BGer B 125/2006 |
BGer B 125/2006 vom 08.05.2007 |
Tribunale federale
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B 125/06 {T 7}
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Urteil vom 8. Mai 2007
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
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Gerichtsschreiber R. Widmer.
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Parteien
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C.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, Riseten 5, 4208 Nunningen,
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gegen
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Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft, Effingerstrasse 34, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Berufliche Vorsorge,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 9. August 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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C.________ (geboren 1944) war seit 18. August 1997 bei der Firma X.________ als Versicherungsberater im Aussendienst tätig. Die Generalagentur war seit Januar 1996 der Sammelstiftung BVG der ELVIA Leben, Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft, angeschlossen (seit 2002: Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft; im Folgenden: Sammelstiftung). Auf Ende Oktober 2000 wurde C.________ aus gesundheitlichen Gründen entlassen. Im Januar 2000 hatte er sich unter Hinweis auf einen seit September 1999 bestehenden Tinnitus bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Mit Verfügungen vom 1. Juni 2001 sprach die IV-Stelle des Kantons Basel-Land C.________ vom 1. Mai bis 31. Oktober 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe und ab 1. November 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu.
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Am 29. Mai 2001 stellte C.________ bei der Sammelstiftung ein Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente, welches die Vorsorgeeinrichtung mit Schreiben vom 14. November 2001 über die obligatorischen Leistungen hinaus abschlägig beschied, weil der Versicherte die Anzeigepflicht verletzt habe.
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B.
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C.________ liess beim Kantonsgericht Basel-Landschaft Klage einreichen mit den Anträgen, es sei ihm für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 2000 zusätzlich zur Rente nach BVG eine halbe und ab 1. November 2000 eine ganze Invalidenrente nach dem Reglement der Sammelstiftung zuzusprechen. Mit Entscheid vom 9. August 2006 wies das Kantonsgericht die Klage ab.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt C.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern und zusätzlich beantragen, die Sammelstiftung sei zu verpflichten, auf den geschuldeten Beträgen einen Verzugszins von 5 % zu bezahlen.
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Während die Sammelstiftung auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst und die Zusprechung einer Parteientschädigung zu Lasten des Versicherten beansprucht, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205,1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
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2.
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Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zusätzlich zu den Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge nach BVG von der Sammelstiftung die reglementarischen Invalidenleistungen aus der weitergehenden Vorsorge beanspruchen kann. Während die Vorinstanz die Leistungspflicht der Sammelstiftung diesbezüglich verneint hat mit der Begründung, der Versicherte habe in der Gesundheitserklärung vom 23. August 1997 erhebliche Tatsachen verschwiegen und damit die Anzeigepflicht verletzt, weshalb die Stiftung nach ihrem Reglement befugt gewesen sei, die Leistungen zu verweigern, stellt sich der Versicherte auf den Standpunkt, die Anzeigepflicht erfüllt zu haben. Des Weiteren habe die Beschwerdegegnerin die angebliche Anzeigepflichtverletzung nicht innert nützlicher Frist geltend gemacht.
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3.
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Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung (BGE 130 V 9 E. 2.1 S. 11, 119 V 283 E. 4 S. 286) zutreffend dargelegt, dass sich die Verletzung der Anzeigepflicht und deren Folgen im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge nach den statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung beurteilen, wobei sich die Zulässigkeit des Vertragsrücktritts nach der Rechtslage beurteilt, welche Geltung hatte, als die versicherte Person in die überobligatorische Vorsorge aufgenommen wurde (BGE 130 V 9 E. 2.1 S. 11; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 69/00 vom 17. Dezember 2001 und B 41/00 vom 26. November 2001). Demnach ist aufgrund des vom Beschwerdeführer am 23. August 1997 ausgefüllten Anmeldeformulars samt Gesundheitserklärung im vorliegenden Fall das bis 31. Dezember 1997 gültig gewesene Vorsorgereglement der damaligen Sammelstiftung BVG der ELVIA Leben anwendbar, dessen Ziff. 5.1 betreffend Leistungsverweigerung bei Anzeigepflichtverletzung und Geltendmachung binnen sechs Monaten seit deren Kenntnis im angefochtenen Entscheid richtig wiedergegeben wurde. Darauf wird verwiesen.
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4.
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4.1 Das kantonale Gericht hat Art. 4 VVG, welcher mangels entsprechender Regelung im Vorsorgereglement über die Auskunftspflicht der versicherten Person analog anwendbar ist, sowie die Rechtsprechung zum Umfang der Anzeigepflicht hinsichtlich der Gefahrstatsachen (BGE 116 V 218 E. 5b S. 227) dargelegt, worauf verwiesen werden kann.
