BGer 5A_147/2007 |
BGer 5A_147/2007 vom 06.06.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_147/2007 /bnm
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Urteil vom 6. Juni 2007
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer,
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Gerichtsschreiber Schett.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Peter Schilliger,
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gegen
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Y.________,
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Beschwerdegegner,
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vertreten durch Fürsprecher Peter Bäriswyl,
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Gegenstand
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Haftung gemäss Art. 426 ff. ZGB,
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Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 20. Februar 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ (Kläger) ist der Sohn von Z.________, geb. 1925, der in der Person von Y.________ (Beklagter) zunächst ein Beistand und ab 1998 ein kombinierter Beirat beigegeben wurde. Am 10. April 1984 verkaufte Z.________ ihr landwirtschaftliches Gewerbe zum Ertragswert an ihren Sohn W.________, den Bruder des Klägers. Als W.________ 1998 nach Kanada auswandern wollte, veräusserte er seine landwirtschaftlichen Grundstücke. Z.________ stand deswegen von Gesetzes wegen ein Gewinnanspruch zu. Zur wirtschaftlichen Absicherung von Z.________, die bis zu jenem Zeitpunkt Ergänzungsleistungen bezogen hatte, schlossen W.________ und Z.________, diese gesetzlich vertreten durch den Beklagten, einen öffentlich beurkundeten Vertrag betreffend Gewinnanspruch, worin der Anspruch auf pauschaliert Fr. 218'000.-- festgelegt wurde. Gleichzeitig wurde dieser Betrag in ein zinsloses Darlehen zugunsten von W.________ umgewandelt, das in Ratenzahlungen, welche mindestens den nach Auszahlung der Renten verbleibenden monatlichen Lebensbedarf von Z.________ zu decken hatten, zu amortisieren war (anfänglich monatlich Fr. 1'050.--). Am 30. März 2000 verstarb Z.________. W.________ trat als Miterbe dem Kläger seine allfälligen Ansprüche aus vormundschaftlicher Haftpflicht ab.
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B.
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Mit Klage vom 17. November 2004 stellte der Kläger beim Bezirksgericht Muri (AG) das Begehren, der Beklagte habe ihm Fr. 369'000.-- nebst Zins seit 5. Dezember 2001 zu bezahlen. Am 18. Oktober 2005 wies das Bezirksgericht Muri die Klage ab. Am 20. Februar 2007 wies das Obergericht die vom Kläger eingereichte Appellation ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Verantwortlichkeit der vormundschaftlichen Organe, wozu der Beistand und der Beirat gehörten, setze nach Art. 426 ZGB zunächst einen Schaden voraus, der von der Lehre und Rechtsprechung als eine ungewollte Verminderung des Vermögens definiert werde. Der Kläger habe diesen nachzuweisen. Er leite seinen Anspruch auf Schadenersatz aus der am 9. April 1998 zwischen seiner Mutter Z.________ und seinem Bruder W.________ geschlossenen Vereinbarung betreffend Gewinnanspruch ab, in welcher der Gewinn deutlich zu tief veranschlagt worden sei. Das Obergericht führte in Übereinstimmung mit der ersten Instanz aus, dem Kläger als Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Mutter habe aus der Vereinbarung gar kein Schaden entstehen können, weil diese noch zu Lebzeiten von Z.________ im gegenseitigen Einverständnis der Vertragsparteien wieder aufgehoben worden sei. Nachdem sich der Plan von W.________, in Kanada eine neue landwirtschaftliche Existenz aufzubauen, zerschlagen hatte, sei er wieder in die Schweiz zurückgekehrt und habe am 7. Januar 1999, d.h. innert der zweijährigen Frist für eine Ersatzanschaffung nach Art. 32 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 (BGBB; SR 211.412.11) einen landwirtschaftlichen Betrieb in A.________l erworben. Da der Erwerbspreis für die Ersatzanschaffung mit Fr. 1'500'000.-- über dem Erlös aus dem verkauften Land (Fr. 1'035'086.65) liege, entfalle der Gewinnanspruch der Mutter und sei die Rentenzahlung (gemeint sei die monatliche Amortisationszahlung des in ein zinsloses Darlehen umgewandelten Gewinnanspruchs) nicht mehr begründet. W.________ habe seine Beurteilung mit einem Schreiben der T.________ AG vom 21. Juni 1999, welches in seinem Auftrag erstellt worden sei, begründet. Nachdem der Beklagte dieses Schreiben erhalten habe, habe er seinerseits zunächst bei E.________, dipl. Ing. Agr. ETH betreffend Vorliegen einer Ersatzbeschaffung eine Beurteilung eingeholt und habe alsdann die Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau unter Hinweis darauf, dass die Mutter als Folge der Ersatzbeschaffung keinen Gewinnanspruch mehr habe, um Wiederausrichtung von Ergänzungsleistungen ersucht. Mit Verfügung vom 3. November 1999 habe die Ausgleichskasse Z.________ rückwirkend ab Mai 1999 Ergänzungsleistungen in der Höhe von monatlich Fr. 1'217.-- zugesprochen, dies mit der Begründung, dass mit der Wiederbeschafftung eines landwirtschaftlichen Betriebes durch den Sohn W.________ (Ersatzbeschaffung) der Gewinnanspruch mit dem Eintrag im Grundbuch am 21. Mai 1999 entfallen sei. Bis zu jenem Zeitpunkt habe W.________ 19 monatliche Amortisationszahlungen zu Fr. 1'050.-- geleistet, so dass das Darlehen noch einen Stand von Fr. 198'000.-- gehabt habe, welcher sich nach übereinstimmender Sachdarstellung der Parteien bis zum Erbgang nicht mehr verändert habe. Dies bedeute, dass W.________ seiner aus der Vereinbarung vom 9. April 1998 fliessenden Verpflichtung zur Darlehensamortisation nicht mehr nachgekommen sei, nachdem der Beklagte als Beirat von Z.________ die Wiederausrichtung von Ergänzungsleistungen erwirkt habe. Damit sei aber die Vereinbarung vom 9. April 1998 im Einverständnis der Vertragsparteien zumindest konkludent nachträglich (d.h. spätestens im November 1999) aufgehoben worden. Dies ergebe sich auch aus der Eingabe von Dr. F.________ als damaligem Rechtsvertreter von W.________ vom 26. Mai 2000 an die Amtsvormundschaft Muri bzw. an den Beklagten als Beirat von Z.________, worin der Gewinnanspruch nach der Ersatzbeschaffung in A.________ als unverbindlich bezeichnet worden sei. Einer konkludenten und damit formlosen Vertragsaufhebung stehe der Umstand nicht entgegen, dass die Vereinbarung vom 9. April 1998 öffentlich beurkundet worden sei, denn nach Art. 115 OR könne eine förmlich eingegangene Forderung oder ein förmlicher Vertrag durch formlose Übereinkunft aufgehoben werden. Nach Aufhebung der Vereinbarung vom 9. April 1998 habe für Z.________ und damit auch deren Erben die gleiche rechtliche Situation wie vor deren Abschluss bestanden. Aus diesen Gründen könne die Vereinbarung keinen Schaden verursacht haben und die Appellation müsse abgewiesen werden.
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C.
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Gegen diesen Entscheid hat X.________ beim Bundesgericht Beschwerde erhoben mit dem Antrag, dieser sei aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von Fr. 369'000.-- nebst Zins zu bezahlen, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es ist keine Vernehmlassung eingeholt worden.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Beim vorliegenden Klageverfahren um einen Verantwortlichkeitsanspruch gegen den Beirat handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Verfahren auf dem Gebiet der Aufsicht über die Vormundschaftsbehörden, das in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht steht. Der angefochtene Entscheid unterliegt daher der Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 5 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005. Es steht eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von weit mehr als 30'000 Franken zur Beurteilung (Art. 74 BGG), das kantonale Obergericht ist die letzte kantonale Instanz (Art. 75 BGG) und der Kläger ist zur Beschwerde befugt (Art. 76 BGG), so dass die Beschwerde zulässig ist. Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur beanstandet werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Beschwerdeentscheid deshalb den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., S. 4338). Die bundesgerichtliche Überprüfung eines Sachverhalts setzt voraus, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, BBl 2001 S. 4294) neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen (Botschaft, BBl 2001 S. 4338) dargelegt wird (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40).
