BGer 6B_195/2007
 
BGer 6B_195/2007 vom 01.06.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_195/2007 /hum
Urteil vom 1. Juni 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Schadenersatzforderung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. April 2007.
Das Präsidium zieht in Erwägung:
1.
Mit Verfügung vom 11. April 2002 stellte die damalige Bezirksanwaltschaft Zürich und heutige Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die gegen X.________ geführte Strafuntersuchung wegen Betrugs etc. ein. Mit Eingabe vom 21. Juni 2002 verlangte X.________ eine gerichtliche Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsregelung. Mit Verfügung vom 15. Januar 2007 erkannte die Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirks Zürich, dass die Kosten der eingestellten Strafuntersuchung auf die Staatskasse genommen würden, und dass X.________ eine Entschädigung von Fr. 500.-- und eine Genugtuung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet werde. Auf einen dagegen gerichteten Rekurs trat das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit Beschluss vom 11. April 2007 wegen fehlender Begründung nicht ein.
X.________ wendet sich mit Eingabe vom 17. Mai 2007 an das Bundesgericht. Er verlangt Schadenersatz in der Höhe von rund 26 Millionen Franken.
2.
Da für den vorliegenden Fall nur eine Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG in Frage kommt, ist die als "Begehren um Schadenersatz" bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegenzunehmen.
3.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG muss die Beschwerde die Begehren und deren Begründung enthalten. Gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dieser Voraussetzung genügt die Eingabe des Beschwerdeführers nicht, weil sie sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid überhaupt nicht auseinandersetzt, sondern sich im Wesentlichen darauf beschränkt, Schadenersatzforderungen in der Höhe von rund 26 Millionen Franken aufzulisten unter dem Hinweis, dass es unmen-schlich, verwerflich und nach geltendem Recht strafbar sei, was die Schweizer Justizbehörden mit ihm seit 1996 gemacht hätten. Da die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, ist darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
4.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Präsidium:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juni 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: