BGer 5A_262/2007 |
BGer 5A_262/2007 vom 30.05.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_262/2007 /blb
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Verfügung vom 30. Mai 2007
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Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Bern, Kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, Postfach 7475, 3001 Bern.
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Gegenstand
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Fürsorgerische Freiheitsentziehung,
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Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 18. April 2007 des Obergerichts des Kantons Bern.
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Der Präsident hat nach Einsicht
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in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG vom 19. Mai 2007 (Postaufgabe: 20. Mai 2007, Eingang beim Bundesgericht: 29. Mai 2007) gegen das (am 27. April 2007 vom Beschwerdeführer in Empfang genommene) Urteil vom 18. April 2007 des Obergerichts des Kantons Bern, das einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen seine (am 10. April 2007 u.a. gestützt auf Art. 397a ZGB für sechs Wochen angeordnete) Rückbehaltung in der Klinik K.________ abgewiesen und festgestellt hat, dass die 6-Wochenfrist am 16. Mai 2007 ablaufe,
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in Erwägung,
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dass die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 72ff. BGG ein Rechtsschutzinteresse voraussetzt, d.h. ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des obergerichtlichen Urteils vom 18. April 2007 (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass sich der Beschwerdeführer, wenn er sich überhaupt noch in der Klinik befinden sollte, nicht mehr auf Grund des Urteils vom 18. April 2007 in der Klinik befindet, weil die Massnahme gemäss dem erwähnten Entscheid auf die Dauer von 6 Wochen beschränkt war, welche Frist am 16. Mai 2007 abgelaufen ist, wie das Obergericht ausdrücklich festgestellt hat,
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dass daher der Beschwerdeführer wegen der im Zeitpunkt der Einreichung seiner Beschwerde (20. Mai 2007) bereits beendigten fürsorgerischen Freiheitsentziehung durch den angefochtenen Entscheid nicht mehr beschwert ist und somit kein Interesse an der Aufhebung dieses Entscheids besitzt (BGE 109 II 350),
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dass es dem Beschwerdeführer auch insoweit an der Beschwer und damit am erforderlichen Interesse fehlt, als er die - lediglich in den Urteilserwägungen erwähnten - Krankheitsdiagnosen und (im Übrigen schon am 16. Februar 2006 aufgehobenen) Weisungen mitanficht,
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dass höchstens noch ein Interesse an der Feststellung der Widerrechtlichkeit der fürsorgerischen Freiheitsentziehung bestehen könnte,
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dass aber ein solches Feststellungsinteresse deshalb kein hinreichendes Rechtsschutzinteresse begründet, weil nach Art. 429a Abs. 1 ZGB die Möglichkeit einer Schadenersatz- und Genugtuungsklage gegeben ist und im Rahmen der Anspruchsvoraussetzung der widerrechtlichen Freiheitsentziehung die behaupteten Rechtsverletzungen richterlich überprüft würden, wodurch auch dem Erfordernis der wirksamen Beschwerdemöglichkeit bei einer nationalen Instanz im Sinne von Art. 13 EMRK Genüge getan wird (BGE 118 II 254 E. 1c mit Hinweisen),
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dass somit auf die - mangels Rechtsschutzinteresses offensichtlich unzulässige - Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG),
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dass keine Gerichtsgebühr erhoben wird,
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung zuständig ist,
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verfügt:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
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3.
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Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. Mai 2007
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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