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2.
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2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vereinbarung vom 9. April 1998 sei nicht aufgehoben worden. Eine solche Aufhebung sei nur möglich, wenn beide Parteien zustimmten, welche Voraussetzung vorliegend nicht gegeben sei. Vertragsschlüsse und deren Aufhebung durch konkludentes Verhalten bildeten die Ausnahme; es sei ein strenger Massstab anzusetzen, zumal die Berechnung des Gewinnanspruchs kompliziert gewesen sei. Es könne einer Vertragspartei nicht leichthin eine entsprechende Willensäusserungsabsicht angerechnet werden, wenn für diese keine gesicherten Grundlagen vorhanden gewesen seien. Eine durch schlüssiges Verhalten abgeleitete Willensäusserung liege nur vor, wenn der Erklärende seinen Geschäftswillen gegenüber dem Erklärungsempfänger betätigt habe. Die Vorinstanz gehe davon aus, dass vorab das Gesuch des Beschwerdegegners um Bezug von Ergänzungsleistungen die konkludente Handlung darstelle. Dieses sozialversicherungsrechtliche Verfahren, welches sich nicht zwischen den Vertragsparteien abgespielt habe, sei für die Beurteilung der stillschweigenden Vertragsauflösung irrelevant. Die in diesem Zusammenhang namhaft gemachten Indizien überzeugten nicht, weil die Ausgleichskasse nicht über zivilrechtliche Ansprüche entscheide. Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestehe auch, wenn der Bezüger Einkommen aus rechtlichen, wirtschaftlichen oder anderen Gründen faktisch nicht erzielen könne, wie dies vorliegend der Fall gewesen sei. Der Beklagte habe nämlich das Gesuch um Ergänzungsleistungen gestellt, weil W.________ seinen vertraglichen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachgekommen sei. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass W.________ nachträglich den Standpunkt vertreten habe, die Vereinbarung vom 9. April 1998 sei nach wie vor gültig.
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2.2 Die Frage, ob W.________ und Z.________, Letztere vertreten durch den Beklagten, eine formlose Übereinkunft des Inhalts getroffen haben, die Vereinbarung vom 9. April 1998 aufzuheben, bestimmt sich in erster Linie durch subjektive Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Die kantonalen Behörden haben im vorliegenden Fall denn auch den tatsächlichen Parteiwillen ermittelt und sind zum Schluss gelangt, dass die Parteien die Vereinbarung vom 9. April 1998 aufgehoben haben. Die subjektive Vertragsauslegung ist nicht Rechtsfrage, welche das Bundesgericht gestützt auf Art. 95 lit. a BGG frei überprüfen kann, sondern beruht auf Beweiswürdigung, welche das Bundesgericht nur auf Willkür hin prüft (vgl. BGE 131 III 467 E. 1.1 S. 469; 130 III 554 E. 3.1 und 3.2 S. 557 f.). Im vorliegenden Fall beurteilt der Beschwerdeführer das Erklärungsverhalten der Parteien und die Begleitumstände des konkludenten Vertragsschlusses anders als das Obergericht, ohne indessen aufzuzeigen, dass und inwiefern die Auffassung des Obergerichts willkürlich sein könnte. Er legt lediglich in appellatorischer Weise seine Sicht der Dinge dar. Was insbesondere das sozialversicherungsrechtliche Verfahren anbelangt, hat das Obergericht nicht unmittelbar auf das Verfahren und dessen Ergebnis abgestellt, sondern vielmehr das Verhalten der Parteien und die Begleitumstände rund um dieses Verfahren gewürdigt. Inwiefern dies willkürlich geschehen sein könnte, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt. Dabei ist unerheblich, ob alle Vertragsparteien im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren als Partei beteiligt waren und ob die Sozialversicherungsbehörden lediglich vorfrageweise zivilrechtliche Verhältnisse beurteilen, weil das Obergericht - wie ausgeführt - nicht unmittelbar darauf abstellte. Der Beschwerdeführer belegt auch nicht, dass W.________ seine Zahlungen eingestellt habe und die Sozialversicherungsbehörde deswegen Ergänzungsleistungen gesprochen habe. Vielmehr durfte das Obergericht ohne Willkür davon ausgehen, dass W.________ die Zahlungen erst als Folge des Entscheids der Sozialversicherungsbehörde einstellte und damit seinen Willen dokumentierte, den Vertrag aus dem Jahre 1998 aufzulösen. Nachträgliche angebliche Aussagen von W.________ zu seinem Willen sind ebenso zurückhaltend zu würdigen wie die gegenteiligen nachträglichen Ausführungen des Beklagten zu seinem damaligen Willen und seinen damaligen Absichten. Damit allein kann keine Willkür belegt werden. Durfte das Obergericht willkürfrei vom tatsächlichen Willen der Parteien ausgehen, den Vertrag aus dem Jahre 1998 aufzuheben, stösst der Einwand des Beschwerdeführers, an die formlose Aufhebung von Verträgen seien strenge Anforderungen zu stellen, ins Leere.
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3.
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3.1 Der Beschwerdeführer führt weiter aus, bei korrekter Berechnung des Gewinnanspruchs unter Berücksichtigung der Wiederbeschaffung des landwirtschaftlichen Betriebs in der Gemeinde A.________ ergebe sich gleichwohl ein Gewinnanspruch von Z.________, weil nicht der bezahlte Kaufpreis, sondern lediglich der Erwerbspreis für ein ertragsmässig gleichwertiges Grundstück in Abzug gebracht werden könne. Er verweise dazu auf die entsprechenden Ausführungen und Beweismittel im kantonalen Verfahren. Der Beistand hätte bei dieser Sachlage die Vereinbarung vom 9. April 1998 nicht aufheben dürfen. Somit sei der Beirat abermals seiner vermögensrechtlichen Verantwortung gemäss Art. 426 ZGB nicht nachgekommen, selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Vereinbarung vom 9. April 1998 nachträglich rechtsgültig aufgehoben worden sei. Er leitet mit dieser Argumentation den angeblichen Schaden aus der Aufhebung der Vereinbarung vom 9. April 1998 ab.
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3.2 Der Beschwerdeführer scheitert mit dieser Argumentation aus zwei Gründen. Zunächst kann der Beschwerdeführer nicht bloss unter Hinweis auf die kantonalen Akten behaupten, der Ersatzbetrieb sei mit demjenigen, den er von Z.________ erworben hatte, nicht gleichwertig im Sinne von Art. 32 BGBB. Der Beschwerdeführer hat vielmehr in der Beschwerdeschrift selber in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Weiter hat das Obergericht im angefochtenen Entscheid ausgeführt, der Kläger leite seinen Anspruch auf Schadenersatz aus der am 9. April 1998 zwischen seiner Mutter Z.________ und seinem Bruder W.________ geschlossenen Vereinbarung ab, in welcher der Gewinnanspruch deutlich zu tief veranschlagt worden sei. Wie ausgeführt, durfte das Obergericht davon ausgehen, dass dieser Vertrag aufgehoben worden ist. Wenn der Beschwerdeführer entgegen den Feststellungen des Obergerichts behauptet, er leite den Schadenersatz auch aus der Aufhebung dieser Vereinbarung ab, dann stellt er seine Klage auf ein Fundament, welches das Obergericht nicht festgestellt hat. Er müsste bei dieser Sachlage behaupten und beweisen, dass das Obergericht den Prozessgegenstand willkürlich festgelegt hat. Dazu fehlen Ausführungen in der Beschwerdeschrift. Auf die Rüge, der Beklagte habe mit der Aufhebung der Vereinbarung vom 9. April 1998 einen Schaden verursacht, kann deshalb nicht eingetreten werden.
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4.
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Die Beschwerde ist unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, weil keine Vernehmlassung eingeholt worden ist (Art. 68 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Juni 2007
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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