BGer I 506/2006
 
BGer I 506/2006 vom 29.05.2007
Tribunale federale
{T 7}
I 506/06
Urteil vom 29. Mai 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.
Parteien
R.________, 1971,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher
Beat Gerber, Rötistrasse 22, 4500 Solothurn,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 3. Mai 2006.
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 9. August 2005 und Einspracheentscheid vom 20. September 2005 verneinte die IV-Stelle Bern den Anspruch auf berufliche Massnahmen mangels leistungsbegründender Invalidität des 1971 geborenen gelernten Käsermeisters R.________. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 3. Mai 2006 ab.
R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es seien ihm in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides die beantragten Leistungen, insbesondere Kostengutsprache für berufliche Massnahmen zu gewähren. Zudem habe die Invalidenversicherung ihre gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Stellungnahme.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/ Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 3. Mai 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
1.2 Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 1. Juli 2006 bereits am Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, sind auch die auf diesen Zeitpunkt in Kraft getretenen, für Streitigkeiten um Leistungen der Invalidenversicherung geltenden Anpassungen von Art. 132 und Art. 134 OG gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG nicht anwendbar. Die Beurteilung hat daher mit voller Kognition zu erfolgen und das Verfahren ist kostenfrei (Art. 132 und Art. 134 OG je in der massgebenden, bis 30. Juni 2006 in Kraft gestandenen Fassung).
2.
Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die zur Beurteilung der Fragen der Bemessung des Invaliditätsgrades und des Anspruchs auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit massgeblichen Gesetzesbestimmungen und Grundsätze der Rechtsprechung in allen Teilen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Versicherte Anspruch auf berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung hat und damit vorab, ob überhaupt eine leistungsbegründende Invalidität besteht.
3.1 Voraussetzung für eine Invalidität ist unter anderem ein die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden (Art. 7 und 8 ATSG). In seinem Bericht vom 30. August 2004 führt Dr. med. B.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einzig ein chronisches lumbo-sacrales Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen, bestehend seit 1976 (recte wohl 1996) an. Seit 1996 sei der Versicherte als Käsereimeister definitiv arbeitsunfähig. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit in der Qualitätssicherung sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Das gleiche gelte für die Alltagsbewältigung und für Freizeitaktivitäten. Dem Bericht kann weiter entnommen werden, dass der Beschwerdeführer erst seit dem 1. Juni 2004 beim genannten Arzt in Behandlung steht. Als Befunde erhob er eine ausgeprägte Streckhaltung der LWS, wobei das Seitwärtsneigen der LWS nach links um einen Drittel eingeschränkt sei und ein deutlicher massiver paravertebraler, lumbaler Hartspann links festgestellt wurde. Dr. med. B.________ erhob keinen eigenen aktuellen Röntgenbefund. Ebenso wenig standen ihm die 1996 angefertigten Bilder des Dr. S.________, Chiropraktor, zur Verfügung. Bei diesem befand sich der Versicherte ab dem 8. Juli 1996 wegen einer Lumboischialgie rechts in Behandlung. Durch die chiropraktischen Massnahmen und eine Interferenztherapie ist damals eine rasche Besserung ohne besondere Vorkommnisse eingetreten, sodass die Behandlung anlässlich einer Nachkontrolle am 9. August 1996 hatte beendet werden können. Seit diesem Zeitpunkt hat gemäss Dr. med. B.________ keine Therapie mehr stattgefunden. Ebenso wenig fände aktuell eine Behandlung statt, noch seien therapeutische Massnahmen geplant.
Zusammenfassend kann der Bericht des Dr. med. B.________ nicht belegen, dass ein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden vorliegt. Der Arzt gibt nicht an, dass sich der Zustand seit August 1996 in irgendeiner Weise verschlechtert habe. Der damals behandelnde Hausarzt, Dr. med. T.________, attestierte dem Beschwerdeführer bereits ab 15. Juli 1996 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit im damals angestammten Beruf als Käser. Auch der Chiropraktor Dr. S.________ erwähnt in seinem Schreiben vom 12. August 1996 an den Versicherten keinen Dauerschaden. Er empfiehlt ihm hingegen ein regelmässiges, gezieltes Fitness-Training, um "einem zukünftigen Auftreten der Rückenschmerzen entgegenzuwirken, und um für den Rückenbereich eine normale Belastungsfähigkeit zu erreichen". Damit ist nicht nachvollziehbar, auf welchen Grundlagen Dr. med. B.________ zur Ansicht gelangt, es lägen seit 1996 "schwere degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule" vor, welche "definitiv" eine Arbeitsfähigkeit als Käsereimeister ausschliessen. Auf die Schlussfolgerungen im Bericht vom 30. August 2004 ist wegen den aufgezeigten Widersprüchlichkeiten nicht abzustellen. Eine invalidisierende Gesundheitsschädigung liegt auf Grund der Akten nicht vor.
3.2 Auch wenn indessen davon ausgegangen würde, dass dem Beschwerdeführer die Schwerarbeit eines Käsers aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar wäre, könnte nicht von einer leistungsbegründenden Invalidität ausgegangen werden.
Das kantonale Gericht hat überzeugend dargelegt, dass es dem Beschwerdeführer als Käsermeister möglich ist, eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit auszuüben. Seit September 1997 (beim Unternehmen X.________) und insbesondere vom April 2000 bis Ende Juli 2004 bei der Firma Y.________ AG hat er denn auch eine solche ausgeübt. Seine letzte Arbeitsstelle hat er nicht aus gesundheitlichen Gründen verloren. Damit steht fest, dass der allgemeine Arbeitsmarkt für Käsermeister Stellen anbietet, bei denen - auch bei Annahme eines Rückenleidens - keine Erwerbseinbusse zu verzeichnen ist.
3.3 Nach dem Gesagten fehlt es an einer leistungsbegründenden Invalidität, sodass die Vorinstanz einen Anspruch auf berufliche Massnahmen zu Recht abgelehnt hat. Ebenso wenig ist der Versicherte im Sinne von Art. 8 IVG unmittelbar von Invalidität bedroht (vgl. BGE 96 V 76).
4.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 29. Mai 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: