BGer 6P_30/2007
 
BGer 6P_30/2007 vom 29.05.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
6P.30/2007
6S.73/2007 /hum
Abschreibungsverfügung vom
29. Mai 2007
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Erik Johner,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal,
Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft, Kanonengasse 20, 4410 Liestal.
Gegenstand
6P.30/2007
Einstellungsbeschluss; Willkür
6S.73/2007
Einstellungsbeschluss (Veruntreuung, eventuell ungetreue Geschäftsbesorgung),
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.30/2007) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.73/2007) gegen den Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 13. November 2006.
Die staatsrechtliche Beschwerde und die Nichtigkeitsbeschwerde wurden mit Schreiben vom 15. Mai 2007 zurückgezogen.
Demnach wird verfügt:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde und die Nichtigkeitsbeschwerde werden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Mai 2007
i.A. des Präsidenten des Kassationshofes
Der Gerichtsschreiber: