BGer I 433/2006 |
BGer I 433/2006 vom 23.07.2007 |
Tribunale federale
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{T 7}
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I 433/06
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Urteil vom 23. Juli 2007
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterinnen Widmer und Leuzinger,
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Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
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Parteien
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IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdeführerin,
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gegen
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K.________, 1948,
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Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat
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Dr. Alex Hediger, Freie Strasse 82, 4051 Basel.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 22. Februar 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1948 geborene K.________ war seit 1. Januar 1988 teilzeitlich als Reiniger bei der Firma X.________ und parallel dazu seit 1. Mai 1991 ebenfalls teilzeitlich als Magaziner bei der Firma Y.________ AG tätig. Der effektiv letzte Arbeitstag bei der Firma X.________ war der 17. Dezember 1999; per 30. September 2000 löste der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auf. Bei der Firma Y.________ AG arbeitete der Versicherte bis 31. August 2006.
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Am 14. November 2000 meldete sich K.________ bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf seit ca. 1991 bestehende Herz-, Atem- und Leberbeschwerden sowie Handschmerzen rechts zum Bezug einer Rente an. Nach Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht wies die IV-Stelle Basel-Stadt das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 4. Dezember 2001 gestützt auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 34 % ab.
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Mit Schreiben vom 5. Februar 2002 beantragte K.________ eine Rentenrevision. Die IV-Stelle trat auf das Revisionsbegehren ein und verneinte mit Verfügung vom 27. Oktober 2003 einen Rentenanspruch gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 0 %. Nach Vornahme weiterer Abklärungen, insbesondere nach Einholung eines Rheumatologischen Gutachtens des Dr. med. A.________, Spezialarzt FMH für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 2. Dezember 2004, ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 32,1 % und wies die gegen die Verfügung erhobene Einsprache mit Entscheid vom 9. März 2005 ab.
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B.
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Beschwerdeweise liess K.________ die Zusprechung einer halben Invalidenrente ab 1. Februar 2002 beantragen. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 22. Februar 2006 gut, hob den Einspracheentscheid vom 9. März 2005 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie den Beginn des Anspruchs auf eine halbe Rente festlege.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die IV-Stelle die Aufhebung des Entscheids des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 22. Februar 2006 und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 9. März 2005.
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K.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 Erw. 1.2).
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1.2 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Gericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Gericht hängig war, richtet sich die Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht.
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2.
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2.1 Der Beschwerdegegner hat sich im Jahr 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Der zu beurteilende Sachverhalt hat sich demnach teilweise schon vor Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 verwirklicht. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln ist für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen des ATSG und dessen Ausführungsbestimmungen abzustellen (BGE 130 V 445 mit Hinweisen). Was die Beurteilung des Rentenanspruchs ab 1. Januar 2004 (Inkrafttreten der 4. IV-Revision), anbelangt, ist der neuen Rentenabstufung gemäss revidiertem Art. 28 Abs. 1 IVG Rechnung zu tragen.
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2.2 Im Einspracheentscheid vom 9. März 2005 sind die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG; ab 1. Januar 2003 Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 [in den vor und ab 1. Januar 2004 geltenden Fassungen] und Abs. 1bis IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003]) und die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (bis Ende 2002: Art. 28 Abs. 2 IVG; während des Jahres 2003: Art. 16 ATSG; seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
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3.
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Was zunächst die Frage des Gesundheitsschadens und der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit anbelangt, gingen die IV-Stelle und die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten des Dr. med. A.________ vom 2. Dezember 2004 davon aus, dass der Versicherte für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten als Hilfsmagaziner sowie für sämtliche alternativen Hilfsarbeiten zu 75 % arbeitsfähig ist. Dies wird vom Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren nicht mehr bestritten und ist aufgrund der Aktenlage auch nicht zu beanstanden.
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4.
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4.1 Hinsichtlich des zur Bestimmung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung vorgenommenen Einkommensvergleichs streitig und zu prüfen ist die Höhe des Valideneinkommens.
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4.1.1 In ihrer ersten Verfügung vom 4. Dezember 2001 nahm die IV-Stelle als Basis für das Valideneinkommen den Auszug aus dem individuellen Konto vom 12. Februar 2001, gemäss welchem der Versicherte im Jahr 1999 aus den Tätigkeiten bei der Firma Y.________ AG und bei der Firma X.________ ein Einkommen von Fr. 84'384.- (Fr. 49'193.- und Fr. 35'155.-) erzielt hatte, und ermittelte unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung bis 2000 ein Valideneinkommen von Fr. 85'385.-. Der Verfügung vom 27. Oktober 2003 legte die Beschwerdeführerin sodann ein Valideneinkommen von Fr. 59'000.- zu Grunde. Im Einspracheentscheid vom 9. März 2005 schliesslich ging sie davon aus, der Versicherte habe die Stelle bei der Firma X.________ Ende Februar 2000 aus invaliditätsfremden Gründen verloren, und rechnete daher den gemäss Bestätigung der Firma Y.________ AG vom 3. Februar 2003 für ein 50%-Pensum erzielten Lohn von monatlich Fr. 2'450.- auf ein jährliches Valideneinkommen bei einem 100%-Pensum von Fr. 63'700.- hoch. Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner gehen davon aus, der Versicherte hätte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung weiterhin im Rahmen der beiden Teilzeitstellen gearbeitet, und erachten das der ersten Verfügung vom 4. Dezember 2001 zu Grunde gelegte Valideneinkommen von Fr. 85'385.- als richtig.
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4.1.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist - wie das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat - entscheidend, was der Versicherte im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1 mit Hinweisen). Zu beachten ist nach der Rechtsprechung indessen der Grundsatz, dass die Invalidenversicherung als Erwerbsunfähigkeitsversicherung nur Versicherungsschutz bietet für eine übliche, normale erwerbliche Tätigkeit. Aus einem "Über-100%-Pensum" stammendes Einkommen wird nach der Rechtsprechung vollumfänglich berücksichtigt, wenn jemand regelmässig Überstunden leistet oder eine Nebenerwerbstätigkeit ausübt oder selbstständig erwerbend ist, wohingegen Einkommen, welche aus zwei parallel zueinander ausgeübten, wirtschaftlich gleichbedeutenden Erwerbstätigkeiten stammen, auf ein 100%-Pensum "gekürzt" werden (Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil S. vom 3. Februar 2006, I 181/05, E. 2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Rechtsprechung zum IVG, S. 207).
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4.1.3 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner in den Jahren 1991 bis 1999 im Rahmen zweier Teilzeitstellen tätig war. Entgegen der Auffassung von Vorinstanz und Beschwerdegegner kann dabei jedoch nicht von einem Vollzeitpensum ausgegangen werden. Vielmehr kumulierte der Versicherte zwei Erwerbstätigkeiten, die zusammen über 100 % ausmachten. Gemäss Bestätigung der Firma X.________ vom 13. Dezember 2000 arbeitete der Versicherte in einem Pensum von ca. 4,5 Stunden pro Tag, was hochgerechnet auf ein Jahr (48 Wochen à fünf Arbeitstage) ca. 1080 Stunden ergeben hätte. Der in der Arbeitgeberbestätigung ebenfalls enthaltenen Auflistung der effektiv geleisteten Arbeitsstunden pro Jahr kann jedoch entnommen werden, dass der Beschwerdegegner 1997 während 1614.5 Stunden, 1998 während 1509.5 Stunden und 1999 während 1495,5 Stunden tätig war, was einem Pensum von rund 70 % bis 75 % entsprach. Die Firma Y.________ AG bestätigte in ihrem Bericht vom 11. Januar 2001 sodann eine Anstellung zu 50 %, erwähnte jedoch, dass 50-60 Stunden pro Monat im Stundenlohn dazukämen. Gemäss ihren Angaben vom 3. Februar 2003 betrug der Jahreslohn für ein 50%-Pensum Fr. 31'850.- (13 x Fr. 2450.-). Der Einkommensbestätigung vom 11. Januar 2001 kann jedoch entnommen werden, dass der Beschwerdegegner 1998 Fr. 47'963.-, 1999 Fr. 49'191.- und 2000 Fr. 56'635.- verdient hatte, was einem Pensum von rund 75 % bis 89 % entsprach. Werden die beiden Teilzeitstellen kumuliert, ist ersichtlich, dass sie zusammen weit über 100 % ausmachen. Im Jahr 1999, gestützt auf welches das bestrittene Valideneinkommen ermittelt wurde, betrug das Gesamtpensum rund 145 % (70 % bei der Firma X.________und 75 % bei der Firma Y.________ AG). Entsprechend ist das der Lohnentwicklung per 2000 angepasste Valideneinkommen von Fr. 85'385.- zu kürzen, was für ein 100%-Pensum ein Valideneinkommen von Fr. 58'886.- ergibt.
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4.2 Das jährliche Invalideneinkommen von Fr. 41'730.- für ein 75%-Pensum hat die Vorinstanz durch Beizug der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2000 ermittelt. Dieses Vorgehen ist weder bestritten noch zu beanstanden. Aus der Gegenüberstellung von Valideneinkommen und Invalideneinkommen resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 29 %. Selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdegegners vom Invalideneinkommen noch ein leidensbedingter Abzug von 10 % - was die Vorinstanz zu Recht als vertretbar bezeichnet hat - gemacht würde, ergäbe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 37'557.- und aus der Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen ein nach wie vor rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 36 %.
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4.3 Zusammenfassend war der Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 9. März 2005 im Ergebnis rechtens, weshalb der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben ist.
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5.
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Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG).
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Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist und die Vertretung des Beschwerdegegners geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 22. Februar 2006 aufgehoben.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Advokat Dr. Alex Hediger, Basel, für das Verfahren vor dem Bundesgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
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4.
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Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird über die Frage der unentgeltlichen Verbeiständung für das kantonale Verfahren zu befinden haben.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Ausgleichskasse Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 23. Juli 2007
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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