BGer 2C_332/2007 |
BGer 2C_332/2007 vom 11.07.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_332/2007 /leb
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Urteil vom 11. Juli 2007
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
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Gerichtsschreiberin Dubs.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Postfach, 8090 Zürich,
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Bezirksgericht Zürich, Haftrichter,
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Postfach, 8026 Zürich.
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Gegenstand
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Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,
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Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 20. Juni 2007.
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Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
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1.
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Der angeblich aus Nigeria stammende X.________ (geb. 1986) versuchte am 2. Juni 2007 im Flughafen Zürich-Kloten mit einem gefälschten südafrikanischen Pass, lautend auf Y.________, in die Schweiz einzureisen. Nachdem ihm die Einreise verweigert worden war, stellte er im Transitbereich ein Asylgesuch. Mit Entscheid vom 12. Juni 2007 wies das Bundesamt für Migration das Asylgesuch ab, verfügte die sofortige Wegweisung von X.________ und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. X.________ erhob dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, das mit Zwischenentscheid vom 15. Juni 2007 das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abwies.
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Nachdem die Ausschaffung nach Casablanca und Cotonou wegen seines renitenten Verhaltens scheiterte, wurde X.________ am 17. Juni 2007 vom Migrationsamt des Kantons Zürich in Ausschaffungshaft genommen, welche die Haftrichterin am Bezirksgericht Zürich prüfte und nach mündlicher Verhandlung bis zum 15. September 2007 genehmigte (Verfügung vom 20. Juni 2007).
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Mit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommenem, in englischer Sprache verfasstem Schreiben vom 30. Juli 2007 (recte 30. Juni 2007), das vom Bezirksgericht Zürich zuständigkeitshalber an das Bundesgericht (Eingang am 9. Juli 2007) weitergeleitet wurde, beantragt X.________ sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des Haftrichters und die Entlassung aus der Haft, um die Schweiz zu verlassen.
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Das Bezirksgericht Zürich hat dem Bundesgericht per Fax seine Verfügung vom 20. Juni 2007 sowie Akten übermittelt. Ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden.
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2.
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2.1 Die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung des Vollzugs von dessen im vorliegenden Verfahren nicht mehr überprüfbaren (vgl. BGE 130 II 56 E. 2 S. 58; 128 II 193 E. 2.2 S. 197 ff.) asylrechtlichen Wegweisung und mithin einem vom Gesetz vorgesehenen Zweck (Art. 13b Abs. 1 ANAG). Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 BGG) weigert sich der Beschwerdeführer vehement, in seine Heimat zurückzukehren, und hat er seine Identität nicht belegt. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens - er hat bereits eine Ausschaffung vereitelt - kann nicht davon ausgegangen werden, dass er bereit wäre, sich im Fall seiner Freilassung an behördliche Anordnungen zu halten und freiwillig die Rückreise in seine Heimat anzutreten. Der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit c ANAG ("Untertauchensgefahr"; vgl. BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f. mit Hinweisen) ist somit klarerweise gegeben. Der Umstand allein, dass der Vollzug seiner Wegweisung nicht leicht fällt, lässt diesen nicht bereits als in absehbarer Zeit undurchführbar erscheinen (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer kann seine Haft verkürzen, indem er mit den Behörden kooperiert und seine Herkunft offen legt. Je schneller für ihn Papiere beschafft werden können, desto kürzer fällt die restliche Festhaltung aus. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht mit Nachdruck darum bemühen werden, die Wegweisung auch gegen seinen Willen zu vollziehen (Art. 13b Abs. 3 ANAG; Beschleunigungsgebot; BGE 130 II 488 E. 4 S. 492 mit Hinweis). Die angefochtene Verfügung verletzt somit kein Bundesrecht. Für alles Weitere wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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2.2 Zum Angebot des Beschwerdeführers, er würde nach einer Freilassung die Schweiz verlassen, ist zu bemerken, dass der Ausreisepflicht nur mit einer rechtmässigen Einreise in ein anderes Land Folge geleistet wird: Die Schweiz darf zwischenstaatlich nicht bewusst zu einer illegalen Einreise in einen Drittstaat Hand bieten; dies ergibt sich ohne Weiteres aus den mit den Nachbarstaaten unterzeichneten Rückübernahmeabkommen, welche die Schweiz regelmässig "im Bestreben, gegen die illegale Einwanderung vorzugehen", dazu verpflichten, widerrechtlich von ihrem Territorium in diese Staaten einreisende (Dritt-)Ausländer zurückzunehmen (vgl. etwa das Abkommen vom 10. September 1998 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rücknahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt [SR 0.142.114.549]). Die Erfüllung der Zusage, illegal (d.h. ohne Papiere und Visum) in einen Drittstaat einzureisen, wäre im Übrigen durch die schweizerischen Behörden naturgemäss auch kaum überprüfbar; der Betroffene könnte sich damit begnügen, hier bloss unterzutauchen. Da der Beschwerdeführer über keine Papiere verfügt, hat er keine legale Möglichkeit, in ein Drittland auszureisen. Einzig sein Heimatstaat ist verpflichtet, ihn wieder zurückzunehmen (BGE 130 II 56 E. 4.1.2 S. 60 mit Hinweis).
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3.
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3.1 Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen. Diesem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); es rechtfertigt sich indessen, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
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3.2 Das Migrationsamt des Kantons Zürich wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 109 BGG:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Juli 2007
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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