BGer I 861/2006
 
BGer I 861/2006 vom 16.05.2007
Tribunale federale
{T 7}
I 861/06
Urteil vom 16. Mai 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Widmer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Durizzo.
Parteien
R.________, 1963, Beschwerdeführer,
vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 1. September 2006.
In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Solothurn einen Rentenanspruch des R.________, geboren 1963, mit Verfügung vom 28. Juni 2004 und Einspracheentscheid vom 20. Juni 2005 abgelehnt hat,
dass das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 1. September 2006 abgewiesen hat,
dass R.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen lässt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter seien ergänzende medizinische Abklärungen anzuordnen,
dass die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet,
dass R.________ nach Ablauf der Beschwerdefrist weitere Arztberichte eingereicht hat,
dass der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ergangen ist, weshalb sich das Verfahren noch nach OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395),
dass gemäss Art. 132 Abs. 2 OG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung (Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG) in Streitigkeiten, die Leistungen der Invalidenversicherung betreffen, nur zu prüfen ist, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde,
dass die Feststellung des Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung, die gestützt darauf gestellte Diagnose, die ärztliche Stellungnahme zu dem noch vorhandenen Leistungsvermögen oder (bei psychischen Gesundheitsschäden) zur Verfügbarkeit von Ressourcen der versicherten Person sowie die aufgrund der medizinischen Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit Tatfragen betreffen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398),
dass diese sich nach der dargelegten Regelung der Kognition einer Überprüfung durch das Bundesgericht weitgehend entziehen,
dass die Vorinstanz die medizinischen Akten einlässlich und sorgfältig gewürdigt hat,
dass die Auffassung des Beschwerdeführers, es sei nicht auf das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene MEDAS-Gutachten vom 12. Mai 2004 mit psychiatrischem Ergänzungsgutachten vom 9. Mai 2005, sondern auf die Einschätzungen der behandelnden Psychiaterin Frau Dr. med. K.________ in ihren Berichten vom 17. August und 16. November 2004 abzustellen, keine offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Betrachtungsweise zu begründen vermag,
dass auf den nicht weiter substantiierten Einwand, der begutachtende Psychiater sei auch beim ABI tätig, nicht einzugehen ist,
dass es zufolge der Bindung des Bundesgerichts an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts unzulässig ist, nach Ablauf der Beschwerdefrist oder nach Abschluss des Schriftenwechsels unaufgefordert weitere Schriftstücke einzureichen,
dass die vom Beschwerdeführer nachgereichten Berichte indessen auch keine Revision im Sinne von Art. 137 lit. b OG zu rechtfertigen vermöchten (BGE 127 V 353), da sich Frau Dr. med. K.________ in ihrem Arztzeugnis vom 28. November 2006 - nebst der bereits bekannten Krankengeschichte - vor allem zu einer am 12. Oktober 2006 eingetretenen Krise äussert, die eine Hospitalisation in der Klinik X.________ bis zum 17. Oktober 2006 erforderte (Austrittsbericht vom 23. Oktober 2006),
dass sich die richterliche Überprüfungsbefugnis auf den Sachverhalt beschränkt, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 20. Juni 2005 entwickelt hat (BGE 129 V 167 E. 1 S. 169),
dass das Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 134 OG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung; Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG),
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Schreiner-, Möbel- und Holzgewerbes, Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 16. Mai 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: