BGer 5A_191/2007
 
BGer 5A_191/2007 vom 02.08.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
5A_191/2007 /blb
Urteil vom 2. August 2007
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Marazzi, Instruktionsrichter.
Gerichtsschreiber Gysel.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Frank.
Gegenstand
Eheschutz,
Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern (II. Kammer als Rekursinstanz nach ZPO) vom 12. März 2007.
Es wird in Erwägung gezogen:
1.
Mit Eheschutzentscheid vom 12. Januar 2007 nahm der Amtsgerichtspräsident I von T.________ Vormerk von der Auflösung des gemeinsamen Haushaltes der Eheleute Y.________ und X.________. Die Töchter A.________, geboren 1999, und B.________, geboren 2000, wurden unter die Obhut von Y.________ gestellt. Zur Unterstützung in Erziehungsfragen, zur Regelung der Kinderbetreuung und zur Überwachung des X.________ eingeräumten persönlichen Verkehrs mit den Kindern wurde eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet.
Den von X.________ erhobenen Rekurs wies das Obergericht des Kantons Luzern (II. Kammer als Rekursinstanz nach ZPO) am 12. März 2007 ab.
X.________ hat mit einer vom 25. April 2007 datierten, am 27. April 2007 persönlich überbrachten in englischer Sprache abgefassten Eingabe beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Sie hat am 7. und 22. Mai sowie am 9. Juli 2007 unaufgefordert weitere Eingaben überbracht.
Vernehmlassungen zur Beschwerde sind nicht eingeholt worden.
2.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid ist nachher ergangen, so dass das neue Recht anzuwenden ist (Art. 132 Abs. 1 BGG).
3.
Rechtsschriften sind in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun; Art. 54 Abs. 1 BGG) abzufassen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Aus den nachstehend darzulegenden Gründen ist von einer Rückweisung der in englischer Sprache abgefassten Beschwerdeschrift zur Änderung (Art. 42 Abs. 6 BGG) indessen abzusehen.
4.
Der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nahm den angefochtenen Entscheid am 22. März 2007 in Empfang. In Fällen der vorliegenden Art ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheids einzureichen (Art. 100 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 2-7 BGG). Der erste Tag dieser Frist war der 23. März 2007 (Art. 44 Abs. 1 BGG) und der letzte der 23. April 2007 (Montag), zumal der dreissigste Tag (21. April) auf einen Samstag fiel (Art. 45 Abs. 1 BGG). Nach Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG standen gesetzliche Fristen vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern (1. bis 15. April 2007) zwar still, doch kam diese Bestimmung hier nicht zum Tragen (Art. 46 Abs. 2 BGG): Wie die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts in ihrem zur amtlichen Publikation bestimmten Urteil vom 22. Mai 2007 (5A_52/2007, E. 5.2) entschieden hat, stellen Eheschutzmassnahmen der hier in Frage stehenden Art (Anordnungen über Kinderbelange) vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 bzw. von Art. 46 Abs. 2 BGG dar.
5.
Die erst am 27. April 2007 überbrachte Beschwerde ist nach dem Gesagten zu spät eingereicht worden, so dass auf sie nicht einzutreten ist. Das dem Sinne nach gestellte Gesuch um Verlängerung der Beschwerdefrist vermag daran nichts zu ändern, da eine Erstreckung der - gesetzlichen - Beschwerdefrist von vornherein ausser Betracht fällt (Art. 47 Abs. 1 BGG). Wollte im Begehren der Beschwerdeführerin ein Wiederherstellungsgesuch im Sinne von Art. 50 BGG erblickt werden, wäre auch dieses unbehelflich: Die geltend gemachten Schwierigkeiten, rechtzeitig einen Anwalt mit der Einreichung einer Beschwerde zu beauftragen, wären in keiner Weise geeignet, ein eine Wiederherstellung der Frist rechtfertigendes Hindernis darzutun (dazu BGE 103 IV 126 S. 127).
6.
Die Gerichtsgebühr ist ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da keine Vernehmlassungen eingeholt worden und dem Beschwerdegegner somit keine Kosten erwachsen sind, entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Demnach erkennt der Instruktionsrichter im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 und 2 BGG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern (II. Kammer als Rekursinstanz nach ZPO) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. August 2007
Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber: