BGer 2P.328/2006
 
BGer 2P.328/2006 vom 02.07.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
2P.328/2006 /ble
Urteil vom 2. Juli 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Schaub.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Universität Bern, handelnd durch die Universitätsleitung,
Beschwerdegegner,
Erziehungsdirektion des Kantons Bern, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Speichergasse 12, 3011 Bern.
Gegenstand
Feststellung der Beendigung des Anstellungsverhältnisses,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 31. Oktober 2006.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 X.________ wurde seit dem 1. Februar 2001 am Departement A.________ der medizinischen Fakultät der Universität Bern im Beschäftigungsprogramm B.________ mit unterschiedlichem Beschäftigungsgrad als stellvertretender Projektleiter und später als Co-Programmleiter angestellt. Gehalt und Sozialleistungen wurden seit Beginn der Anstellung vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) drittmittelfinanziert. X.________ schloss mit der Universität jeweils befristete Arbeitsverträge ab:
Vertrag vom Dauer Beschäftigungsgrad
08.02.2001 01.02.2001 - 31.12.2001 20%
11.05.2001 01.05.2001 - 31.12.2001 30%
17.1.2002 01.01.2002 - 31.03.2002 30%
27.03.2002 01.04.2002 - 31.12.2002 30%
11./14.02.2003 01.01.2003 - 31.12.2003 50%
20.12.2004 01.01.2004 - 31.12.2004 60%
20.12.2004 01.01.2005 - 31.12.2005 60%
Gemäss dem letzten Arbeitsvertrag vom 20. Dezember 2004 für die Anstellung von X.________ als Co-Programmleiter ab 1. Januar 2005 befristet bis 31. Dezember 2005 konnte das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit auf das Ende eines Monats aufgelöst werden unter Einhaltung einer Kündigungsfrist, die sich nach der Anstellungsdauer bestimmt.
1.2 Am 29. Juni 2005 teilte Prof. Y.________, Ko-Direktor des Departements A.________, X.________ mit, dass er ab sofort "freigestellt" werde und den Arbeitsplatz zu räumen habe. Nachdem sich X.________ in der gewährten Frist nicht hatte vernehmen lassen, teilte ihm der Ko-Direktor am 15. Juli 2005 schriftlich mit, das Arbeitsverhältnis werde per 31. Oktober 2005 aufgelöst.
Der Verwaltungsdirektor der Universität orientierte X.________ am 23. September 2005 über das Auslaufen des Arbeitsvertrags per 31. Dezember 2005 und dessen Nicht-Verlängerung. Die Kündigung vom 15. Juli 2005 sei mit Blick auf seine Arbeitsunfähigkeit ab 12. Juli 2005 während der Sperrfrist erfolgt und damit nichtig. Die Sperrfrist von 60 Tagen sei zwischenzeitlich abgelaufen. Weil der Arbeitsvertrag mit Ablauf der festgesetzten Dauer per 31. Dezember 2005 ende, erübrige sich eine eigentliche Kündigung. Der Klarheit halber werde aber das Auslaufen des Vertrags und dessen Nicht-Verlängerung festgehalten.
1.3 Gegen dieses Schreiben erhob X.________ am 29. Dezember 2005 "Einspruch" bei der Universität. Er machte geltend, die Befristung im Arbeitsvertrag sei unbeachtlich. Er befinde sich in ungekündigter Stellung, weshalb sein Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2005 weiter bestehe.
Mit Verfügungen vom 26. und 31. Januar 2006 stellte der Verwaltungsdirektor der Universität Bern fest, der Arbeitsvertrag von X.________ sei per Ende 2005 ausgelaufen und nicht erneuert worden, weshalb das Arbeitsverhältnis ab dem 1. Januar 2006 nicht mehr bestehe.
1.4 X.________ beantragte der Erziehungsdirektion des Kantons Bern in seiner Beschwerde vom 23. Februar 2006:
"Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26.01.2006 bzw. 31.01.2006 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin weiterhin besteht, und sie sei anzuweisen, ihm ab 1. Januar 2006 weiterhin den vollen Lohn auszurichten".
Die Erziehungsdirektion wies die Beschwerde am 9. Mai 2006 ab. Hierauf gelangte X.________ ohne Erfolg an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Dieses wies seine Beschwerde am 31. Oktober 2006 ab, soweit es darauf eintrat, und wies auch das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Prozessführung ab.
1.5 Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 4. Dezember 2006 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das "Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2006 sei aufzuheben und das Verwaltungsgericht sei anzuweisen, das Rechtsbegehren in der Beschwerde vom 09. Juli 2006 sowie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung vom 27. Juli 2006 gut zu heissen." Er beantragt für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und verlangt, für den eigenen Aufwand entschädigt zu werden.
Die Erziehungsdirektion verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Universität und das Verwaltungsgericht beantragen, die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen.
2.
2.1 Die vorliegende Beschwerde untersteht noch dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1946 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG), weil der angefochtene Entscheid vor dem Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) am 1. Januar 2007 (AS 2006 1242) ergangen ist (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG).
2.2 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid, gegen den kein anderes bundesrechtliches Rechtsmittel als die staatsrechtliche Beschwerde offen steht. Die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde erweist sich daher grundsätzlich als zulässig (vgl. Art. 84 ff. OG).
2.3 Die staatsrechtliche Beschwerde ist in der Regel rein kassatorischer Natur (BGE 127 II 1 E. 2 S. 5 mit Hinweisen; grundlegend BGE 124 I 327 E. 4 S. 332 ff.). Anträge auf Erlass positiver Anordnungen sind daher grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt dann, wenn der verfassungsmässige Zustand mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheides nicht hergestellt werden kann (BGE 129 I 185 E. 1.5 S. 189; 124 I 327 E. 4b/aa S. 332 mit Hinweisen), was hier nicht der Fall ist. Soweit der Beschwerdeführer mehr beantragt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ist daher auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten.
2.4 Die staatsrechtliche Beschwerde muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Bundesgericht untersucht nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungsmässig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.).
2.5 Wird eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend gemacht, genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer bloss den angefochtenen Entscheid kritisiert, wie er dies in einem appellatorischen Verfahren tun könnte, bei dem die Rechtsmittelinstanz die Rechtsanwendung frei überprüfen kann. Er muss vielmehr anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darlegen, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet, und deutlich dartun, welche Vorschriften oder allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze die kantonalen Behörden in einer gegen Art. 9 BV verstossenden Weise verletzt haben sollen (vgl. BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 117 Ia 10 E. 4b S. 12). Das Bundesgericht setzt sich auch nicht mit Sachverhaltsvorbringen auseinander, die nicht an eine konkrete Willkürrüge geknüpft sind. Zudem herrscht bei der Willkürbeschwerde ein grundsätzliches Novenverbot. Neue Vorbringen werden nur berücksichtigt, soweit erst die Begründung des angefochtenen Entscheids dazu Anlass gibt oder wenn die kantonale Instanz bestimmte Umstände von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen (BGE 129 I 49 E. 3 S. 57). Soweit die Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nicht genügt und sich in appellatorischer Kritik erschöpft, ist darauf nicht einzutreten.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV), der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) sowie des rechtlichen Gehörs (Art. 29 BV). Er macht nicht geltend, dass die angerufenen kantonalen Verfassungsnormen einen über die Bundesverfassung hinausgehenden Anspruch gewährten.
3.2 Soweit es sich bei der Rüge der Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV; vgl. BGE 132 I 13 E. 5.1 S. 17 f.) nicht um unzulässige appellatorische Kritik handelt und die Vorbringen nicht gegen das Novenverbot verstossen, erscheint die Kritik als unbegründet.
Der Beschwerdeführer übersieht, dass für die Angestellten der Universität besondere, vom allgemeinen Personalrecht abweichende Regeln gelten, die im angefochtenen Entscheid dargestellt sind. Nicht relevant ist daher, wie in der allgemeinen Verwaltung sogenannte Programme zur vorübergehenden Beschäftigung abgewickelt werden.
Der Umstand, dass das seco auch Programme unterstützen soll, bei denen die Mitarbeiter nicht befristet angestellt werden, verbietet der Universität nicht, mit durch Drittmittel finanzierten Mitarbeitern grundsätzlich nur befristete Verträge abzuschliessen.
Mit der Frage der befristeten Verträge bzw. der Kettenverträge hat sich das Verwaltungsgericht eingehend befasst, und der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Erwägungen als schlechthin unhaltbar und damit willkürlich erscheinen liesse.
3.3 Was der Beschwerdeführer in Bezug auf die Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) vorbringt, kann im vorliegenden Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nicht gehört werden, weil es sich bei den angeführten Vergleichen (zum "Berner Stellennetz" oder anderen vom seco finanzierten Projekten) um unzulässige Noven handelt (vgl. E. 2.5).
3.4 Der Beschwerdeführer rügt Verfahrensfehler und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 BV) bezüglich seiner am 29. Juni 2005 angeordneten sofortigen "Freistellung" (deren Zulässigkeit das Verwaltungsgericht als fraglich beurteilt hat). Wie es sich damit verhält, kann offen gelassen werden, da Gegenstand des Verfahrens nur die Frage bildete, ob das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers Ende 2005 ausgelaufen ist, was nicht davon abhängt, ob die Freistellung zulässig war.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass sein eigener Vertrag befristet war und das Arbeitsverhältnis demzufolge nach Ablauf der Dauer per Ende Dezember 2005 ohne Kündigung auslief. Er macht auch nicht geltend, dass er in guten Treuen mit einer Verlängerung des Arbeitsverhältnisses über diesen Zeitpunkt hinaus rechnen durfte. Namentlich stellt er nicht in Abrede, dass er nach den Ereignissen im Juni und Juli 2005 mit der Nichtweiterführung seines Arbeitsverhältnisses rechnen musste.
3.5 Das Verwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung wegen geringer Erfolgsaussicht der Verwaltungsgerichtsbeschwerde verweigert. Damit setzt er sich in der Beschwerdeschrift nicht auseinander. Er legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die diesbezügliche Begründung des Verwaltungsgerichts falsch sein sollte.
4.
4.1 Die vorliegende Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG behandelt werden kann.
4.2 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 OG). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann schon wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens nicht entsprochen werden (Art. 152 Abs. 1 OG; vgl. zum Begriff der Aussichtslosigkeit: BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr kann jedoch den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Erziehungsdirektion des Kantons Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juli 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: