BGer 6B_188/2007
 
BGer 6B_188/2007 vom 15.08.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_188/2007 /hum
Urteil vom 15. August 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wiprächtiger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiber Boog.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Christian Widmer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau.
Gegenstand
Betrug; Widerhandlung gegen das BVG; ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher,
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht,
1. Kammer, vom 15. März 2007.
Sachverhalt:
A.
Das Bezirksgericht Aarau erklärte X.________ mit Urteil vom 7. Juni 2006 des Betruges, der Widerhandlung gegen das BVG und der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher schuldig und verurteilte ihn zu 18 Monaten Gefängnis, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 7 Tagen, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 500.--, im Falle schuldhafter Nichtbezahlung umwandelbar in Haft. Von der Anklage der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der mehrfachen Erschleichung einer Falschbeurkundung und der unwahren Angaben über ein kaufmännisches Gewerbe sprach es ihn frei. Die Zivilforderungen verwies es auf den Zivilweg. Ferner entschied es über die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände.
Eine vom Beurteilten erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 15. März 2007 ab.
B.
X.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht, mit der er beantragt, er sei von der Anklage des Betruges, der Widerhandlung gegen das BVG und der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher frei zu sprechen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
C.
Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006, 1242). Die angefochtene Entscheidung ist nach diesem Datum ergangen. Die gegen diese gerichtete Beschwerde untersteht daher dem neuen Verfahrensrecht (Art. 132 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde richtet sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG). Sie ist von der in ihren Anträgen unterliegenden beschuldigten Person unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) erhoben worden. Auf die Beschwerde kann daher grundsätzlich eingetreten werden.
1.2 Die Beschwerde an das Bundesgericht kann wegen Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 und Art. 96 BGG geführt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist weder an die in der Beschwerde vorgetragene Begründung der Rechtsbegehren noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde mithin auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136, E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht darf indes nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG). Neue Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG).
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Verletzungen von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht kann es nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Der Begriff "offensichtlich unrichtig" ist gleichbedeutend mit "willkürlich" im Sinne von Art. 9 BV (Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen, d.h. willkürlichen Feststellung des Sachverhalts gilt - wie auch für die Rüge der Verletzung von Verfahrensrechten - Art. 106 Abs. 2 BGG. Danach prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. Andernfalls kann ein von dem im angefochtenen Entscheid festgestellten abweichender Sachverhalt nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 130 III 138 E. 1.4 S. 140). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
2.
Am 1. Januar 2007 sind auch der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches (erstes Buch) und die revidierten Bestimmungen über die Einführung und Anwendung des Gesetzes (drittes Buch) vom 13. Dezember 2002 in Kraft getreten. Die strafbaren Handlungen sind in den Jahren 2001 bis 2004 erfolgt. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB gelangt bei dieser Konstellation das neue Recht zur Anwendung, wenn es für die Beschwerdeführer das mildere ist.
Im zu beurteilenden Fall wendet die Vorinstanz das alte Recht an, da das neue nicht das mildere ist (angefochtenes Urteil S. 18). Hiegegen erhebt der Beschwerdeführer zu Recht keine Einwendungen.
3.
Dem Beschwerdeführer wird im Anklagepunkt des Betruges vorgeworfen, er habe gegenüber verschiedenen Versicherungen eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht und auf diese Weise zu Unrecht Versicherungsleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 468'681.95 bezogen.
Die kantonalen Instanzen stellen fest, der Beschwerdeführer sei am 23. Januar 2001 bei seiner Fahrt mit einem Fahrzeug seiner Firma Y.________ auf der A2 in Richtung Basel in eine Auffahrkollision verwickelt worden, als er bei einem Stau habe anhalten müssen. Das nachfolgende Fahrzeug habe den Stau zu spät bemerkt und habe nicht mehr rechtzeitig bremsen können, so dass es in den Wagen des Beschwerdeführers geprallt sei. Tags darauf habe der Beschwerdeführer seinen Hausarzt aufgesucht, der ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und ihn zu 80% arbeitsunfähig geschrieben habe. Der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt des Unfalls teilzeitlich bei der Post gearbeitet. Zudem sei er ab Oktober 2000 in Teilzeit für die Firma A.________ im Verkauf von Plattformen im Internet tätig gewesen.
In der Folge habe der Beschwerdeführer regelmässig seinen Hausarzt konsultiert, wobei er über die typischen Beschwerden eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule wie Kopfschmerzen, Übelkeit, Appetitlosigkeit, Gedächtnisschwund sowie Schmerzen bei aktiven und passiven Bewegungen der Halswirbelsäule geklagt und jeweils angegeben habe, keine Besserung zu verspüren. Die bildgebenden Untersuchungen hätten unauffällige Befunde hinsichtlich traumatischen ossären Läsionen ergeben, jedoch fortgeschrittene Osteochondrosen (degenerative Veränderungen) in den Segmenten C 4 - 7 gezeigt. Der Beschwerdeführer habe gegenüber den behandelnden Ärzten und den Versicherungen stets angegeben, aufgrund seiner Beschwerden nach wie vor nicht voll arbeitsfähig zu sein.
Ein am 7. Dezember 2004 vom Untersuchungsamt des Kantons Aargau in Auftrag gegebenes medizinisches Gutachten gelangte demgegenüber zum Schluss, dass der Beschwerdeführer spätestens ab Februar 2002 wieder voll arbeitsfähig gewesen sei und dass in der Zeit von April 2001 bis Februar 2002 eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 80% bestanden habe (angefochtenes Urteil S. 20 und 3 ff. [Anklageschrift]).
Die kantonalen Instanzen stellen gestützt auf die Aussagen der einvernommenen Zeugen und die durchgeführten Observationen durch ein Privatdetektivbüro fest, der Beschwerdeführer sei trotz der von ihm geltend gemachten vollen Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum nach dem Unfall vom 23. Januar 2001 bis Ende 2004 in erheblichem Ausmass für seine Firma Y.________ (Party- und Festservice mittels fahrbarer Grillwagen) tätig gewesen (angefochtenes Urteil S. 21 ff.). Er habe sich um alles gekümmert, was in der Firma angefallen sei. So habe er das gesamte Lager bewirtschaftet, sei für den Einkauf zuständig gewesen und habe die Poulets aufgespiesst. Er habe schwere Kisten und Gegenstände herumgeschleppt, Brot aufgebacken, Getränke bereit gestellt und habe beim Beladen der Wagen und Ankoppeln der Anhänger an die Fahrzeuge mitgeholfen. Er habe die Poulets in Zell abgeholt, wobei es sich jeweils um 40 - 50 Kisten à 11,5 kg handelte, und habe auch Pommes Frites in Säcken à 20 kg eingekauft. Ferner habe er Kühlschränke, Grills und Fahrzeuge repariert. Ausserdem habe er sich um die Grilleure seiner Firma gekümmert und teilweise mitgeholfen, die Grillstände an den Verkaufstandorten zu positionieren und Gestelle aufzubauen. Des weiteren stehe fest, dass der Beschwerdeführer mit Poulets der Firma B.________ in Aarau Handel getrieben habe (angefochtenes Urteil S. 22; erstinstanzliches Urteil S. 10 f.).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen den Schluss der Vorinstanz, er sei nicht vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen. Er rügt in diesem Zusammenhang eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo".
So habe die Vorinstanz bei der Würdigung der belastenden Zeugenaussagen nicht beachtet, dass die einvernommenen Belastungszeugen ehemalige Angestellte der Firma Y.________ gewesen seien, denen aufgrund ihres unredlichen Verhaltens im Betrieb teilweise fristlos habe gekündigt werden müssen. Die Zeugen seien daher mit ihm (dem Beschwerdeführer) zerstritten gewesen, so dass sie nicht glaubwürdig seien. Ausserdem habe die Vorinstanz die entlastenden Aussagen von C.________ und D.________ nicht berücksichtigt (Beschwerde, S. 8 ff., 24 f.).
Im Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer die Schlüsse, welche Vorinstanz aus der Observation durch einen Privatdetektiv gezogen hat. Sie habe namentlich nicht beachtet, dass die Observation dreieinhalb Jahre nach dem Auffahrunfall stattgefunden habe. Zu jenem Zeitpunkt habe er nach den Gutachten wieder als teilweise arbeitsfähig gegolten. Wenn ihm die Versicherungen dennoch bis 2004 volle Versicherungsleistungen ausgerichtet hätten, könne ihm dies nicht angelastet werden (Beschwerde S. 16 ff.).
Schliesslich macht er geltend, das Gutachten von Dr. E.________ sei untauglich. Die Vorinstanz berücksichtige namentlich nicht, dass der Gutachter ihn lediglich 20 Minuten untersucht habe und lediglich die frühere Beurteilung anderer Ärzte zusammengefasst habe (Beschwerde S. 18 ff.).
4.2 Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe nach seinem Auffahrunfall in seiner Firma die Aufgaben eines Geschäftsführers wahrgenommen und in beträchtlichem Umfang für sie gearbeitet, und der daraus gezogene Schluss, der Beschwerdeführer sei nicht vollständig arbeitsunfähig, sondern jedenfalls in einem erheblichen Ausmass arbeitsfähig gewesen (angefochtenes Urteil S. 23 f.; erstinstanzliches Urteil S. 10 f.), beruhen nicht auf einer Bundesrechtsverletzung. Das ergibt sich in erster Linie aus den Aussagen der als Zeugen einvernommenen ehemaligen Mitarbeiter. In diesem Zusammenhang nimmt die Vorinstanz zu Recht an, es könne ohne weiteres auf die belastenden Aussagen der Zeugen Fa.________ und Fb.________, G.________, H.________, I.________ und J.________ abgestellt werden, da es sich bei diesen Zeugen im Gegensatz zu den Entlastungszeugen wie C.________ und D.________ um Personen handle, die für den Beschwerdeführer in seiner Firma gearbeitet oder mit ihm geschäftliche Beziehungen unterhalten hätten. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, sind die Aussagen in sich stimmig, nachvollziehbar, enthalten zahlreiche Details und stimmen in den wesentlichen Punkten überein (angefochtenes Urteil S. 20; vgl. erstinstanzliches Urteil S. 7 ff.). Im Übrigen werden die Aussagen der Belastungszeugen teilweise durch den Bericht über die von einer Versicherungsgesellschaft in Auftrag gegebene Observation durch ein Privatdetektivbüro bestätigt (angefochtenes Urteil S. 21).
Was der Beschwerdeführer gegen die Würdigung der Zeugenaussagen vorbringt ist nicht geeignet, eine offensichtlich unrichtige oder auf einer Bundesrechtsverletzung beruhende Feststellung des Sachverhalts darzutun. So besteht in Lehre und Rechtsprechung Einigkeit darüber, dass bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Zeugenaussagen im Vordergrund die inhaltliche Analyse der Aussage und nicht die allgemeine Persönlichkeit des Zeugen steht. Die allgemeine Glaubwürdigkeit, die sich auf die Person bezieht, und die Glaubhaftigkeit, die nur die spezifische Aussage betrifft, sind mithin streng voneinander abzugrenzen (BGE 128 I 81 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 1P.609/2004 vom 18.11.2004 E. 3.1 je mit Hinweisen). Aus dem Umstand allein, dass zwischen einzelnen Zeugen und dem Beschwerdeführer Arbeitsstreitigkeiten bestanden, lässt sich somit nicht schliessen, die Aussagen der Zeugen seien nicht glaubhaft. Mit den Aussagen selbst setzt sich der Beschwerdeführer nicht im Einzelnen auseinander. Was er in diesem Zusammenhang vorbringt, erschöpft sich denn auch letztlich in einer blossen, auch unter der Herrschaft des Bundesgerichtsgesetzes unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil.
Dass die SUVA Luzern in der kreisärztlichen Untersuchung für die Zeit der Observation, d.h. dreieinhalb Jahre nach dem Autounfall, die zumutbare Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf 75 - 80% geschätzt hatte, trifft zu. Doch wurde dem Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt von seinen Ärzten aufgrund der von ihm beschriebenen Beschwerden, welche ihm eine Wiederaufnahme der Arbeit verunmöglichten, unbestrittener Massen ein Arbeitsunfähigkeit von 100% attestiert (angefochtenes Urteil S. 27; erstinstanzliches Urteil S. 11). Ausserdem klagte er gegenüber verschiedenen Ärzten auch noch im Jahre 2003 und 2004 über stetige heftige Rückenschmerzen und Erschöpfung, die ihn bereits nach kleineren körperlichen Anstrengungen von einer halben Stunde zum Hinlegen zwängen. Aufgrund seiner Beschwerden sei er nicht in der Lage, seinen Haushalt selbständig zu bewältigen und sein Geschäft zu führen (angefochtenes Urteil S. 25 f. mit Hinweisen).
Soweit sich der Beschwerdeführer schliesslich gegen die Würdigung des ärztlichen Gutachtens von Dr. E.________ (Untersuchungsakten Bd. 4.3.3, act. 43 670) wendet, beschränkt er sich auf die Rüge, der Gutachter habe ihn lediglich während 20 Minuten körperlich untersucht. Konkrete Anhaltspunkte, die gegen die Schlüssigkeit des Gutachtens sprechen würden, bringt er nicht vor. Damit begründet er seine Rüge nicht hinreichend. Im Übrigen übersieht der Beschwerdeführer, dass bei der Beantwortung der dem Gutachter unterbreiteten Fragen nicht allein die körperliche Untersuchung im Vordergrund stand, sondern diese zu einem grossen Teil auch die Auswertung und Gewichtung der bereits erstellten Arztberichte erforderte.
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
5.
5.1 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht erkannt, er habe die Ärzte und Versicherungen über seine Arbeitsunfähigkeit getäuscht. Die Vorinstanz verkenne, dass die verschiedenen untersuchenden Ärzte unterschiedliche Befunde gestellt hätten. Indem sie ausser Acht lasse, dass der Gutachter eine Täuschung in Bezug auf die Symptome und Beschwerden nicht für beweisbar halte, verfalle sie in Willkür (Beschwerde S. 20 f.). Als unhaltbar rügt der Beschwerdeführer im Weiteren den Schluss der Vorinstanz, es sei für die Frage der Arbeitsfähigkeit irrelevant, ob er für seine Tätigkeit Lohn bezogen habe (Beschwerde S. 22 ff.).
5.2 Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, der Beschwerdeführer habe die ihn untersuchenden Ärzte über das Ausmass seiner gesundheitlichen Beschwerden getäuscht, indem er jeweils geltend gemacht habe, er könne wegen seiner Beschwerden nicht arbeiten. Dadurch seien diese in den Irrtum versetzt worden, der Beschwerdeführer könne wegen seiner Beschwerden überhaupt nichts arbeiten und hätten ihm in der Folge jeweils eine volle Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Damit habe der Beschwerdeführer die Ärzte über das Ausmass seiner Beschwerden gestäuscht (angefochtenes Urteil S. 27; erstinstanzliches Urteil S. 11 f.).
5.3 Der Schluss der Vorinstanz ist nicht schlechterdings unhaltbar und verletzt den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel nicht. Auszugehen ist davon, dass beim Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule für die Diagnose in erster Linie von den Beschreibungen des Betroffenen auszugehen ist, wenn die Beschwerden durch die bildgebenden Untersuchungsmethoden nicht objektivierbar sind (angefochtenes Urteil S. 27; vgl. auch BGE 117 V 359 E. 4 und 5 und 119 V 335 E. 1). Dass von den begutachtenden Ärzten unterschiedliche Befunde gestellt worden sind, ist hier ohne Bedeutung, da der Beschwerdeführer jedenfalls zu 100% arbeitsunfähig geschrieben worden ist. Im Übrigen werfen ihm die kantonalen Instanzen nicht vor, er habe die Beschwerden vorgetäuscht. Sie gehen explizit zu seinen Gunsten davon aus, dass die geltend gemachten Beschwerden und Unfallfolgen tatsächlich bestanden (erstinstanzliches Urteil S. 12). Insofern läuft der Einwand des Beschwerdeführers, die eingeschränkte Beweglichkeit des Halses lasse sich bei einem Test nicht manipulieren, ins Leere (Beschwerde S. 21). Dasselbe gilt, soweit er auf die Bemerkung des Gutachters anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung hinweist, wonach die Täuschung nicht beweisbar sei, sondern sich nur anhand von Indizien vermuten lasse (vgl. Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung, Untersuchungsakten Bd. 8/8, act. 274). Vorgeworfen wird dem Beschwerdeführer ausschliesslich eine Täuschung über das Ausmass der Beschwerden und damit über den Umfang der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit.
Unbehelflich ist schliesslich, was der Beschwerdeführer in Bezug auf den von der Firma Y.________ bezogenen Lohn vorbringt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist die Frage, ob der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit Lohn erhalten hat, für die Bestimmung der Arbeitsunfähigkeit irrelevant (angefochtenes Urteil S. 23). Der Beschwerdeführer wendet sich denn auch lediglich gegen die Eventualbegründung der Vorinstanz, wonach feststehe, dass der Beschwerdeführer immer wieder für seine privaten Bedürfnisse Geld aus der Firma bezogen habe.
Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung von Art. 146 Abs. 1 StGB. Er sei von mehreren Ärzten eingehend untersucht worden. Dabei hätten ihm zwei beigezogene Spezialisten ein volle Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Es lasse sich daher nicht sagen, er habe die Ärzte getäuscht, so dass der Schuldspruch wegen Betruges zu Unrecht erfolgt sei. In jedem Fall fehle es am Tatbestandsmerkmal der Arglist (Beschwerde S. 30 ff.).
6.2 Die kantonalen Instanzen gelangen zum Schluss, der Beschwerdeführer habe die ihn untersuchenden Ärzte und mittels den von diesen ausgestellten Arbeitsunfähigkeitszeugnissen auch die Versicherungen darüber getäuscht, dass seine Arbeitsunfähigkeit nicht oder zumindest nicht zu 100% bestanden habe, sondern er in erheblichem Umfang arbeitsfähig war. Dabei gehen sie davon aus, dass der Beschwerdeführer tatsächlich unter den typischen Beschwerden eines Schleudertraumas gelitten habe, so dass sie ihm keine Täuschung über die Symptome vorwerfen. Sie nehmen indes gestützt auf den Umstand, dass er von früh morgens bis abends spät organisatorisch und koordinativ für seine Firma tätig war, an, er habe die Ärzte wenn nicht über das Vorliegen der Beschwerden, so doch über das Ausmass der Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit getäuscht. Indem er den Ärzten seine Arbeitstätigkeit für seine Firma verschwieg, habe er arglistig gehandelt, denn er habe davon ausgehen können, dass keiner der Ärzte Nachforschungen über seine Aktivitäten anstellen würde. Ausserdem habe er teilweise direkt gegenüber den Versicherungen bestätigt, wegen seiner Beschwerden nicht arbeiten zu können. In Anbetracht der Arztberichte und der persönlichen Bestätigungen habe für die Versicherungen kein Anlass bestanden, weitere Abklärungen über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu treffen (angefochtenes Urteil S. 28; erstinstanzliches Urteil S. 11 ff.).
6.3 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges u.a. schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Arglist ist gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses; mise en scène) bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a; 125 IV 124 E. 3; 122 IV 246 E. 3a).
6.4 Die Beschwerde erweist sich, auch soweit die rechtliche Würdigung des Sachverhalts gerügt wird, als unbegründet. Ausgangspunkt bildet der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach dem festgestellten Sachverhalt in einem erheblichen Ausmass für seine Firma tätig war. Seine Schilderungen zuhanden der Ärzte, wonach er bereits nach kleinsten Anstrengungen völlig erschöpft sei und sich ausruhen müsse, stehen daher mit den tatsächlichen Verhältnissen offensichtlich in Widerspruch. Das Merkmal der Täuschung ist offensichtlich gegeben. Aufgrund dieser wahrheitswidrigen Schilderungen des Beschwerdeführers haben ihm verschiedene Ärzte eine Arbeitsunfähigkeit von 100% attestiert. Die von einem Spezialisten aufgrund des durchgeführten MRI festgestellten vorbestandenen Schädigungen (vgl. Beschwerde S. 26/36) sind in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.
Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, geht an der Sache vorbei. So wird von den kantonalen Instanzen entgegen seiner Einwendungen nicht in Frage gestellt, dass er tatsächlich an den unter dem Begriff Schleudertrauma beschriebenen Beschwerden gelitten hat. Wie bereits ausgeführt wird ihm lediglich vorgeworfen, er habe über das Ausmass der Beschwerden getäuscht, wobei die Vorinstanz zu Recht offen lässt, in welchem exakten Ausmass der Beschwerdeführer arbeitsfähig war (vgl. angefochtenes Urteil S. 24; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 11 f.).
Unbegründet ist die Beschwerde auch, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Tatbestandsmerkmal der Arglist sei nicht erfüllt. Wie die kantonalen Instanzen zutreffend annehmen, ist der Arzt bei der Feststellung der Grades der Arbeitsunfähigkeit eines Schleudertraumapatienten mangels organisch nicht nachweisbarer pathologischer Befunde in hohem Masse auf das Ergebnis dessen Befragung zu seinen Beschwerden und Einschränkungen angewiesen (angefochtenes Urteil S. 29; erstinstanzliches Urteil S. 12). Indem der Beschwerdeführer seine erhebliche Arbeitstätigkeit für seine Firma verschwieg und vorgab, er fühle sich bereits nach relativ leichter körperlicher Arbeit müde und erschöpft (vgl. angefochtenes Urteil S. 25 f.), täuschte er die Ärzte und mittels deren Bescheinigungen die Versicherungen arglistig, denn eine Überprüfung dieser Angaben waren für die begutachtenden Ärzte nicht möglich oder jedenfalls mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden. Das ergibt sich ohne weiteres aus dem Umstand, dass sich erst durch eine aufgrund ernsthafter Zweifel an der behaupteten Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers durchgeführten mehrtägigen Observation nachweisen liess, dass dieser in einem erheblichen Ausmass erwerbstätig war.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 38 f.) ist auch der Motivationszusammenhang zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensverfügung gegeben. Die ärztlichen Berichte basierten auf den täuschenden Angaben des Beschwerdeführers und jene wiederum bildeten die Grundlage für die ausgerichteten Versicherungsleistungen. Die Vorinstanz nimmt zu Recht an, dass die Versicherungen in Wirklichkeit zu diesen Leistungen nicht oder zumindest nicht im geleisteten Umfang verpflichtet waren, da jedenfalls keine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit vorlag (angefochtenes Urteil S. 30). Worin in diesem Punkt eine Bundesrechtsverletzung liegen soll, ist nicht ersichtlich.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer wendet sich im Weiteren gegen den Schuldspruch der Widerhandlung gegen Art. 76 Abs. 3 BVG. Er habe seinem Buchhalter K.________ den Auftrag erteilt, die BVG-Gelder den Angestellten zu überweisen. Nachdem diesem habe gekündigt werden müssen, hätte sich dessen Nachfolger darum kümmern sollen. Er selbst habe über die buchhalterischen Abläufe nicht Bescheid gewusst. Auftrag und Pflicht, die Beiträge vom Lohn der Arbeitnehmer abzuziehen und an die Vorsorgestiftung zu überweisen, habe daher den Buchhaltern und nicht ihm selbst oblegen. Im Übrigen komme den Aussagen der als Zeugen einvernommenen Buchaltern nur beschränkte Beweiskraft zu, da beide wegen mangelhafter Leistungen hätten entlassen werden müssen und diese wegen der dadurch entstanden Missstimmung nicht glaubwürdig seien (Beschwerde S. 39 ff.).
7.2 Gemäss Art. 76 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu Fr. 20'000.-- bestraft, wer als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Beiträge vom Lohn abzieht und sie dem vorgesehenen Zweck entfremdet. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so findet die Strafbestimmung auf die Person, welche die Tat verübt hat und u.a. auf die geschäftsführenden Gesellschafter oder tatsächlich leitenden Personen, die es unterlassen, eine Widerhandlung des Untergebenen oder Beauftragten abzuwenden oder in ihren Wirkungen aufzuheben, Anwendung (Art. 77 BVG).
7.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist das angefochtene Urteil auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Aufgrund der erhobenen Beweise steht fest, dass der Beschwerdeführer von seinen Angestellten BVG-Beiträge abgezogen, diese aber bis zum Konkurs der Firma Y.________ am 8. November 2005 nicht an die Vorsorgeeinrichtung überwiesen hat (angefochtenes Urteil S. 31; erstinstanzliches Urteil S. 17 f.).
Dabei ist auch in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden, dass die kantonalen Instanzen sich auf die Aussagen der ehemaligen Mitarbeiter gestützt haben (vgl. hiezu oben E. 4.2). Was der Beschwerdeführer im Weiteren einwendet, verfängt nicht. Als Arbeitgeber war er zur Weiterleitung der Beiträge verpflichtet. Wenn seine Buchhalter nicht hinreichend hiefür besorgt waren, vermag ihn dies nicht zu entlasten. Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe die Beiträge an die Angestellten zurückbezahlt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, dienen die BVG-Beiträge der Altersvorsorge, weshalb er sich durch die Rückzahlung der Beträge nicht von der Verpflichtung, die Gelder einer Vorsorgeeinrichtung zu überweisen, befreien kann (angefochtenes Urteil S. 31).
8.
8.1 Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer den Schuldspruch wegen ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher. Er macht geltend, er habe von der Buchhaltung keine Ahnung gehabt und deshalb entsprechende Fachkräfte angestellt. Beide für die Firma tätigen Buchalter seien ihren Pflichten indes nicht nachgekommen. Mangels entsprechenden Kenntnissen habe er die Buchhaltung seiner Angestellten nicht überprüfen können. Er habe daher jedenfalls ohne Vorsatz gehandelt (Beschwerde S. 45 ff.).
8.2 Gemäss Art. 325 StGB wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig der gesetzlichen Pflicht, Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen oder Geschäftsbücher, Geschäftsbriefe und Geschäftstelegramme aufzubewahren, nicht nachkommt. Täter kann nur sein, wer der Buchführungspflicht untersteht (vgl. Art. 957 Abs. 1 OR).
8.3 Das angefochtene Urteil verletzt auch in diesem Punkt kein Bundesrecht. Nach dem rechtsmängelfrei festgestellten Sachverhalt ist im massgeblichen Zeitraum von Juni 2003 bis zur Konkurseröffnung am 8. November 2005 lediglich ein Zwischenabschluss per 31. August 2003 vorhanden. Eine eigentliche Buchführung fehlt für die gesamte Zeitspanne. Auch wenn der Beschwerdeführer die Führung und Aufbewahrung der Bücher Dritten übertragen hat, ist er für Auswahl, Instruktion und Überwachung verantwortlich geblieben. Da nach den Feststellungen der Vorinstanz der Beschwerdeführer den für die Buchhaltung zuständigen Personen die notwendigen Unterlagen nicht übergeben hat, hat er es zu verantworten, dass die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss geführt worden sind. Es kann hiefür ohne weiteres auf die zutreffenden Erwägungen der kantonalen Instanzen verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG; angefochtenes Urteil S. 32; erstinstanzliches Urteil S. 23 ff.).
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.
9.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da sein Rechtsbegehren vornherein als aussichtslos erschien, ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinen eingeschränkten finanziellen Verhältnissen kann bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. August 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: