BGer 8C_19/2007 |
BGer 8C_19/2007 vom 27.06.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_19/2007
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Urteil vom 27. Juni 2007
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Parteien
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G.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Januar 2007.
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Das Präsidium der I. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht
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in die Beschwerde des G.________ vom 19. Februar 2007 (Poststempel) gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Januar 2007 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
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in die Verfügung vom 4. Mai 2007, mit welcher der Beschwerdeführer - nach der mit Präsidialverfügung vom 4. April 2007 erfolgten Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege - zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 14. Mai 2007 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
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da der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
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in Anwendung von Art. 62 Abs. 3, Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
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erkannt:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 27. Juni 2007
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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