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4.2 Mit Schreiben vom 24. August 2001 beantwortete der Allgemeinpraktiker Dr. med. B._________ eine Anfrage des Arztes der damaligen ELVIA Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft. Aus der Antwort ist ersichtlich, dass Dr. med. B._________ den Versicherten seit Mai 1990 behandelt und im Laufe der Jahre verschiedene Diagnosen gestellt hatte, u.a. einen Verdacht auf Insertionstendinosen Hüfte und Schulter rechts (1995), Migräneanfall (1995), Harnwegsinfekt mit Urosepsis (Hospitalisation im Kantonsspital Laufen 1997) sowie Herpes zoster thoracal 7 rechts (1998).
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In der Gesundheitserklärung vom 23. August 1997 hatte der Beschwerdeführer sämtliche Fragen nach bestehenden Leiden sowie Folgen einer Krankheit oder eines Unfalls verneint und insoweit teilweise tatsachenwidrige Auskünfte erteilt, wie insbesondere auch ein Vergleich mit seinen eigenen Angaben in der Anmeldung bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug vom 27. März 2000 zeigt. Dieser ist ebenfalls zu entnehmen, dass er damals schon seit Jahren an den von Dr. med. B._________ im Schreiben vom 24. August 2001 erwähnten Krankheiten litt. Eine Anzeigepflichtverletzung ist unter diesen Umständen ausgewiesen, woran die gegenteilige Behauptung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts ändert. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht den Gesundheitsschaden verheimlicht hat, welcher der späteren Invalidität zugrunde lag, ist nicht entscheidend. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist für das Vorliegen einer Anzeigepflichtverletzung das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen der verschwiegenen Gefahrstatsache und dem eingetretenen Schadenereignis nicht erforderlich (BGE 111 II 388 E. 3a S. 391, 109 II 60 E. 3c S. 63).
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Indem der Beschwerdeführer in der Gesundheitserklärung vom 23. August 1997 seinen Hausarzt Dr. med. B.________ angegeben hat, ist er zwar in diesem Punkt seiner Pflicht zur Beantwortung der ihm unterbreiteten Fragen nachgekommen; daraus kann er jedoch nicht ableiten, dass er berechtigt gewesen sei, die Gesundheitsfragen teilweise unrichtig zu beantworten.
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4.3 Die Sammelstiftung war somit befugt, binnen sechs Monaten seit Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung vom Vorsorgevertrag zurückzutreten. Diese Frist wurde eingehalten. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, erhielt die Beschwerdegegnerin mit den Akten der Invalidenversicherung Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer die Anzeigepflicht verletzt hatte. Nachdem ihr die Akten der Invalidenversicherung gemäss Eingangsstempel am 3. September 2001 zugegangen waren, teilte die Sammelstiftung dem Beschwerdeführer am 14. November 2001 und damit innert Frist mit, dass sie ihm in Folge der Anzeigepflichtverletzung keine überobligatorischen Leistungen ausrichten werde. Entgegen den Vorbringen des Versicherten trifft es nicht zu, dass er seinen Arbeitgeber bereits vor dem 12. April 2000 und die Beschwerdegegnerin am 12. Juni 2000 über seine gesundheitlichen Probleme mit dem Tinnitus informiert hat. Eine Orientierung seiner Arbeitgeberin - laut Arbeitsvertrag die Generalagentur B.________ - ist nach der Aktenlage nicht erstellt, und am 12. Juni 2000 informierte der Versicherte nicht die Beschwerdegegnerin, sondern sein Schreiben mit näheren Angaben zum Tinnitus und zu weiteren Gesundheitsschäden war an die ELVIA Krankenversicherung gerichtet. Dass diese das erwähnte Schreiben an die Sammelstiftung weitergeleitet habe, macht der Beschwerdeführer nicht geltend.
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5.
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Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Als mit öffentlich-rechtlichen Angaben betraute Organisation kann die obsiegende Sammelstiftung keine Parteientschädigung beanspruchen (Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 118 V 158 E. 7 S. 169, 112 V 356 E. 6 S. 362). Von leichtsinniger Prozessführung seitens des Beschwerdeführers, welche gegebenenfalls die Zusprechung einer Parteientschädigung zugunsten der Sammelstiftung rechtfertigen könnte (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 108/01 vom 16. Oktober 2002 und B 49/96 vom 30. Juli 1998, publiziert in SZS 1999 S. 70 E. 8; vgl. BGE 128 V 323 E. 1a), kann nicht die Rede sein. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin nicht anwaltlich vertreten ist. Auch aus diesem Grund fällt die Ausrichtung einer Parteientschädigung an sie ausser Betracht.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und dem Amt für Stiftungen und berufliche Vorsorge des Kantons Basel-Landschaft zugestellt.
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Luzern, 8. Mai 2007
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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