BGer I 629/2006 |
BGer I 629/2006 vom 06.07.2007 |
Tribunale federale
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{T 7}
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I 629/06
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Urteil vom 6. Juli 2007
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterinnen Widmer und Leuzinger,
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Gerichtsschreiberin Hofer.
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Parteien
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B.________, 1963, Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Fürsprecher Gerhard Lanz, Schwanengasse 8, 3011 Bern,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 1. Juni 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1963 geborene B.________ war zuletzt von März 1996 bis Ende Juli 2002 als Betriebsmitarbeiterin in einer Lachsräucherei angestellt. Am 22. Mai 2002 meldete sie sich unter Hinweis auf Rücken- und Nackenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn klärte den medizinischen Sachverhalt ab und holte unter anderem das internistisch/orthopädisch/psychiatrische Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts X.________, vom 26. März 2003 ein. Gestützt darauf sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 29. Januar 2004 mit Wirkung ab 1. Januar 2002 eine halbe Invalidenrente zu. Im Rahmen des Einspracheverfahrens liess B.________ unter Hinweis auf verschiedene Arztberichte vorbringen, das Gutachten trage dem Umstand nicht Rechnung, dass ihre Tochter zwischenzeitlich plötzlich gestorben sei und sich ihr Gesundheitszustand seither verschlechtert habe. In der Folge gab die IV-Stelle beim Ärztlichen Begutachtungsinstitut X.________ ein weiteres polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 3. Mai 2005 erging. Dieses stellte sie am 14. Juni 2005 der die Versicherte vertretenden Rechtsschutzversicherung zu und gab dieser Gelegenheit zur Stellungnahme innert 10 Tagen. Diese Frist verlängerte sie unter gleichzeitiger Zustellung der Akten mit Schreiben vom 27. Juni 2005 bis 5. Juli 2005. Mit Einspracheentscheid vom 13. Juli 2005 wies sie die Einsprache ab, ohne die vom neu mit der Interessenwahrung beauftragten Rechtsvertreter am 27. Juni 2005 beantragte Fristerstreckung zur Stellungnahme bis 20. Juli 2005 bewilligt zu haben.
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B.
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Beschwerdeweise liess B.________ beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs, eventuell zur Vornahme ergänzender Abklärungen, an die IV-Stelle zurückzuweisen. Das angerufene Versicherungsgericht des Kantons Solothurn forderte B.________ auf, ihre Beschwerde in einem zweiten Schriftenwechsel in materieller Hinsicht zu ergänzen. Mit Entscheid vom 1. Juni 2006 wies es die Beschwerde ab.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ das Rechtsbegehren stellen, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids sei die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des Einspracheverfahrens an die IV-Stelle zurückzuweisen. Eventuell sei die Sache zur Durchführung ergänzender Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen.
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Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
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2.
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2.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006], in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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2.2 Die massgebliche Übergangsbestimmung (lit. c von Ziff. II der Gesetzesänderung vom 16. Dezember 2005) erklärt bisheriges Recht für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens beim Gericht anhängigen Beschwerden für anwendbar. Das trifft hier nicht zu, nachdem die Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 7. Juli 2006 der Post übergeben wurde und am 10. Juli 2006 beim Gericht einging. Art. 132 Abs. 2 OG ist somit anwendbar, obwohl der angefochtene Entscheid vom 1. Juni 2006 datiert und somit vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung ergangen ist (BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
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2.3 Mit Blick auf diese neue Kognitionsregelung für die Invalidenversicherung ist aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a OG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 105 Abs. 2 OG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (aArt. 132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (aArt. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 mit Hinweisen). Auch besteht (entgegen aArt. 132 lit. c OG) Bindung an die Parteianträge, handelt es sich doch nicht um eine Abgabestreitigkeit (Art. 114 Abs. 1 OG; zum Ganzen BGE 132 V 393).
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3.
