BGer U 433/2006 |
BGer U 433/2006 vom 25.06.2007 |
Tribunale federale
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{T 7}
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U 433/06
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Urteil vom 25. Juni 2007
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger,
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
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Parteien
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Z.________, 1958, Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden
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vom 11. Juli 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1958 geborene, im Rahmen seiner Anstellung bei der Firma Q.________ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versicherte Z.________ erlitt am 14. November 2000 als Lenker eines Personenwagens anlässlich einer Heckauffahrkollision (gemäss Zeugnis des Dr. med. J.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 15. Dezember 2000) ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld), stellte diese aber u.a. nach einem Aufenthalt des Versicherten in der Rehaklinik X.________ vom 18. Juni bis 11. Juli 2001 (Austrittsbericht vom 9. August 2001) sowie Durchführung der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung durch Dr. med. B.________, FMH Chirurgie, (Bericht vom 11. April 2002) mit dem 30. April 2002 ein, da die aktuell geklagten Beschwerden organisch nicht mehr als Folge des Unfalles erklärbar und allfällige psychische Gesundheitsstörungen mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs nicht auf das Ereignis vom 14. November 2000 zurückzuführen seien; weitergehende Ansprüche (Invalidenrente, Integritätsentschädigung) wurden abgelehnt (Verfügung vom 24. April 2002). Daran hielt der Unfallversicherer, welcher in der Folge eine (auf rheumatologischen, neurologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen Abklärungen beruhende) Begutachtung in der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) veranlasste (Expertise vom 11. Juni 2004 samt ergänzenden Stellungnahmen vom 7. [MEDAS] und 28. Oktober 2004 [Dr. med. F.________, FMH Psychiatrie Psychotherapie]), auf Einsprache hin mit Entscheid vom 6. Januar 2005 fest.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden ab (Entscheid vom 11. Juli 2006).
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C.
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Z.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides habe die SUVA ihm die gesetzlichen Leistungen aus dem Unfallereignis vom 14. November 2000 zu erbringen, insbesondere habe sie ab 1. Mai 2002 weitere Taggelder bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % zuzusprechen sowie für Heil- und Pflegekosten aufzukommen; ferner habe der Unfallversicherer ihn bei einer 100%igen Invalidität zu berenten und ihm eine Integritätsentschädigung von mindestens 50 % auszurichten.
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Während das kantonale Gericht und die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
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2.
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Streitig und zu prüfen ist unter dem Blickwinkel des in Art. 6 Abs. 1 UVG angelegten Anspruchserfordernisses der Kausalität, ob der (allenfalls zu Arbeits-, Erwerbsunfähigkeit, Integritätseinbusse usw. führende) Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach dem 30. April 2002 in einem rechtserheblichen Kausalzusammenhang zum versicherten Unfall vom 14. November 2000 steht. Die Vorinstanz hat die dabei rechtsprechungsgemäss massgeblichen Grundsätze, auf welche zu verweisen ist, zutreffend dargelegt. Es betrifft dies - neben dem Erfordernis des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 119 V 335 E. 1 S. 337, 117 V 359 E. 4a S. 360, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 402 E. 4.3.1 S. 406) - die Adäquanzprüfung bei psychogenen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) sowie bei Folgen von HWS-Distorsionsverletzungen ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 117 V 359), insbesondere bei Beschwerdebildern, in denen die psychische Seite klar im Vordergrund steht (BGE 123 V 98 E. 2a [mit Hinweisen] S. 99; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 164/01 vom 18. Juni 2002, E. 3b, publ. in: RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437, und U 347/02 vom 28. Dezember 2004, E. 3.3.1, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 462/04 vom 13. Februar 2006, E. 1.2 mit diversen Hinweisen). Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG am unfallversicherungsrechtlichen Begriff des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs und an dessen Bedeutung als Voraussetzung für die Leistungspflicht nach UVG nichts geändert hat (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 218/04 vom 3. März 2005, E. 2 mit Hinweis; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, N 20 zu Art. 4). Die bisher dazu ergangene Rechtsprechung bleibt deshalb nach wie vor massgeblich. Für die Frage des intertemporal anwendbaren Rechts ist somit nicht von Belang, dass der dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt zu Grunde liegende Unfall vom 14. November 2000 datiert und der Fallabschluss durch die Beschwerdegegnerin auf Ende April 2002 erfolgte, der Einspracheentscheid aber erst am 6. Januar 2005 - und damit nach Inkrafttreten des ATSG - erlassen wurde (vgl. BGE 130 V 318, 329 und 445).
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3.
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3.1 Mit Blick auf die Aktenlage und die Parteivorbringen besteht kein Anlass, den vorinstanzlich in einlässlicher Würdigung der medizinischen Unterlagen bejahten (teilweisen) natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Auffahrunfall vom 14. November 2000 und den über den 30. April 2002 hinaus fortdauernden, die Leistungsfähigkeit einschränkenden somatischen und psychischen Beschwerden des Versicherten letztinstanzlich erneut der richterlichen Überprüfung zu unterziehen (BGE 110 V 48 E. 4a in fine S. 53). Zu beurteilen bleibt die - einzig - umstrittene Adäquanz des Kausalzusammenhangs.
