BGer 6B_288/2007 |
BGer 6B_288/2007 vom 10.07.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_288/2007 / AML /hum
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Abschreibungsverfügung
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vom 10. Juli 2007
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu, Wengimattstrasse 2, Schmelzihof, 4710 Balsthal.
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Gegenstand
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Nichteintreten auf Einsprache (Verkehrsregelverletzung),
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Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 8. Juni 2007.
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Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 1. Juli 2007 zurückgezogen.
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Demnach verfügt der Präsident
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im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:
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1.
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Die Beschwerde in Strafsachen wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Juli 2007
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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