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Streitig und vorab zu prüfen ist die formelle Frage, ob das kantonale Gericht - ausgehend vom Umstand, dass die IV-Stelle es ablehnte, das Gesuch des neu mandatierten Rechtsvertreters der Versicherten vom 27. Juni 2005 um Fristerstreckung für die Stellungnahme zum zweiten Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts X.________ bis 20. Juli 2005 zu bewilligen und statt dessen sogleich den Einspracheentscheid erliess - zu Unrecht (und somit bundesrechtswidrig; Art. 104 lit. a OG) eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 42 ATSG; Art. 29 Abs. 2 BV) durch die IV-Stelle verneint hat und ob bejahendenfalls eine "Heilung" der Gehörsverletzung im nachfolgenden vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren entfällt.
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3.1 Nach den Erwägungen des kantonalen Gerichts hat die Verwaltung angesichts der Tatsache, dass der erste Rechtsvertreter der Versicherten mit dem Sachverhalt und dem anwendbaren Recht vertraut war, mit der Eröffnung einer Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme zum Gutachten vom 3. Mai 2005 und der Gewährung der Nachfrist bis 5. Juli 2005 ihr Ermessen nicht überschritten. Warum am 27. Juni 2005 auf Vermittlung der Rechtsschutzversicherung ein Vertreterwechsel erfolgt sei, sei nicht nachvollziehbar, zumal die IV-Stelle gegenüber dem bisherigen Rechtsvertreter eine Fristerstreckung über den 5. Juli 2005 hinaus klar abgelehnt habe. Auch dem nachfolgenden Rechtsvertreter wäre es nach Ansicht der Vorinstanz möglich gewesen, mit dem behandelnden Arzt, dem das Gutachten bereits Mitte Mai 2005 zugestellt worden sei, Rücksprache zu nehmen und innert angesetzter Frist eine Stellungnahme einzureichen.
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3.2 Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, da sie zum entscheidenden Beweismittel überhaupt nie habe Stellung nehmen können, liege eine schwere Verletzung des Gehörsanspruchs vor, die im Rechtsmittelverfahren nicht geheilt werden könne.
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3.3 Der verfassungsrechtliche Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) beinhaltet unter anderem das Recht des Einzelnen, sich zu den ihn betreffenden hoheitlichen Anordnungen zu äussern und seinen Standpunkt zu allen relevanten Fragen des Falles vorgängig des Entscheides wirksam zur Geltung zu bringen. Dieser wesentliche Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör stellt ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar und kann im Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren mit den Erfordernissen eines geordneten Verfahrensganges oder der Prozessökonomie kollidieren. Verfahrensstrenge und -ökonomie führen namentlich dann zu einer Vereitelung des im Gehörsanspruch enthaltenen Äusserungs- und Mitwirkungsrechts, wenn die entsprechenden Verfahrensvorschriften überspitzt formalistisch gehandhabt werden. Mit dem Gehörsanspruch ist aber ohne weiteres vereinbar, dass dem Betroffenen für die Ausübung seines Äusserungsrechts eine bestimmte Frist gesetzt wird. Diese muss lediglich angemessen, d.h. so bemessen sein, dass dem Betroffenen eine gehörige Wahrung seines Äusserungsrechts - gegebenenfalls unter Beizug eines Rechtsvertreters - effektiv möglich ist (Urteil U 266/06 vom 28. Dezember 2006 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung liegt beispielsweise eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn eine versicherte Person die Verwaltung im Rahmen des Vorbescheidverfahrens innert der angesetzten Frist um Fristerstreckung ersucht, um sich über den zwischenzeitlich beigezogenen Rechtsvertreter nochmals, nun fachkundig vertreten, vernehmen zu lassen und die Verwaltung auf das Gesuch nicht eingeht und dessen ungeachtet die Verfügung erlässt (Urteil I 459/02 vom 29. Oktober 2002).
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Gemäss Art. 40 Abs. 3 ATSG kann eine vom Versicherungsträger angesetzte Frist aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht. Dazu genügt in der Regel das Dartun von Arbeitsüberlastung, der Hinweis auf Ortsabwesenheit oder das Vorbringen der Parteivertretung, es habe mit der Partei noch nicht Kontakt aufgenommen werden können (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, N 9 zu Art. 40).
