BGer 1B_72/2007 |
BGer 1B_72/2007 vom 16.05.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_72/2007 /fun
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Urteil vom 16. Mai 2007
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Kessler Coendet.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hugo Werren,
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gegen
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Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gewaltdelikte, Molkenstrasse 15, Postfach, 8026 Zürich,
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Bezirksgericht Zürich, Haftrichterin, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.
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Gegenstand
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Art. 9, 10, 29, 31 BV, Art. 5 EMRK (Haftverlängerung),
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Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichterin, vom 12. April 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich führt gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Ihm wird vorgeworfen, am 7. Oktober 2006 Y.________ eine 3 cm tiefe Stichverletzung am Rücken zugefügt zu haben. Der Beschuldigte befindet sich seit 11. Oktober 2006 in Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 12. April 2007 verlängerte die Haftrichterin des Bezirks Zürich die Haft bis zum 11. Juli 2007.
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B.
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X.________ ficht die Verfügung vom 12. April 2007 mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 23. April 2007 an. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die unverzügliche Freilassung. Ausserdem stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren.
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Die Haftrichterin hat auf eine Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet. Die Staatsanwaltschaft ersucht sinngemäss um Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 8. Mai 2007 hält der Beschwerdeführer an seinen Begehren fest.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. Soweit keine Beschwerde nach Art. 72-89 BGG zulässig ist, fällt die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Betracht (Art. 113 BGG).
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Der Begriff "Entscheide in Strafsachen" umfasst sämtliche Entscheidungen, denen materielles Strafrecht oder Strafprozessrecht zu Grunde liegt. Mit anderen Worten kann grundsätzlich jeder Entscheid, der die Verfolgung oder die Beurteilung einer Straftat betrifft und sich auf Bundesrecht oder auf kantonales Recht stützt, mit der Beschwerde in Strafsachen angefochten werden (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4313).
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Das Rechtsmittel der Beschwerde in Strafsachen ist hier somit gegeben. Die unrichtige Bezeichnung der Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde schadet dem Beschwerdeführer nicht; diese ist als Beschwerde in Strafsachen entgegenzunehmen.
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1.2 Ein kantonales Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist nach Art. 80 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 BGG zulässig. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
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2.
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In verfahrensmässiger Hinsicht erhebt der Beschwerdeführer sinngemäss den Vorwurf, sein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sei verletzt worden. Diese Rüge erweist sich als unbegründet. Die Haftrichterin hat den Beschwerdeführer unmittelbar vor dem angefochtenen Haftverlängerungsentscheid persönlich angehört. Mit Bezug auf den verfassungsmässigen Gehörsanspruch kann es daher keine Rolle spielen, dass der Beschwerdeführer nicht auch noch vom zuständigen Staatsanwalt einvernommen worden ist, bevor letzterer den Haftverlängerungsantrag gestellt hat. Ebenso wenig ist grundsätzlich der Umstand zu beanstanden, dass im angefochtenen Entscheid verschiedentlich auf diesen Antrag der Staatsanwaltschaft und auf frühere haftrichterliche Verfügungen verwiesen wird. Die Haftrichterin musste sich nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand des Rechtsuchenden ausdrücklich auseinander setzen. Es genügt vielmehr, dass die für den Haftentscheid wesentlichen Gesichtspunkte genannt werden (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f. mit Hinweisen). Ob die Fortdauer der Haft im Ergebnis rechtens ist, stellt im Übrigen nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Beurteilung dar. Darauf ist im Folgenden einzugehen.
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3.
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3.1 Die Untersuchungshaft darf nach Zürcher Strafverfahrensrecht nur angeordnet bzw. fortgesetzt werden, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ausserdem ein besonderer Haftgrund vorliegt (§ 58 Abs. 1 der Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919 [StPO/ZH; LS 321]). Im angefochtenen Entscheid wird die Verlängerung der Untersuchungshaft mit Kollusions- und Fluchtgefahr begründet; ob auch eine qualifizierte Wiederholungsgefahr gegeben sei, wurde offen gelassen. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht, stellt aber das Vorliegen besonderer Haftgründe in Abrede. Er rügt eine Verletzung seines Rechts auf persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 BV bzw. Art. 5 EMRK. Zunächst ist zu prüfen, ob der Haftgrund der Fluchtgefahr erfüllt ist. Bejahendenfalls erübrigt sich eine Überprüfung der haftrichterlichen Annahme von Kollusionsgefahr.
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3.2 Die Feststellung des Sachverhalts kann nach Art. 97 Abs. 1 BGG nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Der Beschwerdeführer hält es für willkürlich, dass bei ihm eine Fluchtgefahr bejaht worden sei. Soweit sich die Rüge auf die Tatsachenfeststellung bezieht, ist sie im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG zulässig (vgl. Botschaft, BBl 2001 S. 4338). Was die rechtliche Würdigung des Sachverhalts betrifft, kommt der Willkürrüge neben dem verfassungsmässigen Schutz der persönlichen Freiheit praxisgemäss keine eigenständige Bedeutung zu. Bei Beschwerden, die sich gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit gegen die Anordnung oder Fortdauer von Haft richten, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechtes frei (vgl. BGE 132 I 21 E. 3.2.3 S. 24 mit Hinweisen).
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4.
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4.1 Gemäss § 58 Abs. 1 Ziff. 1 StPO/ZH ist der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr gegeben, wenn aufgrund bestimmter Anhaltspunkte ernsthaft befürchtet werden muss, der Angeschuldigte werde sich der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf Fluchtgefahr nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Vielmehr müssen konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Höhe der drohenden Freiheitsstrafe kann immer nur neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen herangezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62 mit Hinweisen). Es müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse des Angeschuldigten, in Betracht gezogen werden (117 Ia 69 E. 4a S. 70 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen des Häftlings, dessen berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1P.464/1996 vom 12. September 1996, E. 2c/aa, in: EuGRZ 1997, S. 15 ff.).
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4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet den Vorsatz für eine vorsätzliche Körperverletzung und weist auf die fehlende Gefährlichkeit der zugefügten Wunde hin. Die strafrechtliche Würdigung des Tathergangs ist jedoch (im Falle einer Anklageerhebung) vom erkennenden Sachrichter zu prüfen. Beim gegenwärtigen Stand der Untersuchung muss der Beschwerdeführer mit einer Verurteilung zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe rechnen, die einen gewissen Fluchtanreiz darstellen könnte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass er am 25. Juli 2006 mit einer Vorstrafe wegen zweier früherer Gewaltdelikte belegt worden ist. Damals wurde eine bedingte Gefängnisstrafe von 45 Tagen bei einer Probezeit von 2 Jahren ausgefällt.
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4.3 Im kantonalen Verfahren wurde konkret eine Fluchtmöglichkeit nach Brasilien geprüft. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer sowohl in der Schweiz als auch in seinem Heimatstaat Brasilien über ein soziales Netz verfügt. Der Beschwerdeführer hat Jahrgang 1983, ist nach eigenen Aussagen in Brasilien aufgewachsen und lebt seit 2001 in der Schweiz. Seine Eltern sind geschieden. Der Beschwerdeführer wohnt in der Schweiz bei seiner Mutter, während der Vater weiterhin in Brasilien lebt. Einen Beruf hat der Beschwerdeführer nicht erlernt; vor der Verhaftung verfügte er über keine feste Arbeitsstelle. Er ist mittellos und hat, eigenen Angaben zufolge, sogar in geringem Umfang Schulden. Aufgrund dieser Umstände besteht nicht nur die abstrakte Möglichkeit der Flucht. Vielmehr sind, entgegen der Meinung des Beschwerdeführers erhebliche Anhaltspunkte gegeben, die für Fluchtgefahr sprechen. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er einen Vergleich zu den Verhältnissen beim bundesgerichtlichen Urteil vom 12. Oktober 2006 zieht; dort wurde eine Fluchtgefahr verneint, weil - im Unterschied zu hier - keine Hinweise auf Auslandskontakte der damaligen Beschwerdeführerin bestanden (vgl. Urteil 1P.625/2006, E. 5.3, in: Pra 2007 Nr. 39 S. 241). Beim Beschwerdeführer ist es hingegen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Haftrichterin diesen Haftgrund bejaht hat.
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4.4 Zu Recht hat die Haftrichterin eine Pass- und Schriftensperre als milderes Mittel gegenüber der Haft mit der Begründung abgelehnt, die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden hätten bei Ausländern keinen Einfluss darauf, ob die Vertretung des Heimatlandes nicht ein Ersatzdokument ausstellen könnte (vgl. Urteil 1B_49/2007 vom 11. April 2007, E. 2.6). Im kantonalen Verfahren hat der Verteidiger ferner die Möglichkeit einer Kaution angesprochen. Dazu führte er dort einzig aus, eine solche müsste allerdings durch die Eltern des Beschwerdeführers aufgebracht werden. Bei derart unbestimmten Angaben war die Haftrichterin nicht gehalten, weitere Abklärungen zu diesem Punkt zu treffen bzw. sich im angefochtenen Entscheid ausdrücklich damit auseinander zu setzen (vgl. dazu Urteil 1P.797/1999 vom 7. Januar 2000, E. 4b). Nicht stichhaltig ist auch das Argument des Beschwerdeführers, die Fluchtgefahr könne durch eine Meldepflicht oder weitere Weisungen bzw. Auflagen wirksam herabgesetzt werden. Die Ablehnung von Ersatzanordnungen hält damit vor der Verfassung stand.
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4.5 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine unverhältnismässige Länge der Untersuchungshaft. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die strafprozessuale Haft nicht in allzu grosse zeitliche Nähe der Freiheitsstrafe rücken, die dem Angeklagten im Fall einer strafrechtlichen Verurteilung konkret droht (vgl. BGE 132 I 21 E. 4.1 S. 27 f. mit Hinweisen). Dass dies hier der Fall sein könnte, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen ist der allgemeine Hinweis des Beschwerdeführers auf das revidierte Sanktionensystem des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs unbehelflich (vgl. Urteil 1B_6/2007 vom 20. Februar 2007, E. 2.5). Dem Entscheid des zuständigen Strafgerichtes über diese materiellrechtlichen Fragen ist vom Haftrichter grundsätzlich nicht vorzugreifen. Im vorliegenden Fall erscheint angesichts der Vorstrafe jedenfalls ein vollbedingter Strafvollzug bei einer Verurteilung zumindest nicht sehr wahrscheinlich.
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5.
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Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt. Dieses ist gutzuheissen, weil seine Bedürftigkeit ausgewiesen scheint und die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
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2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
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2.2 Rechtsanwalt Hugo Werren wird für das bundesgerichtliche Verfahren als amtlicher Verteidiger eingesetzt und mit Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gewaltdelikte, und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichterin, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Mai 2007
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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