BGer H 135/2006
 
BGer H 135/2006 vom 10.08.2007
Tribunale federale
{T 7}
H 135/06
Urteil vom 10. August 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Amstutz.
Parteien
Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdeführerin,
gegen
S.________, Beschwerdegegner.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 13. Juni 2006.
Sachverhalt:
A.
A.a S.________ war einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der seit 6. Februar 1996 im Handelsregister eingetragenen, als Arbeitgeberin seit 1. Januar 2002 (zwangsweise) der Ausgleichskasse des Kantons Aargau angeschlossenen X.________ GmbH. Am 24. Oktober 2002 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet und am 24. Januar 2003 das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt. Mit Verfügung vom 21. Januar 2004 verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons Aargau S.________ zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von insgesamt Fr. 15'381.55 für im Jahre 2002 entgangene paritätische AHV/IV/EO/ALV-Beiträge (exklusiv solche an die kantonale Familienausgleichskasse), wobei sie - gestützt auf eine von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ausgefüllte, nach deren Angaben auf mündlichen Auskünften des Firmeninhabers beruhende Lohnbescheinigung für das Jahr 2002 - von einer ausbezahlten Lohnsumme von Fr. 114'762.- ausging (Januar bis Juli 2002). Bereits vor Erlass der betreffenden Verfügung wie auch in seiner dagegen erhobenen Einsprache bestritt S.________ die der Schadenersatzforderung zugrunde liegenden Zahlen. Mit Einspracheentscheid vom 25. August 2004 hielt die Ausgleichskasse an ihrem Standpunkt fest.
A.b Die dagegen erhobene Beschwerde des S.________ vom 24. September 2004 wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 5. April 2005 ab, worauf der schadenersatzrechtlich Belangte mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht gelangte und die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie des Einspracheentscheids vom 25. August 2004 und der Schadenersatzverfügung vom 21. Januar 2004 beantragte; eventualiter sei die Sache an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit sie über seine Schadenersatzpflicht auf der Basis einer im Jahre 2002 effektiv ausbezahlten Lohnsumme von Fr. 22'600.- neu befinde. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil H 80/05 vom 31. August 2005 in dem Sinne gut, dass es den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 5. April 2005 aufhob und die Sache an die Vorinstanz zurückwies, damit diese zusätzliche Sachverhaltsabklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über die Beschwerde vom 24. September 2004 neu entscheide.
B.
Nachdem das Versicherungsgericht des Kantons Aargau das Konkursamt Y.________ erfolglos um Edition der fallrelevanten Firmenakten ersucht hatte, forderte es mit Präsidialverfügung vom 15. Februar 2006 die Parteien zur nachträglichen Einreichung der entsprechenden Unterlagen auf. Mit Eingabe vom 20. Februar 2006 erklärte S.________ - wie bereits in früherem Verfahrensstadium -, die verlangten Akten befänden sich seit 1. November 2002 beim Konkursamt Y.________. Die Ausgleichskasse ihrerseits verneinte mit Schreiben vom 23. Februar 2006, aktuell im Besitze der Firmenunterlagen zu sein und überhaupt je über diese verfügt zu haben. Das Versicherungsgericht gelangte aufgrund dieser Sachlage zum Schluss, Grund und Höhe der Schadenersatzforderung der Ausgleichskasse seien nicht rechtsgenüglich belegt und dem Gericht obliege diesbezüglich keine weitere Abklärungspflicht. In Gutheissung der Beschwerde vom 24. September 2004 hob es daher den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Aargau vom 25. August 2004 sowie deren Schadenersatzverfügung 21. Januar 2004 ersatzlos auf (Entscheid vom 13. Juni 2006).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Ausgleichskasse die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.
S.________ schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Das Beschwerdeverfahren betrifft nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Die seit 1. Januar 2007 für die Beurteilung der Streitsache zuständige II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat daher nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft gestanden vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2006]).
3.