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3.4 Die Rechtsschutzversicherung sah sich im Hinblick auf die kurze Frist für eine Stellungnahme zum zweiten Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts X.________ aus zeitlichen Gründen zur Weitergabe des Mandats veranlasst. Der neue Rechtsvertreter gab noch während laufender Frist zu erkennen, dass er eine Stellungnahme abzugeben beabsichtige und ersuchte hiefür um Erstreckung der angesetzten Frist, da er zuerst die relativ umfangreichen Akten studieren und mit medizinischen Fachpersonen Rücksprache nehmen wolle. Die gutachterlichen Darlegungen des Ärztlichen Begutachtungsinstitut X.________ vom 3. Mai 2005 bildeten die direkte Entscheidungsgrundlage und integrierender Bestandteil des Einspracheentscheids. Es erweist sich daher als zu formalistisch, dass die IV-Stelle auf das Fristerstreckungsgesuch nicht einging und damit die Einsprecherin zu diesem entscheidenden Beweismittel nicht zu Worte kommen liess. Denn nachdem das zweite Gutachten das erste im Ergebnis bestätigt hatte, lag es nunmehr an der Versicherten, die Beweismittel und Argumente beizubringen, um den geltend gemachten höheren Leistungsanspruch zu begründen. Durch das Vorgehen der Verwaltung wurde der Anspruch auf persönliche Teilnahme am Verfahren und das Recht auf Waffengleichheit (wozu namentlich das Recht auf gleichen Aktenzugang und auf Teilnahme am Beweisverfahren gehört; BGE 122 V 157 E. 2b S. 163) sowie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt.
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3.5 Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437 mit Hinweisen). Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem der Anhörung gleichgestellten Interesse an einer möglichst beförderlichen Beurteilung des Leistungsanspruchs nicht zu vereinbaren ist (vgl. BGE 116 V 182 E. 3d S. 187).
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3.6 Bei der Gewichtung der Interessenlage ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren zum ersten Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstitut X.________ vom 26. März 2003 äussern konnte und mittels Einreichung weiterer Beweismittel das Ergänzungsgutachten vom 3. Mai 2005 zu bewirken vermochte. Dieses hat die Schlussfolgerungen des ersten Gutachtens mit eingehender Begründung bestätigt. Die Versicherte hatte Gelegenheit, sämtliche Einwendungen im Verfahren vor dem solothurner Versicherungsgericht vorzubringen, dem in der streitigen Angelegenheit eine umfassende Kognition zustand (Art. 61 lit. c ATSG) und das den Fall in materieller Hinsicht auch tatsächlich selber einlässlich prüfte. Angesichts dieser Umstände kann die Gehörsverletzung als geheilt betrachtet werden. Entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung widerspräche es der Verfahrensökonomie, wenn die Beschwerdegegnerin einen neuen, im Ergebnis gleich lautenden Einspracheentscheid zu erlassen hätte. Von der beantragten Rückweisung der Sache an die Verwaltung aus formellen Gründen ist daher abzusehen.
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4.
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Die Vorinstanz hat die massgebenden Rechtsgrundlagen zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen, Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig wiedergegeben ist auch die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261 mit Hinweisen) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).
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5.
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5.1 Das kantonale Gericht hat in einer umfassenden und zu allen einschlägigen ärztlichen Einschätzungen Stellung beziehenden Beweiswürdigung eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % gemäss Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts X.________ vom 3. Mai 2005 festgestellt. Seinen Erwägungen ist zu entnehmen, dass sich diese unter Berücksichtigung der Wechselwirkung von somatischen und psychischen Beschwerden auf körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten bezieht. Aus rheumatologischer Sicht nicht mehr zumutbar ist dagegen die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Diese Feststellung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepassten Verweisungstätigkeiten ist tatsächlicher Natur und daher für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397).
