BGer 2P_55/2007 |
BGer 2P_55/2007 vom 27.07.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2P.55/2007 /ble
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Urteil vom 27. Juli 2007
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Wurzburger,
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Bundesrichterin Yersin,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführerin,
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c/o Rechtsanwalt E. Huber,
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gegen
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Fürsorgebehörde Vorderthal,
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Postgasse 3, 8857 Vorderthal,
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Beschwerdegegnerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Hans Rudolf Ziegler,
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Regierungsrat des Kantons Schwyz,
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Postfach 1260, 6431 Schwyz,
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Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, Postfach 2266, 6431 Schwyz.
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Gegenstand
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Nothilfe (wirtschaftliche Hilfe),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 19. Dezember 2006.
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Das Bundesgericht hat in Erwägung,
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dass X.________ am 21. Februar 2007 gegen einen Entscheid vom 19. Dezember 2006 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz betreffend wirtschaftliche Hilfe nach dem kantonalen Sozialhilfegesetz beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde eingereicht hat,
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dass ihr Rechtsvertreter entgegen den Angaben in seinem Beilagenverzeichnis dem Bundesgericht keine Vollmacht zukommen liess,
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dass Rechtsanwalt Ernst Huber am 23. April 2007 aufgefordert worden ist, eine solche bis spätestens dem 3. Mai 2007 nachzureichen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten würde (Art. 30 Abs. 2 OG),
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dass er dies nicht getan hat, obwohl das entsprechende Schreiben am 2. Mai 2007 bei der Post abgeholt wurde,
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dass auf die Beschwerde, die im Übrigen auch den Begründungsvoraussetzungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht genügt, somit androhungsgemäss nicht einzutreten ist,
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dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung unter diesen Umständen abzuweisen ist (vgl. Art. 152 OG),
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dass es sich indessen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben und - mit Blick auf den geringen Aufwand des vorliegenden Verfahrens - der anwaltlich vertretenen Fürsorgebehörde Vorderthal keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 159 OG),
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im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
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1.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regierungsrat des Kantons Schwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Juli 2007
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
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