3.1 Die einschlägigen Rechtsgrundlagen werden im vorinstanzlichen Entscheid und im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 80/05 vom 31. August 2005 dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.2 In beweisrechtlicher Hinsicht ist Folgendes zu präzisieren.
3.2.1 Im Streitfall darf das angerufene Gericht eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn es von ihrem Bestehen überzeugt ist. Dabei gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt mithin den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen; vgl. 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.). Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise kein Verstoss gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4 S. 28; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162, je mit Hinweisen).
3.2.2 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264, mit Hinweisen; s. etwa auch Urteile des Bundesgerichts I 141/07 vom 19. Juni 2007 [E. 3.4], C 102/06 vom 30. Januar 2007 [E. 4.2.2] und 4C.263/2006 vom 17. Januar 2007 [E. 2.3 in fine], je mit Hinweisen]).
4.
Streitig und zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid - wie bereits der mit Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 80/05 vom 31. August 2005 aufgehobene Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 5. April 2005 - auf einer bundesrechtswidrigen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung beruht (E. 3.2 und 3.3. hievor).
4.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hob den ersten in dieser Sache ergangenen Gerichtsentscheid vom 5. April 2005 mit der Begründung auf, der für die Beurteilung der umstrittenen Organhaftung nach Art. 52 AHVG massgebende Sachverhalt sei unvollständig abgeklärt worden. So habe die Vorinstanz ihren Entscheid gefällt, ohne dass die relevanten Akten - namentlich die Firmenakten der X.________ GmbH, ferner Belege für Rechnungsstellungen der Ausgleichskasse und eine detaillierte Beitragsübersicht derselben sowie amtliche Unterlagen zum aktenmässig nicht verlässlich dokumentierten, schadenersatzrechtlich indessen relevanten Zeitpunkt der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven bzw. deren Publikation im Amtsblatt - in den Akten lagen. Nachdem der schadenersatzrechtlich Belangte zuvor wiederholt klar und unmissverständlich betont hatte, die Firmenunterlagen zur Überprüfung der von ihm bestrittenen Forderung der Ausgleichskasse seien nicht bei ihm, sondern müssten sich beim Konkursamt Y.________ respektive beim Bezirksgericht befinden, wäre es nach Auffassung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Sache der Vorinstanz gewesen, die nötigen Abklärungen zum Verbleib der betreffenden Belege zu treffen respektive um deren Edition zu ersuchen. In seinem Urteil vom 31. August 2005 wies es das kantonale Gericht daher an, das Versäumte nachzuholen und hernach über die Beschwerde vom 24. September 2004 neu zu entscheiden.
4.2 Im Nachgang zum Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 80/05 vom 31. August 2005 kontaktierte die Vorinstanz nach eigenen Angaben am 14. Februar 2006 das Konkursamt des Bezirkes Y.________, welches mitgeteilt habe, aktuell über keine Firmenunterlagen der X.________ GmbH zu verfügen; diese müssten sich beim aufbewahrungspflichtigen Gesellschafter und Geschäftsführer befinden. In der Folge verpflichtete das kantonale Gericht den Beschwerdeführer mit Präsidialverfügiung vom 15. Februar 2006, "sämtliche für dieses Schadenersatzverfahren relevanten Firmenakten, insbesondere Lohnabrechnungen, Rechnungsstellungen, detaillierte Beitragsübersicht der Ausgleichskasse, amtliche Unterlagen über den schadenersatzrechtlich erheblichen Zeitpunkt der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Akten bzw. deren Publikation im Amtsblatt, dem Gericht noch einzureichen"; für den Fall, dass die Beschwerdegegnerin im Besitze der erwähnten (oder anderer relevanter) Firmenunterlagen (Kopien) sei, verpflichtete die Vorinstanz die Ausgleichskasse mit derselben Verfügung zur Edition. Nachdem diese Beweismassnahmen erfolglos geblieben waren, verzichtete die Vorinstanz auf Weiterungen und fällte den angefochtenen - die Beschwerde vom 24. September 2004 gutheissenden - Entscheid vom 13. Juni 2006.
4.3 Entgegen dem Standpunkt der Beschwerdeführerin ist die Vorinstanz mit den getätigten Beweisvorkehren ihren Abklärungspflichten gemäss Art. 61 lit. c ATSG (Untersuchungsgrundsatz) und § 22 in Verbindung mit § 43 der Verordnung über die Rechtspflege in Sozialversicherungssachen (SAR 271.131) und den konkreten Vorgaben des Eidgenössischen Versicherungsgerichts gemäss Urteil vom 31. August 2005 hinreichend nachgekommen. Mit den zwischenzeitlich getätigten vorinstanzlichen Abklärungen ist nunmehr rechtsgenüglich erstellt, dass die in diesem Schadenersatzprozess relevanten schriftlichen Akten dem Gericht nicht verfügbar gemacht werden können. Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdegegner den aktuellen Besitz massgebender Firmenunterlagen und sonstiger rechtserheblicher Akten unterschlägt oder diese böswillig vernichtet hat, besteht nicht, hat er doch bereits vor Einleitung des Einspracheverfahrens konsequent und glaubwürdig dargetan, dass sich die für die Beurteilung der Schadenersatzforderung bedeutsamen Firmenbelege (insbesondere Lohnbuchhaltung) beim Konkursamt bzw. Bezirksgericht Y.________ befänden respektive dort befinden müssten. Entgegen dem Einwand der Ausgleichskasse durfte das kantonale Gericht daher ohne Willkür (Art. 9 BV) und ohne Verletzung bundesrechtlicher Beweisgrundsätze (E. 3.2 hievor) davon ausgehen, dass ein Augenschein beim schadenersatzrechtlich Belangten keine neuen Erkenntnisse zutage fördern würde. Weiter war vorinstanzlich entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch von einer Zeugeneinvernahme der vor der Konkurseröffnung bei der X.________ GmbH beschäftigt gewesenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kein beweisrechtlich ausreichendes Ergebnis in allen rechtserheblichen Punkten zu erwarten gewesen. Zusätzliche Vorkehren, aufgrund welcher sich der massgebende Sachverhalt zuverlässig hätte ermitteln lassen, werden von der Beschwerdeführerin keine genannt und sind auch nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund, aber namentlich auch mit Blick auf die bereits in E. 2.3.1 des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 80/05 vom 31. August 2005 dargelegte, dem Untersuchungsgrundsatz Grenzen setzende Substantiierungspflicht der Ausgleichskasse war es nicht an der Vorinstanz, nebst der - erfolglosen - Anforderung der rechtserheblichen Akten beim Konkursamt Y.________ und bei den Parteien noch zusätzliche Nachforschungen zu tätigen (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 326/03 vom 31. August 2004 [E. 3.1], H 296/03 vom 11. Mai 2004 [E. 4.1], H 295/01 vom 20. August 2002 [E. 4.3], H 81/02 vom 10. Juli 2002 [E. 4b], H 256/01 vom 6. Mai 2002 [E. 4a], H 438/00 vom 13. Februar 2002 [E. 3b] und H 301/00 vom 13. Februar 2002 [E. 2d]).
4.4 Hat das kantonale Gericht die ihm möglichen und - unter Berücksichtigung der den Parteien obliegenden Substantiierungspflichten - zumutbaren Abklärungspflichten nunmehr erfüllt und vermag die Ausgleichskasse ihrerseits keine weiteren Akten beizubringen, welche Grund und Höhe der nach wie vor allein auf der im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 80/05 vom 31. August 2005 für unzureichend befundenen Aktenlage beruhenden Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 15'381.55 nachträglich rechtsgenüglich zu untermauern vermöchten, ist diesbezüglich Beweislosigkeit anzunehmen. Deren Folgen hat die Ausgleichskasse zu tragen (vgl. E. 3.2 hievor).
5.
Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die gestützt auf Art. 134 OG e contrario (in der vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Fassung) zu erhebenden Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 10. August 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: