BGer 5D_56/2007 |
BGer 5D_56/2007 vom 13.06.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5D_56/2007 /blb
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Verfügung vom 13. Juni 2007
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Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Y.________,
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Beschwerdegegnerin,
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vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Heidi Frick-Moccetti,
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Bezirksgericht Affoltern, Im Grund 15, 8910 Affoltern am Albis.
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung,
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Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 12. März 2007 des Bezirksgerichts Affoltern.
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Der Präsident hat nach Einsicht
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in die Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 12. März 2007 des Bezirksgerichts Affoltern (EB070028), das der Beschwerdegegnerin für Fr. 350.-- (nebst Zins und Kosten) die definitive Rechtsöffnung erteilt hat,
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in Erwägung,
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dass mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG die Eingabe des Beschwerdeführers als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen worden ist,
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dass das nachträgliche Gesuch des Beschwerdeführers um Vereinigung der vorliegenden Beschwerde mit einer weiteren Beschwerde gegen eine andere Verfügung (PN070082) wegen der Verschiedenheit des Anfechtungsgegenstandes abgewiesen wird,
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dass Beschwerden an das Bundesgericht nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen, d.h. durch Übergabe an das Bundesgericht oder an die Schweizerische Post (Art. 48 Abs. 1 BGG) oder aber durch elektronische Eingabe mit elektronisch anerkannter Signatur (Art. 42 Abs. 4 BGG) erhoben werden können,
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dass deshalb die vom Beschwerdeführer per Telefax eingereichte Beschwerdeeingabe gegen die Verfügung EB070028 des Bezirksgerichts Affoltern unzulässig ist (Mitteilung des Schweizerischen Bundesgerichts, in: ZBJV 143/2007 S. 67f. Ziff. IV),
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dass die Beschwerde auch deshalb unzulässig wäre, weil die erwähnte Verfügung der Nichtigkeitsbeschwerde nach § 281 ZPO/ZH an das Obergericht des Kantons Zürich unterliegt (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N. 1 und 9 zu § 281) und daher keinen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid darstellt (Art. 113 BGG),
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dass somit auf die offensichtlich unzulässige Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
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dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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verfügt:
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1.
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Das Gesuch um Verfahrensvereinigung wird abgewiesen.
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2.
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Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bezirksgericht Affoltern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. Juni 2007
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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