BGer 5P_35/2007 |
BGer 5P_35/2007 vom 07.06.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5P.35/2007 /bnm
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Urteil vom 7. Juni 2007
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichter Marazzi, Ersatzrichter Riemer,
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Gerichtsschreiber Gysel.
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Parteien
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A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Mosimann,
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2. C.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Frigo,
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3. D.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hess,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Art. 29 Abs. 2 BV usw. (Erbteilung),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts (Zivilrechtliche Abteilung) des Kantons Zug vom 28. November 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Im Januar 2001 starb E.________. Er hinterliess als gesetzliche Erben seine Ehefrau C.________, die Tochter D.________ sowie die beiden Söhne B.________ und A.________. Am 20. Oktober 1998 hatte E.________ ein öffentliches Testament errichtet.
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B.
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Mit Eingabe vom 27. September 2001 reichte B.________ beim Kantonsgericht Zug gegen C.________, A.________ und D.________ Klage ein und verlangte hauptsächlich die Feststellung und Teilung des väterlichen Nachlasses. Das Kantonsgericht (1. Abteilung) entsprach diesem Begehren mit Urteil vom 29. Dezember 2004.
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Sowohl A.________ als auch D.________ erhoben Berufung. Das Obergericht (Zivilrechtliche Abteilung) des Kantons Zug wies am 28. November 2006 beide Rechtsmittel ab, soweit darauf einzutreten war, änderte aber den erstinstanzlichen Entscheid insofern ab, als es eingetretenen Wertveränderungen Rechnung trug.
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C.
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A.________ erhebt beim Bundesgericht sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch Berufung und zivilrechtliche Nichtigkeitsbeschwerde. Mit der staatsrechtlichen Beschwerde beantragt er, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die kantonale Instanz zurückzuweisen. Ausserdem ersucht er darum, ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
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Vernehmlassungen zur Beschwerde sind nicht eingeholt worden.
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D.
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Durch Präsidialverfügung vom 31. Januar 2007 ist dem Beschwerdeführer eröffnet worden, dass die erkennende Abteilung mangels Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sei, über das Armenrechtsgesuch zu entscheiden, der Beschwerdeführer jedoch die Möglichkeit habe, innerhalb der ihm zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzten Frist ein gehörig begründetes Gesuch nachzureichen. Ein solches ist in der Folge nicht eingegangen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid ist vorher ergangen, so dass noch die Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) anzuwenden sind (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG).
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2.
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Ist ein kantonales Urteil zugleich mit staatsrechtlicher Beschwerde und mit Berufung angefochten, wird in der Regel der Entscheid über die Berufung ausgesetzt bis zur Erledigung der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 57 Abs. 5 OG). Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht hier kein Anlass.
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3.
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Im Bereich der staatsrechtlichen Beschwerde gilt der Grundsatz der richterlichen Rechtsanwendung nicht. Das Bundesgericht prüft nur gestützt auf (im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, ob ein kantonaler Entscheid verfassungswidrig ist. Auf rein appellatorische Kritik, wie sie allenfalls im Rahmen eines Berufungsverfahrens zulässig ist, wird nicht eingetreten (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f. mit Hinweisen). Bei der Willkürrüge ist klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern der kantonale Entscheid qualifiziert unrichtig sein soll (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262 mit Hinweisen). Die Aufhebung eines kantonalen Entscheids rechtfertigt sich in jedem Fall nur dort, wo nicht nur die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 132 I 13 E. 5.1 S. 17; 128 I 81 E. 2 S. 86, mit Hinweisen).
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4.
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Unter dem Titel "fehlende Prozessfähigkeit der Beklagten" (Beschwerdegegnerin C.________) macht der Beschwerdeführer geltend, er habe am 14. November 2006 einen expliziten Antrag auf verfahrensrechtliche Schritte gestellt; dieser sei vollständig ignoriert worden, was eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) darstelle. Die vollständige Partei- und Prozessunfähigkeit der erwähnten Beschwerdegegnerin sei damit willkürlich übergangen worden.
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Das Obergericht hat sich eingehend mit der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage der Prozessfähigkeit befasst und ausdrücklich auch das Verfahrensbegehren des Beschwerdeführers vom 14. November 2006 erwähnt. Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf der Verweigerung des rechtlichen Gehörs ist damit unbegründet.
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5.
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Der Beschwerdeführer bringt alsdann vor, der Beschwerdegegner B.________ sei nie bereit gewesen, seiner Auskunftspflicht gegenüber den Miterben nachzukommen, und erklärt, dass dessen Taktik nur dank einer systematischen Gehörsverweigerung durch das (Ober-)Gericht habe erfolgreich sein können. Diese Vorbringen genügen den vom Gesetz an die Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde gestellten Anforderungen in keiner Weise, so dass auf sie nicht einzutreten ist.
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6.
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Auf die Beschwerde ist auch insofern nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer die Auslegung der Art. 580 ff. und von Art. 610 Abs. 2 ZGB durch das Obergericht beanstandet: Es handelt sich dabei um Fragen des Bundeszivilrechts, die in Fällen, da - wie hier - die Berufung offen steht, dem Bundesgericht nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde unterbreitet werden können (vgl. Art. 84 Abs. 2 OG).
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7.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe von der Gegenseite die Herausgabe eines Postquittungsbuches gefordert, doch sei das Obergericht auf diesen mehrfach gestellten Editionsantrag nicht eingegangen, wodurch es auch in dieser Hinsicht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet habe. Diese Rüge stösst ins Leere, weist doch der Beschwerdeführer selbst auf die Feststellung der kantonalen Instanz hin, er lege nicht substantiiert dar, aus welchem Grund er konkret welches Dokument herausverlange.
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8.
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Des Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer, dass das Obergericht die Einvernahme von F.________ mit der Begründung abgelehnt habe, sie sei zu spät verlangt worden. Die kantonale Berufungsinstanz befasst sich mit einem Editionsantrag der Beschwerdegegnerin D.________ und hält fest, jener beziehe sich auf eine angebliche Aussage von F.________, die bereits vor Fällung des erstinstanzlichen Urteils bekannt gewesen sei, und sei deshalb verspätet. Wenn der Beschwerdeführer dieser Feststellung entgegenhält, es sei bereits anlässlich der kantonsgerichtlichen Parteibefragung vom 8. Januar 2004 eine Befragung von F.________ beantragt worden, ist zu bemerken, dass dieses in keiner Weise belegte allgemeine Vorbringen nicht geeignet ist, die gegen das Obergericht erhobenen Vorwürfe der Willkür bzw. der Gehörsverweigerung zu begründen.
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9.
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Das Obergericht führt aus, der Erblasser habe dem Beschwerdegegner B.________ unstreitig ein Darlehen von 570'000 Franken gewährt. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin D.________, es sei ein zweites Darlehen über den gleichen Betrag gewährt worden, hält die kantonale Berufungsinstanz fest, der Beschwerdeführer setze sich mit den Ausführungen der ersten Instanz, wonach die Argumentation des Beschwerdegegners B.________, der zweite Darlehensvertrag habe den ersten abgelöst, nachvollziehbar und glaubwürdig sei, nicht auseinander und lege somit nicht dar, weshalb ihnen nicht zu folgen sei. Soweit in diesem Punkt auf die Berufung des Beschwerdeführers überhaupt eingetreten werden könne, sei sie unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der ersten Instanz abzuweisen.
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Was der Beschwerdeführer ohne nähere Substantiierung zu diesen Feststellungen des Obergerichts ausführt, vermag diese nicht als willkürlich oder als sonst wie verfassungswidrig erscheinen zu lassen.
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10.
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Gestützt auf den amtlichen Schätzungsbericht legte das Obergericht den ausgleichungspflichtigen Wert der vom Beschwerdegegner B.________ übernommenen Liegenschaft in Z.________ auf Fr. 285'535.-- fest. Der Beschwerdeführer beanstandet das von der amtlichen Schätzungskommission ermittelte Ergebnis und erhebt gegenüber dem Präsidenten der Schätzungskommission den Vorwurf der Befangenheit. Indessen unterlässt er es, sich in einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG entsprechenden Form mit dem zu befassen, was das Obergericht zum Schätzungsverfahren nach Art. 618 ZGB und zur Zuständigkeitsordnung bezüglich allfälliger Ausstandsbegehren ausführt. Eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs bzw. eine Missachtung des ebenfalls angerufenen Fairnessgebots ist somit nicht dargetan.
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11.
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Ferner beanstandet der Beschwerdeführer, dass das Obergericht sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt den höchstpersönlichen Angaben dem Beschwerdegegner B.________ zur Stellungnahme habe zukommen lassen. Er legt jedoch in keiner Weise dar, inwiefern die kantonale Instanz mit dem gerügten Vorgehen eine verfassungsrechtliche Bestimmung verletzt haben soll. Auf die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt nicht einzutreten.
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12.
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12.1 Der Beschwerdeführer weist alsdann darauf hin, dass er am 3. Juni 2006 beim Präsidium des Obergerichts ein Begehren um Sicherstellung von Beweisen eingereicht habe. Am 30. Juni 2006 sei ihm dann die Abweisung seines Begehrens zusammen mit der Stellungnahme der Gegenpartei zugestellt worden. Eine umgehende Beschwerde wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs sei am 6. Juli 2006 abgewiesen worden. Dem Sinne nach erhebt der Beschwerdeführer auch hier die Rüge der Gehörsverweigerung.
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12.2 Durch Verfügung vom 29. Juni 2006 wies der obergerichtliche Referent das in Frage stehende Sicherstellungsbegehren ab. Gegen diesen im Rahmen des hängigen Erbschaftsprozesses ergangenen selbständig eröffneten Zwischenentscheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an die Justizkommission des Obergerichts. Diese beschloss am 6. Juli 2006, dass auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, da ein solches gegen Verfügungen des Referenten nicht offen stehe.
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(Letztinstanzliche) Zwischenentscheide können mit staatsrechtlicher Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden (Art. 87 Abs. 3 OG). Den Beschwerdeanträgen, mit denen einzig die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils vom 28. November 2006 ausdrücklich verlangt wird, und den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers ist kein Begehren um Aufhebung eines Zwischenentscheids zu entnehmen. Wollte angenommen werden, ein solcher habe ohne weiteres als mitangefochten zu gelten, wäre zu bemerken, dass nicht ersichtlich wäre, ob sich die Anfechtung gegen die Verfügung des Referenten oder gegen den Beschluss der obergerichtlichen Justizkommission richten würde. Hinzu käme, dass Beweisverfügungen des Instruktionsrichters im allgemeinen insofern nicht endgültig sind, als sie der Überprüfung durch den Spruchkörper unterliegen und es diesem, falls er die Auffassung des Instruktionsrichters nicht teilt, unbenommen ist, selbst Beweise abzunehmen oder deren Sicherung anzuordnen (vgl. Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1979, S. 417). Dass die Zuger Zivilprozessordnung etwas anderes bestimmen würde, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Ebenso wenig bringt er sodann vor, dass er sein Sicherstellungsbegehren vor dem Obergericht erneuert hätte. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, es liege in dieser Hinsicht ein letztinstanzlicher Entscheid im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OG vor, so dass die staatsrechtliche Beschwerde insofern nicht zulässig wäre. Es geht nicht an, eine ablehnende Verfügung des obergerichtlichen Referenten (stillschweigend) zu akzeptieren und davon abzusehen, den abgewiesenen Antrag vor dem Spruchkörper zu erneuern, um sich dann erst vor Bundesgericht über die erwähnte Verfügung zu beschweren. Auf die Beschwerde ist demnach ebenfalls bezüglich der Vorbringen zur Abweisung des Sicherstellungsbegehrens nicht einzutreten.
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13.
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Nicht einzutreten ist auch auf das zum Ausstandsbegehren gegen Oberrichter Dr. G.________ Ausgeführte, worin der Beschwerdeführer wiederum beanstandet, dass ihm die persönliche Stellungnahme dieses Richters (erst) zusammen mit dem Entscheid zugestellt worden sei: Bei dem das Ausstandsbegehren abweisenden Beschluss des Obergerichts vom 3. Oktober 2006 hatte es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid gehandelt. Wird in einem solchen über ein Ausstandsbegehren befunden, ist gesondert staatsrechtliche Beschwerde zu erheben; eine spätere Anfechtung (mit dem Entscheid in der Sache) ist ausgeschlossen (Art. 87 Abs. 1 OG). In diesem Punkt ist die vorliegende Beschwerde nach dem Gesagten verspätet.
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14.
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Unter Hinweis auf das Datum der Klageeinreichung (27. September 2001 durch den Beschwerdegegner B.________) und auf die Urteilsdaten (erstinstanzlicher Entscheid: 29. Dezember 2004; obergerichtlicher Entscheid: 28. November 2006) rügt der Beschwerdeführer schliesslich eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV). Die Rüge ist unbegründet: Es ist zu bedenken, dass die Verhältnisse relativ komplex waren und ein Beweisverfahren erforderten und dass neben den Verfahren vor den beiden Gerichtsinstanzen auch ein Schätzungsverfahren nach Art. 618 ZGB durchzuführen war.
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15.
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Soweit auf die staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist, ist sie nach dem Ausgeführten abzuweisen. Bei diesem Ausgang ist die Gerichtsgebühr dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Vernehmlassungen eingeholt worden sind und den Beschwerdegegnern somit keine Kosten erwachsen sind, entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (Zivilrechtliche Abteilung) des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Juni 2007
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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