BGer U 570/2006 |
BGer U 570/2006 vom 16.08.2007 |
Tribunale federale
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{T 7}
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U 570/06
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Urteil vom 16. August 2007
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger,
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Gerichtsschreiber Krähenbühl.
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Parteien
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C.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher, Hauptgasse 35, 4500 Solothurn,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 23. Oktober 2006.
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In Erwägung,
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dass das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die Beschwerde von C.________ gegen den Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 31. März 2004 mit Entscheid vom 23. Oktober 2006 teilweise gutgeheissen und die SUVA verpflichtet hat, ihrem Versicherten eine Rente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 60 % statt wie im angefochtenen Einspracheentscheid angenommen 59 % auszurichten (Dispositiv-Ziffer 1),
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dass das kantonale Gericht C.________ gleichzeitig eine von der SUVA zu erbringende (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 300.-, einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer, zugesprochen hat (Dispositiv-Ziffer 2),
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dass es die SUVA bereits in einer die Eintretensfrage betreffenden Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2005 zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 300.- verpflichtet hatte,
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dass C.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragen lässt, damit diese über die Höhe der Parteientschädigung für das kantonale Beschwerdeverfahren neu entscheide,
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dass die SUVA und das kantonale Gericht auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet,
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dass am 1. Januar 2007 das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 S. 1205 und 1243), der angefochtene Entscheid jedoch vorher ergangen ist, weshalb sich das Verfahren noch nach OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395),
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dass nach dem gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG auch im Unfallversicherungsbereich anwendbaren Art. 61 lit. g ATSG die obsiegende Beschwerde führende Person im kantonalen Verfahren Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat (Satz 1), wobei diese vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird (Satz 2),
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dass das Bundesgericht im Anwendungsbereich von Art. 61 lit. g ATSG als Frage des Bundesrechts frei prüft, ob der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der Bemessung der Parteientschädigung den bundesrechtlichen Anforderungen genügt, darüber hinaus aber praktisch nur, ob die Höhe der Parteientschädigung vor dem Willkürverbot standhält (SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51 E. 4.2 [C 223/05]),
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dass der Entscheid über die Parteientschädigung nach der Rechtsprechung in der Regel nicht begründet zu werden braucht, um eine sachgerechte Anfechtung überhaupt zu ermöglichen, eine Begründungspflicht jedoch angenommen wird, wenn sich das Gericht nicht an vorgegebene Tarife oder gesetzliche Regelungen hält oder von einer Partei aussergewöhnliche Umstände geltend gemacht werden (BGE 111 Ia 1 f.; ZAK 1986 S. 134 E. 2a) oder schliesslich wenn das Gericht die Parteientschädigung abweichend von einer Kostennote auf einen bestimmten, nicht der üblichen, praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag festsetzt (SVR 2000 IV Nr. 11 S. 31 E. 3b mit Hinweis),
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dass der angefochtene Entscheid hinsichtlich der zugesprochenen Parteientschädigung keine Begründung enthält, sich diesem insbesondere nicht entnehmen lässt, von welchem Aufwand und welchem Ausmass des Obsiegens bei der Bemessung der Parteientschädigung ausgegangen worden ist,
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dass dem vorinstanzlichen Entscheid auch nicht entnommen werden kann, nach welchem Tarif und auf Grund welcher gesetzlichen Grundlage die Parteientschädigung bestimmt worden ist,
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dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 4. Dezember 2006 lediglich festhält, die Reduktion der Parteientschädigung sei wegen der geringfügigen Erhöhung des Invaliditätsgrades um lediglich 1 % vorgenommen worden,
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dass von der beantragten Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks neuer - und begründeter - Festsetzung der Parteientschädigung dennoch abzusehen ist,
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dass der Vertreter des Bescherdeführers erst mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht eine Kostennote für das kantonale Verfahren eingereicht hat,
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dass er darin bei einem Arbeitsaufwand von 13,5 Stunden ein Honorar von Fr. 2700.-, Auslagen von Fr. 108.- sowie als Mehrwertsteuer den Betrag von Fr. 213.40, insgesamt somit Fr. 3021.40 geltend gemacht hat,
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dass nach der Rechtsprechung das Anwaltshonorar je nach kantonaler Anwaltsgebühren-Regelung willkürfrei innerhalb einer relativ weiten Bandbreite von Fr. 160.- bis Fr. 320.- pro Stunde, einschliesslich Mehrwertsteuer, festgelegt werden kann (BGE 131 V 153 E. 7 S. 159, SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51 E. 4.3 [C 223/05] und BVG Nr. 26 S. 98 E. 11.4.1 [B 15/05], je mit Hinweisen).
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dass die zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 300.- demgegenüber zwar gering ausgefallen ist, eine Verletzung von Bundesrecht aber dennoch ausgeschlossen werden kann,
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dass das kantonale Gericht nicht nur die Parteientschädigung im Endentscheid vom 23. Oktober 2006 von Fr. 300.- zugesprochen, sondern überdies im Laufe des Verfahrens schon mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2005 eine Parteientschädigung von ebenfalls Fr. 300.- gewährt hat, mithin für das ganze kantonale Verfahren - wie die SUVA mit Recht geltend macht - von einer insgesamt Fr. 600.- ausmachenden Parteientschädigung auszugehen ist,
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dass der Beschwerdeführer, indem der ihm zustehenden Rente neu ein lediglich um 1 % höherer Invaliditätsgrad zugrunde gelegt wird, nur einen minimen Teilerfolg erzielt hat, während er mit seiner Hauptargumentation, welche auf einen 25%igen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen abzielte, was zu einem Invaliditätsgrad von 65 % geführt hätte, nicht durchgedrungen ist,
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dass dieser Prozessausgang eine Reduktion der Parteientschädigung in dem von der Vorinstanz vorgenommenen Ausmass zu rechtfertigen vermag,
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dass jedenfalls nicht von einer Bundesrechtsverletzung gesprochen werden kann, zumal eine Parteientschädigung von Fr. 600.- immerhin rund einen Fünftel der im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren aufgelegten Kostennote ausmacht und sich dieser Betrag nach entsprechender Reduktion des geltend gemachten Arbeitsaufwandes im Bereich der oben erwähnten Bandbreite bewegt, in welcher das Anwaltshonorar rechtsprechungsgemäss ohne Willkür festgelegt werden kann,
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dass die Gerichtskosten vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen sind (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 134 OG),
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
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Luzern, 16. August 2007
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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