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3.2 Vorinstanz und SUVA haben die Adäquanzbeurteilung nach der Rechtsprechung zu psychischen Unfallfolgen gemäss BGE 115 V 133 ff. vorgenommen. Der Beschwerdeführer hält dagegen, auf Grund des in seinem Fall ausgewiesenen, typischen Beschwerdebildes nach HWS-Distorsionen oder äquivalenten Verletzungsmechanismen sei der adäquate Kausalzusammenhang nach den in BGE 117 V 359 E. 6a und b S. 366 ff. dargelegten Grundsätzen zu prüfen, zumal keine unmittelbar nach dem Unfallgeschehnis eindeutig im Vordergrund stehende psychische Überlagerung gegeben sei.
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3.2.1 Nach den zutreffenden Erwägungen des kantonalen Gerichts ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer beim Heckauffahrunfall vom 14. November 2000 ein HWS-Distorsionstrauma erlitten hat mit anschliessend zumindest teilweise hierfür typischer Beschwerdesymptomatik (dazu vgl. BGE 117 V 359 S. 360 E. 4b [diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, Depression, Wesensveränderung usw.]; zur depressiven Entwicklung als Teil des typischen Beschwerdebildes siehe insbesondere Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 335/02 vom 21. März 2003, E. 3.2, zusammengefasst wiedergegeben in Plädoyer 2003/3 S. 61 und HAVE S. 339). Weiter ist erstellt, dass relativ bald im Anschluss an den Unfall psychische Probleme in Form einer Anpassungsstörung mit gemischter Symptomatik (ICD-10: F43.25), Symptomausweitung, auftraten (Austrittsbericht der Rehaklinik X.________ vom 9. August 2001), welche der Kreisarzt Dr. med. B.________ bei seiner Abschlussuntersuchung vom 11. April 2002 als im Vordergrund stehend beurteilte. Die MEDAS-Ärzte waren anlässlich ihrer multidisziplinären Begutachtung (vom 11. Juni 2004) zum Schluss gekommen, dass weder aus rheumatologischer noch neurologischer oder neuropsychologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit mehr bestünde. Einzig die diagnostizierte gemische Anpassungsstörung mit depressiven und Angstsymptomen (im Rahmen eines zervikozephalen Schmerzsyndroms bei Status nach HWS-Trauma) begründe eine 50%ige Leistungseinschränkung für jede, den körperlichen Möglichkeiten angepasste Tätigkeit. Das Unfallereignis vom 14. November 2000 und die damit verbundenen psychophysischen Beschwerden hätten eine Kaskade psychischer Beschwerden ausgelöst, wobei die psychische Symptomatik zusätzlich durch intrapsychische und psychosoziale Stressoren (Schwierigkeiten in der Ehe, finanzielle Probleme, subjektiv empfundener sozialer Prestigeverlust [ehemals Ernährerfunktion] etc.) akutisiert würden. Diese unfallfremden psychosozialen Faktoren stünden bereits seit Mai 2002 im Vordergrund des gesundheitlichen Geschehens (vgl. auch Stellungnahme des Dr. med. F.________ vom 28. Oktober 2004).
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3.2.2 Die vorangehend dargelegten medizinischen Unterlagen lassen zwar - insoweit ist dem Beschwerdeführer beizupflichten - nicht auf eine psychische Problematik solcher Art schliessen, dass das hier gegebene typische Beschwerdebild nach HWS-Distorsionen unmittelbar nach dem Unfall ganz in den Hintergrund getreten wäre. Mit der Vorinstanz ist indessen davon auszugehen, dass die physischen Beschwerden im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall (vom 14. November 2000) bis zum für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides (vom 6. Januar 2005) gesamthaft, jedenfalls ab Mai 2002, nur mehr eine vergleichsweise untergeordnete Rolle gespielt haben, weshalb die Adäquanz unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlenwicklung nach Unfall gemäss BGE 115 V 133 ff. vorzunehmen ist. Der Umstand, dass anlässlich der im Rahmen der MEDAS-Begutachtung durchgeführten psychiatrischen Teilexpertise (des Dr. med. F.________ vom 17. Februar 2004) eine gemischte Anpassungsstörung mit depressiven und Angstsymptomen "im Rahmen eines zervicocephalen Schmerzsyndroms bei HWS-Distorsionen" festgestellt worden war (vgl. S. 12), weist auf ein psychisches Leiden hin, das im Anschluss an den Unfall aufgetreten ist und damit - unbestrittenermassen (vgl. E. 3.1 hievor) - in einem natürlichen (Teil-)Kausalzusammenhang zu diesem steht. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kann aus dieser ärztlichen Aussage aber nicht geschlossen werden, dass es sich bei der diagnostizierten Anpassungsstörung um einen Teil des typischen Beschwerdebildes nach HWS-Distorsionen handelt. Würden psychische Beschwerden, die im Nachgang zu einem Unfall mit Distorsionsverletzung der HWS auftreten, ungeachtet ihrer Pathogenese stets nach den Kriterien gemäss BGE 117 V 359 E. 6a S. 366 auf ihre Adäquanz hin überprüft, bestünde die Gefahr, identische natürlich kausale psychische Unfallfolgen adäquanzrechtlich allein deshalb unterschiedlich zu beurteilen, je nachdem, ob beim Unfall zusätzlich eine Distorsionsverletzung der HWS (oder ein äquivalenter Verletzungsmechanismus) auftrat oder nicht, was nicht angeht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 462/04 vom 13. Februar 2006, E. 1.2 in fine mit Hinweisen). Vorliegend steht nach der diesbezüglich übereinstimmenden ärztlichen Aktenlage indes fest, dass das ab Mai 2002 vorherrschende psychische Beschwerdebild massgebend durch unfallfremde Faktoren geprägt war.
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4.
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4.1 Rechtsprechungsgemäss werden einfache Auffahrunfälle im Rahmen der nach objektiven Gesichtspunkten (BGE 124 V 29 E. 5c/aa S. 44, 115 V 133 E. 6 S. 139; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 5/06 vom 23. Mai 2006, E. 4.1) vorzunehmenden Kategorisierung (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff. mit Hinweisen) in der Regel als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 380/04 vom 15. März 2005, E. 5.1.2, publ. in: RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236; Urteil des Bundesgerichts U 167/06 vom 31. Januar 2007, E. 5.1). Unter Berücksichtigung insbesondere des Unfallhergangs und der Fahrzeugschäden (vgl. dazu Polizeirapport vom 18. November 2000, Bericht des SUVA-Teams 1 vom 11. Dezember 2000, Biomechanische Kurzbeurteilung der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik vom 22. Januar 2002) bestehen im hier zu prüfenden Fall keine Umstände, welche zu einer anderen Beurteilung Anlass zu geben vermöchten. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre daher zu bejahen, wenn ein einzelnes der hierfür massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre oder die zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben wären (BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 140 f.).
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4.2 Der Heckauffahrunfall vom 14. November 2000 hat sich nicht unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet, noch war er - objektiv betrachtet (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 209 E. 3b/cc [Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 287/97 vom 20. November 1998]; vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 248/98 vom 31. Mai 2000, publ. in: RKUV 2000 Nr. U 394 S. 313) - von besonderer Eindrücklichkeit. Er hatte auch keine schweren Verletzungen oder Verletzungen besonderer Art zur Folge. Die Diagnose eines Schleudertraumas (oder einer schleudertraumaähnlichen Verletzung) der HWS vermag die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung und namentlich ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, für sich allein nicht zu begründen. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 380/04 vom 15. März 2005, E. 5.2.3, publ. in: RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236). Diese können beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen besonderen Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen bestehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichs U 193/01 vom 24. Juni 2003, E. 4.3, publ. in: RKUV 2003 Nr. U 489 S. 357). Solche Umstände sind hier nicht gegeben, stellt die Kopfdrehung des Versicherten im Unfallzeitpunkt (nach links zur Verkehrsampel) mangels Ausmasses des dafür erforderlichen Rotationswinkels des Kopfes doch keine zusätzliche Gefährdung dar (vgl. Biomechanische Kurzbeurteilung der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik vom 22. Januar 2002). Es liegt auch keine besondere Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden vor. Ebenfalls nicht erfüllt sind mit dem kantonalen Gericht - insbesondere unter dem Blickwinkel der im vorliegenden Kontext einzig relevanten physisch begründeten Beschwerden (vgl. dazu BGE 117 V 359 E. 6a in fine S. 367) - die Kriterien der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung, des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen sowie des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann vollumfänglich verwiesen werden. Von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert (hat), kann schliesslich auch nicht gesprochen werden. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers wurde dadurch, dass der SUVA-Kreisarzt ihm Ende Dezember 2000 den vom Hausarzt verordneten M. Brace-Halskragen abgenommen und das weitere Tragen untersagt hat, der Genesungsprozess nicht massgeblich beeinträchtigt, wie namentlich die Ausführungen des Dr. med. F.________ in dessen Stellungnahme vom 28. Oktober 2004 (S. 3 unten f.) belegen.
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Sind die genannten Kriterien somit zu verneinen, kann die Adäquanz der ab Mai 2002 geklagten psychischen Beschwerden selbst für den Fall, dass das Kriterium der körperlichen Dauerbeschwerden im von der Vorinstanz dargelegten Sinne bejaht wird, nicht als gegeben angesehen werden, da dieses nicht in der dafür erforderlichen Ausgeprägtheit vorliegt. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Versicherungsleistungen demnach zu Recht auf Ende April 2002 eingestellt.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
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Luzern, 25. Juni 2007
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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