BGer 5D_77/2007 |
BGer 5D_77/2007 vom 07.08.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5D_77/2007 /blb
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Urteil vom 7. August 2007
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Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8023 Zürich.
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Gegenstand
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Kostenauflage,
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Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 5. Juli 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich.
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Der Präsident hat nach Einsicht
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in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 5. Juli 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich, das einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Auferlegung einer Gerichtsgebühr von Fr. 464.-- für die Ausstellung eines Erbscheins abgewiesen und die Kostenauflage bestätigt hat,
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in Erwägung,
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dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
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dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass das Obergericht des Kantons Zürich im angefochtenen Beschluss vom 5. Juli 2007 erwog, der Beschwerdeführer gehe fehl in seiner Annahme, dass der gesamte Justizbetrieb durch die Steuern bezahlt werde, die Rechtspflege verursache dem Staat erhebliche Kosten, die im Interesse eines gesunden Finanzhaushalts mindestens teilweise wieder eingebracht werden müssten, im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers habe deshalb grundsätzlich der Rechtssuchende die durch ihn verursachten Kosten zu tragen, gemäss § 211 Abs. 3 ZPO/ZH habe die Vorinstanz zu Recht dem Beschwerdeführer als Gesuchsteller für die Ausstellung des Erbscheins Kosten auferlegt,
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dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht kein verfassungsmässiges Recht anruft,
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dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen des Art. 106 Abs. 2 BGG anhand der entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Beschluss vom 5. Juli 2007 verfassungswidrig sein soll,
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkannt:
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1.
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Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. August 2007
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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