BGer 6B_157/2007 |
BGer 6B_157/2007 vom 08.06.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_157/2007 /bri
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Urteil vom 8. Juni 2006
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Gerichtsschreiber Monn.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel (BetmG),
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Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 9. Februar 2007.
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Das Präsidium zieht in Erwägung:
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1.
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Das Obergericht des Kantons Zürich bestrafte den Beschwerdeführer im Berufungsverfahren mit Urteil vom 9. Februar 2007 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Der Vollzug wurde im Umfang von 26 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht geltend, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen und habe den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" verletzt. Willkür (und damit auch eine Verletzung des genannten Grundsatzes in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel) liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid im bemängelten Punkt offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem und offensichtlichem Widerspruch steht. Die kantonalen Richter haben auf die Belastungen eines nach Darstellung des Beschwerdeführers unglaubwürdigen Mitangeschuldigten abgestellt und sich einlässlich mit dessen Glaubwürdigkeit befasst (angefochtener Entscheid S. 8 ff. mit Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil S. 4 ff.). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, erschöpft sich in unzulässiger appellatorischer Kritik, aus der sich nicht ergibt, dass das Abstellen der kantonalen Richter auf den Mitangeschuldigen offensichtlich unhaltbar wäre. Auf appellatorische Kritik ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.
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Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Präsidium:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Juni 2007
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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