dezember 2005 führte der Gerichtshof aus, dass kein Kausalitätsbezug zwischen der (einzigen) festgestellten Konventionsverletzung und dem vom Gesuchsteller geltend gemachten materiellen Nachteil erkennbar sei, sodass er nicht darüber zu "spekulieren" habe, wie der Prozessausgang gewesen wäre, wenn eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden hätte (Ziff. 41). Diese Äusserung ist auch im Zusammenhang mit dem ersten Urteil des Gerichtshofs vom 21. Februar 2002 zu sehen. Bei einer Gesamtbetrachtung besteht jedenfalls kein Anlass, das bundesgerichtliche Urteil vom 26. Februar 1999 wegen der fehlenden öffentlichen mündlichen Verhandlung revisionsweise aufzuheben, über die staatsrechtliche Beschwerde vom 25. Mai 1998 neu zu entscheiden und gegebenenfalls den Entscheid der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte im Kanton Luzern vom 2. April 1998 aufzuheben. Unter den gegebenen Umständen genügt die Feststellung der Konventionsverletzung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, und weitere Anordnungen zur Wiederherstellung eines konventionskonformen Zustands sind nicht erforderlich.
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2.4 In diesem Sinne ist das Revisionsgesuch abzuweisen.
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3.
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Aufgrund der gesamten Verfahrensumstände rechtfertigt es sich, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Justiz (Vertretung vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte) und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. April 2007
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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