BGer U 318/2006 |
BGer U 318/2006 vom 26.07.2007 |
Tribunale federale
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{T 7}
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U 318/06
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Urteil vom 26. Juli 2007
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,
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Gerichtsschreiber Krähenbühl.
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Parteien
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G.________, 1969,
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Beschwerdeführerin, vertreten durch
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Advokat Dr. Alex Hediger, Freie Strasse 82,
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4051 Basel,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 10. Mai 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Als die 1969 geborene, seit 1. November 1995 im Zentrum X.________ tätig gewesene G.________ am 4. Januar 2001 bei sich zu Hause einen Rollladen hochkurbeln wollte, löste sich dieser aus der Halterung und fiel ihr auf den Kopf. Trotz der vom erstbehandelnden Hausarzt Dr. med. K.________ am folgenden Tag diagnostizierten cervicalen Stauchung bei Kopfkontusion (Bericht vom 16. Februar 2001) konnte sie ihre Arbeit am 19. Februar 2001 im gewohnten Umfang von rund 30 Stunden im Monat wieder aufnehmen.
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Am 27. August 2001 trat ein akuter, schwerer Drehschwindel mit Erbrechen und einem damit einhergehenden reduzierten Allgemeinzustand auf, was der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) am 4. September 2001 als Rückfall gemeldet wurde. Im Laufe zahlreicher wegen der persistierenden Cervicalproblematik sowie Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindelerscheinungen mit Brechreiz, einem Tinnitus und gelegentlichen Sehstörungen durchgeführten Abklärungen wurde auch eine unklare Signalveränderung im Rückenmark entdeckt. Angesichts dieses Zufallbefundes zogen die Ärzte während eines vom 4. bis 16. September 2002 dauernden Aufenthaltes in der Neurologischen Klinik des Spitals Y.________ wie zuvor schon Frau Dr. med. H.________ vom Kurzentrum Z.________ in einer Stellungnahme vom 9. Januar 2002 differentialdiagnostisch das Vorliegen einer Multiple-Sklerose-Plaque in Betracht (Bericht vom 3. Dezember 2002). Dies wurde von der Neurologischen Klinik am 5. März 2004 mit der Diagnosestellung "Multiple Sklerose von schubförmigem Verlauf" bestätigt. Mit Verfügung vom 10. August 2004 verneinte daraufhin die SUVA ihre Leistungspflicht, weil zwischen dem Unfallereignis vom 4. Januar 2001 und den nunmehr angegebenen Beschwerden kein Kausalzusammenhang bestehe. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 1. März 2005 fest.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 10. Mai 2006 ab.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt G.________ beantragen, die SUVA sei zu verpflichten, ihr auf Grund des Unfallereignisses vom 4. Januar 2001 weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Zudem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege.
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Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75) und es wurden die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 10. Mai 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren noch nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
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1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Unfallversicherung ist die Überprüfungsbefugnis nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).
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2.
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Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers primär erforderlichen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und versichertem Unfallereignis (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 f., 402 E. 4.3.1 S. 406, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Richtig sind auch die Ausführungen über den bei Sachverhaltsannahmen allgemein erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195) und die bei der Würdigung medizinischer Berichte zu beachtenden Grundsätze (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
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3.
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3.1 Nach ihrem Unfall vom 4. Januar 2001 konnte die Beschwerdeführerin ihre Arbeitstätigkeit bereits am 19. Januar 2001 wieder aufnehmen und am 5. April 2001 erklärte sie der SUVA gegenüber auf deren Anfrage hin ausdrücklich, die ärztliche Behandlung im Zusammenhang mit dem als Unfall anerkannten Ereignis vom 4. Januar 2001 sei abgeschlossen. Dr. med. K.________ weist nachträglich zwar darauf hin, dass sich seine Patientin während des ganzen Frühjahrs und Sommers hinweg permanent über leichte Kopfschmerzen beklagt habe. Auswirkungen auf das erwerbliche Leistungsvermögen ergaben sich daraus indessen offensichtlich nicht.
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3.2 Erst nach dem am 27. August 2001 aufgetretenen akuten Drehschwindel, welcher vom Hausarzt Dr. med. K.________ wie auch von Frau Dr. med. P.________, Spezialärztin FMH für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, zunächst noch als Lagerungsschwindel interpretiert worden war, musste die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit endgültig aufgeben und auf den 1. November 2003 hin wurde sie aus medizinischen Gründen vorzeitig pensioniert. Weil es für den plötzlich aufgetretenen Schwindelanfall vom 27. August 2001 vorerst keine plausible Erklärung gab, wurden auf Grund der Rückfallmeldung vom 4. September 2001 Abklärungen in die Wege geleitet, welche trotz des dazwischen liegenden, weitgehend beschwerdefreien Intervalls über einen allfälligen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 4. Januar 2001 hätten Aufschluss geben sollen. Für das im wesentlichen Nacken- und Kopfschmerzen, weitere Schwindelanfälle, Gehör- und Sehstörungen sowie zeitweilige Parästhesien linksseitig beinhaltende Beschwerdebild konnten indessen keine als Ursache in Frage kommende organische Befunde erhoben werden, welche einen natürlichen Kausalzusammenhang mit dem - von seinem äusseren Geschehensablauf her nicht besonders gravierenden - Unfallereignis vom 4. Januar 2001 mit hinreichender Gewissheit zu belegen vermocht hätten. Da es um die Prüfung eines Rückfalles oder einer Spätfolge im Sinne von Art. 11 UVV geht, muss ein solcher Zusammenhang als Voraussetzung für eine weitere Leistungspflicht des Unfallversicherers als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt gelten können, wobei sich das Misslingen eines entsprechenden Nachweises, wie die Vorinstanz, auf deren Erwägungen insoweit verwiesen wird, richtig festgestellt hat, zum Nachteil der Beschwerdeführerin auswirkt, welche weitere Leistungen verlangt (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326 E. 3b; vgl. auch BGE 118 V 293 E. 2c S. 296 f.).
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3.3 Die auf Veranlassung des Hausarztes Dr. med. K.________ und später auch weiterer involvierter Ärzte durchgeführten spezialärztlichen Untersuchungen unter anderem auch mittels bildgebender Methoden förderten eine unklare Signalveränderung im Rückenmark zu Tage, welche schliesslich zur Diagnose einer multiplen Sklerose mit schubförmigem Verlauf führte. Diese medizinische Erkenntnis legt einen massgeblichen Einfluss dieses krankhaften Zustandes auf die bei der Beschwerdeführerin aufgetretene, anderweitig kaum erklärbare Symptomatik nahe. Entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde offenbar vertretenen Ansicht kann es bei der Beurteilung einer allfälligen weiteren Leistungspflicht des Unfallversicherers jedoch nicht darum gehen, eine unfallfremde Ursache wie ein krankhaftes Geschehen nachzuweisen. Es stellt sich - wie in vorstehender Erwägung 3.2 dargelegt - einzig und allein die Frage, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den vorhandenen Beschwerden und dem Unfall vom 4. Januar 2001 als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist. Nach eingehender und überzeugender Würdigung der medizinischen Unterlagen hat die Vorinstanz dies verneint. Ohne - wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt - weitere Abklärungen anzuordnen, kann dem kantonalen Gericht auf Grund der gut dokumentierten Aktenlage darin beigepflichtet werden, dass angesichts der fehlenden Objektivierbarkeit unfallspezifischer Verletzungen, der zeitlichen Distanz des Schwindelanfalles vom 27. August 2001 zum Ereignis vom 4. Januar 2001, der vergleichsweise milden Unfalldynamik und des raschen Abschlusses der initialen ärztlichen Behandlung die Wahrscheinlichkeit einer ursächlichen Bedeutung des Unfalles vom 4. Januar 2001 für die erst in der zweiten Jahreshälfte 2001 in Erscheinung getretene gesundheitliche Problematik gering ist. Schliesslich lässt auch die gestellte Diagnose einer multiplen Sklerose im Hinblick auf das Erscheinungsbild und den Verlauf dieser Krankheit für die Möglichkeit, die Beschwerden auf den eher unspektakulären Unfall vom 4. Januar 2001 zurückzuführen, kaum mehr Raum. Die vorinstanzlich bestätigte Verneinung einer weiteren Leistungspflicht der SUVA ist daher nicht zu beanstanden.
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3.4 Daran ändern sämtliche Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, mit welchen sich im Übrigen bereits die Vorinstanz grösstenteils auseinander gesetzt hat, nichts. Dass nach Ansicht von Frau Dr. med. H.________ - nunmehr Belegärztin an der Klinik N.________ in R.________ - in einem mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten Schreiben vom 19. Juni 2006 an den Vertreter der Beschwerdeführerin gewisse Beschwerden wie etwa ein chronifiziertes cervicocephales und cervicovertebrales Syndrom sowie ein Thorakovertebralsyndrom, allenfalls tatsächlich kaum auf die diagnostizierte multiple Sklerose zurückgeführt werden können, besagt umgekehrt jedenfalls nicht, dass sie vom Unfallereignis vom 4. Januar 2001 herrührten. Auffallend ist, dass Frau Dr. med. H.________ von "explizit mechanischen Dysfunktionen der HWS und der BWS im Jahr 2000 und 2002 und 2003" spricht. Da sich der Unfall der Beschwerdeführerin erst im Jahr 2001 ereignete, stellt sich doch die Frage, ob die aktuell geklagten Leiden - in ihrer Gesamtheit oder zumindest teilweise - nicht schon vorher bestanden. Diesem Aspekt braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden, weil er zur Klärung der einzig interessierenden Frage nach der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhangs nichts beiträgt. Auch wenn die genannten Beschwerden erst nach dem Unfall vom 4. Januar 2001 aufgetreten sind, kann nicht als mit dem erforderlichen Beweisgrad erstellt gelten, dass sie gerade wegen dieses Ereignisses entstanden sind. Wenn Frau Dr. med. H.________ wie auch Frau Dr. med. P.________ übereinstimmend festhalten, paroxysmale Lagerungsschwindel könnten trotz einer Latenz eines halben Jahres noch posttraumatisch interpretiert werden, so wird damit bloss eine Möglichkeit angesprochen, nicht aber eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dargetan. Schliesslich kann auch aus der in einem Bericht des Spitals Y.________ vom 11. April 2003 attestierten Arbeitsunfähigkeit nicht auf eine Unfallkausalität der diese bewirkenden Leiden geschlossen werden.
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4.
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Nach Gesetz (Art. 152 OG) und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 201 E. 4a S. 202, 371 E. 5b S. 372, je mit Hinweisen).
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4.1 Da es um Versicherungsleistungen der Unfallversicherung geht, fallen keine Verfahrenskosten an (Art. 134 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten ist daher gegenstandslos.
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4.2
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4.2.1 Bedürftig im Sinne von Art. 152 Abs. 1 OG ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232, 127 I 202 E. 3b S. 205, 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit verheirateter Personen ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 193 E. 3a S. 195).
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4.2.2 Der Ehemann der Beschwerdeführerin erzielte im Jahre 2005 ein Nettoeinkommen von Fr. 83'160.-, was einem monatlichen Betrag von Fr. 6930.- entspricht. Die Beschwerdeführerin selbst erhielt im Jahre 2005 von der Pensionskasse T.________ Rentenzahlungen in Höhe von Fr. 11'100.- oder monatlich Fr. 925.-. Insgesamt liegen demnach Einkünfte von netto Fr. 7855.- pro Monat vor.
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Dem stehen gemäss Auflistung im Begleitschreiben zu dem vom Gericht einverlangten Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" Auslagen von Fr. 6797.30 gegenüber. Davon können die als "Kreditverpflichtungen" angegebenen Fr. 600.- als private Schulden nicht berücksichtigt werden, während die Grundbeträge von Fr. 1550.- für das Ehepaar und Fr. 850.- für die beiden Kinder hingegen praxisgemäss um 25 % oder Fr. 600.- auf Fr. 3000.- zu erhöhen sind.
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Mit diesen beiden Korrekturen der von der Beschwerdeführerin selbst deklarierten Werte belaufen sich die monatlichen Ausgaben nach wie vor auf Fr. 6797.30. Mit dem verbleibenden Überschuss von Fr. 1057.70 pro Monat ist die Bezahlung der Anwaltskosten für den vorliegenden Prozess ohne Beeinträchtigung des für die Beschwerdeführerin und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes möglich und durchaus auch zumutbar. Dahingestellt bleiben kann damit, inwiefern die im Einzelnen geltend gemachten, aber nicht in rechtsgenüglicher Weise ausgewiesenen Ausgaben, darunter insbesondere Autokosten von Fr. 600.-, Krankheitskosten von Fr. 200.- sowie Abonnementskosten von Fr. 148.-, bei der Bedürftigkeitsprüfung überhaupt anrechenbar sind. Des Gleichen erübrigt sich eine Aktualisierung der für das Jahr 2005 angegeben Beträge für den heutigen Zeitpunkt, in welchem über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschieden wird, da davon gesamthaft keine sich auf die Prüfung der prozessualen Bedürftigkeit auswirkenden Änderungen zu erwarten sind.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
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Luzern, 26. Juli 2007
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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