BGer 2C_148/2007 |
BGer 2C_148/2007 vom 25.04.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_148/2007 /ble
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Urteil vom 25. April 2007
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Müller, Karlen,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonales Amt für Ausländerfragen Zug (KAFA), Postfach 857, 6301 Zug,
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Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Haftrichter, Postfach 760, 6301 Zug.
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Gegenstand
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Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,
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Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Haftrichter, vom 13. April 2007.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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X.________, nach eigenen Angaben aus Mauretanien stammend und 1988 geboren, nach behördlicher Erkenntnis aus Guinea stammend und um mehrere Jahre älter als angegeben, reiste am 13. März 2005 illegal in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Das Bundeamt für Migration trat am 7. April 2005 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG darauf nicht ein, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung. Diese Verfügung erwuchs mit dem Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 19. April 2005 in Rechtskraft. Vom 25. April bis zum 22. Juli 2005 befand X.________ sich erstmals in Ausschaffungshaft.
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Am 11. April 2007 nahm das Kantonale Amt für Ausländerfragen Zug X.________ in Ausschaffungshaft. Nach mündlicher Verhandlung bestätigte der Haftrichter des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug die Ausschaffungshaft vorläufig für drei Monate, d.h. bis zum 10. Juli 2007 (Verfügung vom 13. April 2007).
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Mit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommenem, in französischer Sprache verfasstem Schreiben vom 16. April (Postaufgabe 23. April, Eingang beim Bundesgericht am 24. April) 2007 beantragt X.________ dem Bundesgericht sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des Haftrichters und die Entlassung aus der Haft, damit er die Schweiz innert 24 Stunden verlassen könne.
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug hat dem Bundesgericht per Fax seine Verfügung vom 13. April 2007 sowie Akten übermittelt. Ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden.
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2.
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Die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung des Vollzugs seiner asylrechtlichen Wegweisung und mithin einem vom Gesetz vorgesehenen Zweck (Art. 13b Abs. 1 ANAG). Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen des Haftrichters (vgl. Art. 105 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 BGG) hat der Beschwerdeführer unzutreffende Angaben über seine Person gemacht (Herkunft, Alter) und sich bei Polizeikontrollen mit nicht ihm zustehenden Identitätspapieren ausgewiesen; während Monaten war er untergetaucht; er missachtete eine vom Kanton Genf ausgesprochene Ausgrenzung und wurde dort zweimal wegen Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu je 30 Tagen Gefängnis (einmal unbedingt) verurteilt. Nebst dem Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. d ANAG (Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 1 lit. a AsylG) ist damit klarerweise auch der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c und Art. 13b Abs. 1 lit. cbis ANAG erfüllt. Es kann hierzu auf E. 4a bis c der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Auch die weiteren Haftvoraussetzungen sind erfüllt. So steht angesichts der mit den Behörden Guineas gepflegten Kontakte nicht zu befürchten, dass tatsächliche (oder rechtliche) Hindernisse im Sinne von Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG dem Vollzug der Wegweisung definitiv entgegenstehen. Wie der Haftrichter zutreffend darlegt, haben die Behörden bisher die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen mit der notwendigen Beschleunigung getroffen (Art. 13b Abs. 3 ANAG). Das Angebot des Beschwerdeführers, er würde nach einer Freilassung die Schweiz unverzüglich freiwillig verlassen, ist für die Beurteilung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft schon angesichts seines bisherigen Verhaltens unbeachtlich; ohnehin hat er keine legale Möglichkeit, in ein Drittland auszureisen und der Wegweisung - wirksam - Folge zu leisten.
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Die Anordnung von Ausschaffungshaft für vorerst drei Monate erweist sich in jeder Hinsicht als bundesrechtskonform. Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen. Diesem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); es rechtfertigt sich indessen, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
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Das Kantonale Amt für Ausländerfragen Zug wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 109 BGG:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Amt für Ausländerfragen Zug (KAFA) und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. April 2007
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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