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5.2 Die Beschwerdeführerin stellt, wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, die Beweistauglichkeit des Gutachtens des Ärztlichen Begutachtungsinstituts X.________ in Frage. Dabei weist sie insbesondere auf Verständigungsschwierigkeiten zwischen ihr und dem Rheumatologen hin, welcher anders als der Psychiater bei der Untersuchung keinen Dolmetscher beigezogen habe. Der sprachlichen Verständigung zwischen Experte und versicherter Person kommt namentlich bei der psychiatrischen Begutachtung besonderes Gewicht zu. Wie das Gericht bereits in einem früheren Urteil festgehalten hat (AHI 2004 S. 147 E. 4.2.1, I 245/00), ist es grundsätzlich Aufgabe des Gutachters, im Rahmen sorgfältiger Auftragserfüllung über die Notwendigkeit des Beizugs einer Übersetzungshilfe zu entscheiden. Im angefochtenen Entscheid legt die Vorinstanz überzeugend dar, es seien detaillierte Untersuchungen durchgeführt und neue Röntgenbilder erstellt worden. Überdies würden sich die Angaben zur persönlichen Situation und zu den Beschwerden im rheumatologischen Teilgutachten in den wesentlichen Punkten mit jenen im mittels Dolmetscher zustande gekommenen psychiatrischen Teilgutachten decken. Zudem verlangte die Beschwerdeführerin weder vorgängig noch während der Abklärung durch den Rheumatologen einen Dolmetscher.
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5.3 Das Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts X.________ ist nach Ansicht der Beschwerdeführerin widersprüchlich, da der Rheumatologe von einer Ausdehnung und Generalisierung der Beschwerden nach dem unerwarteten Tod der achtjährigen Tochter ausgehe, der Psychiater dagegen keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes ausgemacht habe. Laut Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts X.________ liessen sich jedoch auch aus rheumatologischer Sicht keine neuen klinischen Gesichtspunkte finden, welche eine Verschlechterung des Beschwerdebildes objektivieren konnten. Bei der Untersuchung präsentierte die Versicherte eine ausgeprägte Schmerz- und Behinderungsüberzeugung und ein ungewöhnlich inadäquates Schmerzverhalten, welches teilweise bis zur Aggravation reichte, jedoch ohne organisch fassbare Pathologie. Auch aus psychiatrischer Sicht zeigte sich ein relativ unverändertes Bild. Ein möglicherweise intermittierend verschlechterter Zustand als Reaktion auf den Tod der Tochter konnte nicht mehr bestätigt werden. Hingegen bestand nach wie vor eine mittelgradige depressive Episode. Die Gutachter stellten eine erhebliche Diskrepanz fest zwischen der Selbsteinschätzung der Versicherten und der aus psychiatrischer Sicht zumutbaren Willensanstrengung, trotz subjektiv empfundener Schmerzen, einer adaptierten Tätigkeit nachzugehen. Weiter wiesen sie darauf hin, dass trotz wiederholter Beteuerung der Versicherten, das Antidepressivum Saroten einzunehmen, dieser Wirkstoff im Serum nicht habe nachgewiesen werden können. Vor allem bei chronischen Schmerzpatienten lässt die fehlende oder zumindest unregelmässige Medikation in Ergänzung zu Anamnese und klinischem Befund auf den effektiven Leidensdruck und die Konsistenz der Beschwerden schliessen (Urteil I 329/05 vom 10. Februar 2006). Die Vermutung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ist bei einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise, auch unter Berücksichtigung der Chronifizierung des Leidens, nicht widerlegt. Vielmehr erscheint die Einschätzung des Leidensdrucks und die zumutbare Willensanstrengung durch das Ärztliche Begutachtungsinstitut X.________ als überzeugend. Sie ist zudem nachvollziehbar begründet.
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5.4 Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin, das biomedizinische Krankheitsverständnis des Ärztlichen Begutachtungsinstituts X.________ sei veraltet. Erforderlich sei vielmehr ein psychosomatisches Gutachten, das sowohl internistisch-somatische als auch psychiatrisch-psychosoziale Faktoren berücksichtige. Zwar trifft es zu, dass die moderne Medizin verbreitet von einem bio-psycho-sozialen Krankheitsmodell ausgeht (vgl. dazu Christfried-Ulrich Mayer, Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2002, St. Gallen 2002, S. 95), wonach Krankheit nicht ausschliesslich als Beeinträchtigung der biologischen oder psychischen Integrität begriffen wird, sondern auch Wechselwirkungen zwischen sich körperlich oder psychisch manifestierenden Störungen und der sozialen Umwelt massgebend sind. Diese medizinische Grösse ist bedeutend weiter gefasst als der für die Belange der Rechtsanwendung massgebende sozialversicherungsrechtliche Begriff der gesundheitlichen Beeinträchtigung (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil I 306/05 vom 8. August 2005; vgl. auch Ulrich Meyer-Blaser, Die Rechtsprechung zur Arbeitsunfähigkeitsschätzung bei somatoformen Schmerzstörungen, in: Medizin und Sozialversicherung im Gespräch, St. Gallen 2006, S. 225). Nach der Rechtsprechung fallen somatoforme Schmerzstörungen unter die Kategorie der psychischen Leiden, für die grundsätzlich ein psychiatrisches Gutachten erforderlich ist, wenn es darum geht, über das Ausmass der durch sie bewirkten Arbeitsunfähigkeit zu befinden (BGE 130 V 352 E. 2.2.2 S. 353 und 396 E. 5.3.2 S. 399). Um beurteilen zu können, ob der Schmerzstörung invalidisierende Wirkung zukommt, müssen zunächst die körperlichen Gesundheitsbeeinträchtigungen abgeklärt werden, was in den somatischen Fachbereich fällt. Die Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit hat alsdann gestützt auf die gesamthafte medizinische Beurteilungsgrundlage zu erfolgen. In diesem Sinne ist die Ärztlichen Begutachtungsinstitut X.________ vorgegangen, indem sie eine Stellungnahme auf der Grundlage eines Konsenses der somatischen und psychiatrischen Teilgutachten vornahm. Der Wechselwirkung zwischen körperlicher und psychischer Krankheit (Psychosomatik) wurde damit, soweit überhaupt möglich, Rechnung getragen. Wenn in der medizinischen Fachliteratur, auf welche in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde verwiesen wird, auf physiologisch-biochemischen Mechanismen beruhende Erkenntnisse abgestellt wird, vermögen diese insofern zu keinem anderen Ergebnis zu führen, als auch sie nicht in der Lage sind, den Schmerz objektiv zu erfassen.
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5.5 Insgesamt ist die Kritik der Beschwerdeführerin am Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts X.________ vom 3. Mai 2005 nicht geeignet, die darauf gestützte Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig oder unvollständig erscheinen zu lassen.
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6.
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6.1 Was die Beurteilung des Rentenanspruchs durch die Vorinstanz in masslicher und zeitlicher Hinsicht betrifft, finden sich in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzig Ausführungen zum vorgenommenen Abzug vom Tabellenlohn von 10 %, welcher nach Ansicht der Beschwerdeführerin höher zu veranschlagen ist. Der Einkommensvergleich, insbesondere die dabei berücksichtigten Validen- und Invalideneinkommen werden dagegen nicht beanstandet, weshalb sich diesbezüglich Weiterungen erübrigen.
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6.2 Die Feststellung der Höhe des Leidensabzugs beschlägt eine typische Ermessensfrage und ist letztinstanzlicher Korrektur damit nur dort zugänglich, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Mit Blick auf die gesundheitlichen Einschränkungen der Versicherten und der weiteren gemäss Rechtsprechung massgebenden Kriterien (BGE 126 V 75) kann nicht gesagt werden, der Entscheid der Vorinstanz über die Höhe des behinderungsbedingten Abzuges hätte zweckmässigerweise anders ausfallen sollen. Insbesondere sind die notwendigen Pausen in der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 50 % bereits enthalten, wie die Vorinstanz zutreffen dargelegt hat. Dass ein potentieller Arbeitgeber deswegen den Arbeitsplatz während mehr als einem halben Tag zur Verfügung stellen muss, vermag keinen höheren Abzug zu begründen.
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6.3 Der von der Vorinstanz auf 53 % festgesetzte Invaliditätsgrad ist daher rechtens.
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7.
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Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 zweiter Satz OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung). Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 6. Juli 2007
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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i.V.
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