BGer 6B_197/2007 |
BGer 6B_197/2007 vom 01.06.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_197/2007 /hum
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Urteil vom 1. Juni 2007
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Herrenacker 26, 8200 Schaffhausen.
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Gegenstand
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Mehrfache Verletzung von Verkehrsregeln usw.,
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Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom
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13. April 2007.
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Das Präsidium zieht in Erwägung:
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1.
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Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht unter anderem die Begehren sowie deren Begründung zu enthalten. Nach Abs. 2 der genannten Bestimmung ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Das Bundesgericht prüft dabei grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen. Die Verletzung von Grundrechten kann es nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Diesen Begründungsanforderungen genügt die Eingabe des Beschwerdeführers offensichtlich in keiner Art und Weise. Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.
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2.
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Wegen Aussichtslosigkeit muss das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Unter den gegebenen Umständen ist ausnahmsweise auf eine Kostenauflage zu verzichten.
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Demnach erkennt das Präsidium:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. Juni 2007
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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