BGer 2A_67/2007
 
BGer 2A_67/2007 vom 26.04.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
2A.67/2007 /ble
Urteil vom 26. April 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiberin Dubs.
Parteien
A.X.________,
B.X.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Peter Nideröst,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Postfach, Militärstrasse 36, 8090 Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägungsgesuch),
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, vom 6. Dezember 2006.
Sachverhalt:
A.
A.X.________ (geb. 1970), Staatsangehöriger von Bangladesch, reiste 1989 in die Schweiz ein. Am 3. April 1992 heiratete er die Schweizer Bürgerin B.X.________ (geb. 1972), worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt wurde.
B.
Mit Verfügung vom 16. März 2005 verweigerte die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich A.X.________ die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und setzte ihm Frist zum Verlassen des Kantonsgebiets bis zum 30. Juni 2005. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass A.X.________ zu Gefängnisstrafen von insgesamt 37 Monaten verurteilt worden sei und damit zu schweren Klagen Anlass gegeben habe. Auf den dagegen erhobenen Rekurs von A.X.________ trat der Regierungsrat des Kantons Zürich am 26. Oktober 2005 wegen Verspätung nicht ein. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. November 2005 wurde A.X.________ unter anderem wegen mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis, wegen Hinderung einer Amtshandlung sowie wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall zu 30 Tagen Gefängnis unbedingt verurteilt. Am 11. Januar 2006 dehnte das Bundesamt für Migration die kantonale Wegweisungsverfügung auf die ganze Schweiz aus.
C.
Mit Eingabe vom 9. März 2006 ersuchten A.X.________ und B.X.________ die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich um die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 16. März 2005. Die Sicherheitsdirektion trat auf das Wiedererwägungsgesuch mangels erheblicher neuer Tatsachen oder Beweise mit Verfügung vom 15. März 2006 nicht ein.
D.
Der Regierungsrat des Kantons Zürich lehnte den dagegen erhobenen Rekurs von A.X.________ und B.X.________ mit Beschluss vom 30. August 2006 ab. Mit Entscheid vom 6. Dezember 2006 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde gegen den Regierungsratsbeschluss ab, soweit es darauf eintrat.
E.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 29. Januar 2007 beantragen A.X.________ und B.X.________, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2006 aufzuheben und zu veranlassen, dass das Wiedererwägungsgesuch vom 9. März 2006 materiell behandelt werde. Ferner stellen sie das Begehren, die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich sei anzuweisen, bis zum Entscheid über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Vollzugshandlungen abzusehen.
Das Bundesgericht hat die Akten des Verwaltungsgerichts sowie des Regierungsrats des Kantons Zürich beigezogen, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.
F.
Mit Präsidialverfügung vom 31. Januar 2007 wurde der Beschwerde hinsichtlich der mit dem angefochtenen Entscheid verbundenen Ausreiseverpflichtung vorläufig aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das neue Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; RS 173.110) in Kraft getreten. Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist hier allerdings noch das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) anwendbar, da der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes ergangen ist.
1.2 Der Beschwerdeführer, der mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet ist, hat gemäss Art.7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) einen (bedingten) Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG, weshalb für die Bewilligungsfrage selber die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen stünde. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet zwar nicht die - in Rechtskraft erwachsene - Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, sondern die Frage, ob die Verfügung hätte in Wiedererwägung gezogen werden müssen. Da durch die Weigerung, eine in einer bundesrechtlichen Materie erlassene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, die richtige Anwendung des Bundesrechts vereitelt werden könnte, ist gegen einen entsprechenden Entscheid die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig und kann mit dieser - unabhängig davon, ob zugleich eine Verletzung von materiellem Bundesrecht behauptet wird oder nicht - eine bundes(verfassungs)rechtswidrige Handhabung des (kantonalen) Verfahrensrechts geltend gemacht werden (BGE 127 II 264 E. la S. 267). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit einzutreten.
1.3 Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, so ist deren Sachverhaltsfeststellung für das Bundesgericht verbindlich, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensgarantien erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG).
2.
2.1 Eine kantonale Behörde muss sich mit einem Wiedererwägungsgesuch befassen und allenfalls auf eine rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn das kantonale Recht dies vorsieht und die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind oder wenn unmittelbar aus der Bundesverfassung fliessende Grundsätze dies gebieten (vgl. hierzu: BGE 120 lb 42 E. 2b S. 46/47; 113 la 146 E. 3a S. 150 ff.).
Nach § 86a lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich (VRG) kann die Revision rechtskräftiger Anordnungen von den am Verfahren Beteiligten verlangt werden, wenn diese neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten. Revisionsgesuche sind unzulässig, wenn die Revisionsgründe im Verfahren, das der Anordnung vorausging, oder mit Rekurs oder Beschwerde gegen die Anordnung hätten geltend gemacht werden können (§ 86b Abs. 1 VRG).
2.2 Vorliegend haben die Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was ihnen einen Anspruch auf Wiedererwägung oder Revision verschaffen könnte. Weder haben sie neue Tatsachen oder Beweismittel genannt, die ihnen im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die geltend zu machen für sie damals nicht möglich war bzw. keine Veranlassung bestand, noch haben sich die Umstände seither wesentlich verändert. Der Gesundheitszustand der Ehefrau war im Zeitpunkt der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bereits bekannt und hat sich seither nicht verschlechtert. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer schon früher die Möglichkeit und die Pflicht gehabt hätte, darauf hinzuweisen, dass er Vater eines schweizerischen Kindes (geb. 2000) ist, könnte er mangels einer gelebten und intakten Beziehung zu seinem Sohn aufgrund des Kindsverhältnisses ohnehin nichts zu seinen Gunsten aus dem nach Art. 8 EMRK gewährleisteten Recht auf Achtung des Familienlebens ableiten. Selbst wenn nach Einschätzung der Therapeutin des Beschwerdeführers zu erwarten ist, dass dessen Behandlung günstigere Auswirkungen zeigt, als dies bis anhin der Fall war, ist damit nicht dargetan, dass sich seine Lage wesentlich verändert hat. Im Gegenteil hat der Beschwerdeführer, dessen Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert wurde, weil er zu Gefängnisstrafen von insgesamt 37 Monaten verurteilt worden war, in der Folge erneut zu schweren Klagen Anlass gegeben. Dass unter diesen Umständen auf die persönliche Anhörung der Therapeutin in vorweggenommener Beweiswürdigung verzichtet wurde, ist somit nicht zu beanstanden. Weil für den Rechtsmittelentscheid grundsätzlich die Sachlage massgebend ist, wie sie zur Zeit des Erlasses der erstinstanzlichen Verfügung bestand (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, VRG, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.Auflage, Zürich 1999, S. 701 Rz. 16 mit Hinweis), konnte das Verwaltungsgericht die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 21. September 2006 unberücksichtigt lassen. Im Übrigen ist ohnehin nicht ersichtlich, inwiefern ein erneutes Strafverfahren einen Anspruch auf Wiedererwägung der aufgrund der Straffälligkeit des Betroffenen verfügten Bewilligungsverweigerung zu begründen vermöchte.
Zu Recht als unerheblich hat die Vorinstanz erachtet, weshalb die Verfügung des Migrationsamtes vom 16. März 2005 verspätet beim Regierungsrat angefochten wurde. Wenn die Beschwerdeführer im Verfahren betreffend Wiedererwägung geltend machen, die Beschwerdefrist im Bewilligungsverfahren sei damals aus entschuldbaren Gründen verpasst worden, ersuchen sie sinngemäss um Wiederherstellung der Frist, was sie jedoch rechtzeitig (vgl. § 199 Abs. 3 des zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976, GVG) mit einem entsprechenden Gesuch hätten verlangen müssen. Die Beschwerdeführer liessen indessen den Nichteintretensentscheid des Regierungsrats vom 26. Oktober 2005 unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Wer wie sie die formgerechte Anfechtung einer Bewilligungsverweigerung unterlässt, hat keinen Anspruch darauf, dass die zuständige Behörde ohne qualifizierte Gründe über die gleiche Angelegenheit noch einmal materiell entscheidet und den Rechtsmittelweg erneut öffnet. Das Institut der Wiedererwägung dient nicht dazu, prozessuale Versäumnisse nachzuholen.
Weitere Ausführungen erübrigen sich. Es genügt festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht bei der Auslegung und Anwendung von § 86a lit. b und § 86b al. 1 VRG nicht in Willkür verfallen ist und auch nicht gegen aus der Bundesverfassung fliessende Grundsätze verstossen hat. Ergänzend ist auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen (Art. 36a Abs. 3 OG).
3.
3.1 Die offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen.
3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 7 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. April 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: