BGer U 466/2006
 
BGer U 466/2006 vom 22.08.2007
Tribunale federale
{T 7}
U 466/06
Urteil vom 22. August 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
Parteien
D.________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Christian Wyss, Keltenstrasse 102, 3018 Bern,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2006.
Sachverhalt:
A.
Der 1956 geborene D.________ war seit 1990 bei der Firma B.________ AG als Schlosser angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 21. Februar 2001 erlitt er einen Unfall mit Distorsion am rechten Knie, für dessen Behandlungskosten die SUVA bis Dezember 2001 aufkam. Bei einem Sturz auf die rechte Schulter am 20. Mai 2001 zog sich D.________ eine Partialruptur der Supraspinatussehne zu, welche am 28. Februar und 3. Juli 2002 operiert wurde. Am 16. Dezember 2002 schliesslich erlitt der Versicherte einen Verkehrsunfall mit Distorsion der HWS. Die SUVA stellte mit Verfügung vom 14. Juli 2005 die für die Folgen des Unfalles vom 16. Dezember 2002 erbrachten gesetzlichen Leistungen per 31. Juli 2005 ein und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 21. Juli 2005 für die Restfolgen des Unfalles vom 20. Mai 2001 ab 1. August 2005 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 19 % und eine Integritätsentschädigung entsprechend einem Integritätsschaden von 5 % zu. Die gegen die beiden Verfügungen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 29. November 2005 ab.
B.
Die Beschwerde, mit welcher D.________ die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen, die Festsetzung der unfallbedingten Invalidität auf mindestens 50 %, die angemessene Erhöhung der Integritätsentschädigung sowie die weitere Ausrichtung des Unfalltaggeldes während des Verfahrens beantragen liess, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 25. August 2006 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt D.________ beantragen, es sei die adäquat unfallkausale Invalidität neu zu bestimmen und auf mindestens 50 % festzusetzen, es sei das Unfalltaggeld während des Verfahrens weiter auszurichten und es sei die Integritätsentschädigung angemessen zu erhöhen, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanzen zurückzuweisen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz. 75) und es wurden die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Im angefochtenen Entscheid werden die Grundlagen für den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG) zutreffend wiedergegeben. Richtig dargelegt hat das kantonale Gericht des Weitern die Begriffe des für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 402 E. 4.3.1 S. 406, 119 V 335 E. 1 S. 337, je mit Hinweisen) und adäquaten (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461, je mit Hinweisen) Kausalzusammenhangs. Darauf wird verwiesen. Hervorzuheben ist, dass die Adäquanzbeurteilung nach HWS-Distorsionen (ohne organisch nachweisbare Unfallfolgeschäden) grundsätzlich nach der in BGE 117 V 359 E. 6a S. 366 und 369 E. 4b S. 382 dargelegten Rechtsprechung mit ihrer fehlenden Differenzierung zwischen körperlichen und psychischen Beschwerden zu erfolgen hat (zum Ganzen BGE 123 V 98 E. 2a S. 99, 119 V 335, 117 V 359 und 369 E. 4b S. 382 f.). Von diesem Grundsatz ist abzuweichen, wenn die zum typischen Beschwerdebild eines HWS-Schleudertraumas gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik aber unmittelbar nach dem Unfall ganz in den Hintergrund treten oder die physischen Beschwerden im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben: diesfalls ist die Prüfung der adäquaten Kausalität praxisgemäss unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall gemäss BGE 115 V 133 ff. vorzunehmen (BGE 123 V 98 E. 2a S. 99; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437, U 164/01). Ebenfalls nach BGE 115 V 133 ff. vorzugehen ist, wenn bei einer versicherten Person bereits vor dem Unfall psychische Beschwerden vorlagen, die durch das Unfallereignis verstärkt wurden. Dann nämlich kann nicht von einem vielschichtigen somatisch-psychischen Beschwerdebild - d.h. einem komplexen Gesamtbild von aus dem Unfall hervorgehenden psychischen Beschwerden und von ebenfalls (natürlich) unfallkausalen somatische Beschwerden - gesprochen werden, welches einer Differenzierung kaum zugänglich ist, weshalb die Voraussetzungen für die Rechtsprechung zum adäquaten Kausalzusammenhang bei Schleudertraumen der HWS oder äquivalenten Verletzungsmechanismen (BGE 117 V 359) nicht erfüllt sind (RKUV 2000 Nr. U 397 S. 327, U 273/99; Urteil U 52/06 vom 14. Mai 2007).
3.
3.1 Die Vorinstanz ging im Wesentlichen gestützt auf die Berichte des SUVA-Kreisarztes Dr. med. G.________ vom 27. Februar 2003, 12. August 2003 und 6. Juni 2005 sowie des Dr. med. L.________ vom 25. September 2003 davon aus, dass im Zeitpunkt der Einstellung der Leistungen aus dem Unfall vom 16. Dezember 2002 per Ende Juli 2005 noch gewisse somatische Beschwerden vorlagen, die jedoch einerseits mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 20. Mai 2001 zurückzuführen seien und unter Berücksichtigung derer andrerseits ein ganztägiger Einsatz für leichte bis mittelschwere körperliche Aktivitäten ohne Arbeiten mit der Schulter über der Horizontalen sowie ohne schnelle, repetitive, kraftverlangende Rotationsbewegungen der Schulter und ohne Arbeiten in Zwangshaltung des Kopfes oder schnelle, repetitive Bewegung verlangende Tätigkeiten möglich seien. Was die im Sommer 2005 vorhandenen psychischen Beschwerden anbelangt, kam das kantonale Gericht zum Schluss, dass diese - selbst wenn sie teilweise unfallbedingt seien - mangels adäquaten Kausalzusammenhangs zu einem der Unfallereignisse keinen Leistungsanspruch gegenüber der Unfallversicherung begründen würden. Die Adäquanz prüfte es nach den von der Rechtsprechung für Unfälle mit psychischen Folgeschäden, nicht nach den für ein HWS-Schleudertrauma aufgestellten Kriterien. Unter Berücksichtigung der unfallkausalen somatischen Restbeschwerden bestätigte die Vorinstanz den von der SUVA vorgenommenen Einkommensvergleich und den daraus resultierenden unfallbedingten Invaliditätsgrad von 19 % sowie die zugesprochene, auf einer Integritätseinbusse von 5 % basierenden Integritätsentschädigung.
3.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, eine kombinierte, vernetzte Beurteilung der Folgen der beiden Unfälle vom 20. Mai 2001 und 16. Dezember 2002 würde zu einem andern Ergebnis führen. Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen der physischen und psychischen Arbeitsunfähigkeit und den beiden Unfällen sei unbestritten. Bei der Beurteilung der adäquaten Kausalität zwischen der psychisch mitbedingten Arbeitsunfähigkeit von 50 % und den Unfallereignissen sei die Vorinstanz zu Unrecht nicht nach den Kriterien der Rechtsprechung für Schleudertraumas vorgegangen, da das Vorliegen des typisch bunten Beschwerdebildes ärztlich bestätigt worden sei. Von den sieben Kriterien der sogenannten Schleudertraumapraxis seien vier klarerweise erfüllt, so die lange Dauer der Behandlung, Dauerbeschwerden, ein schwieriger Heilungsverlauf sowie eine lange Dauer hoher Arbeitsunfähigkeit. Die adäquate Kausalität des letzten Unfalls und erst recht der beiden Unfälle in ihrem Zusammenwirken an der 50%igen psychischen Arbeitsunfähigkeit wären daher zu bejahen, was zusammen mit der somatischen Beeinträchtigung von 18 % zu einem unfallbedingten Invaliditätsgrad von 50-60 % und einem entsprechend höheren Anspruch gegenüber der Unfallversicherung führen würde. Auch die zugesprochene Integritätsentschädigung berücksichtige einseitig die Schulterbeschwerden und wäre unter Berücksichtigung des grossen Verlusts der Konzentrationsfähigkeit sowie der persistierenden somatoformen Schmerzen auf 25 % zu erhöhen.
4.
Aufgrund der medizinischen Aktenlage nicht zu beanstanden und auch nicht bestritten ist die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einstellung der Leistungen für den Unfall vom 16. Dezember 2002 per Ende Juli 2005 noch an gewissen somatischen Beschwerden litt, die ihn jedoch hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht einschränken. Streitig und zu prüfen ist jedoch, ob aufgrund der vorhandenen psychischen Beschwerden ein höherer Leistungsanspruch gegenüber der SUVA besteht und in diesem Rahmen insbesondere die Adäquanz des Kausalzusammenhangs.
4.1 Der Versicherte hatte am 21. August 2002 wegen einer depressiven Entwicklung erstmals das Zentrum X.________ aufgesucht. Dort fanden am 10. und 25. September 2002, am 23. Oktober 2002 sowie am 7. und 17. Februar 2003 weitere Konsultationen statt. Im Vordergrund standen gemäss Bericht vom 11. Juli 2003 eine anxio-subdepressive Grundstimmung, körperbezogene Ängste mit Vermeidungsverhalten, eine leichte Minderung des Antriebs sowie eine kaum korrigierbare kognitive Fixierung auf chronische Schmerzen. Diagnostiziert wurde eine Anpassungsstörung mit inadäquater Krankheitsbewältigung bei chronischem Schmerzsyndrom und psychosozialer Belastung. Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung vom 29. Oktober 2003 stellte die SUVA-Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Frau Dr. med. H.________ die Diagnose einer mittelschweren depressiven Störung ohne somatisches Syndrom sowie einer Angststörung. Sie hielt im Bericht vom 26. November 2003 fest, der Beginn der depressiven Symptomatik sei nicht genau datierbar, doch sei sie sicher seit Sommer 2002 ausgeprägt vorhanden. Es bestehe wahrscheinlich - so die Fachärztin - kein direkter Kausalzusammenhang zwischen der depressiven Störung und der Schulterverletzung oder der HWS-Distorsion, doch spreche der Verlauf dafür, dass sich die bereits vorbestehende ausgeprägte depressive Symptomatik nach dem letzten Unfallereignis im Dezember 2002 verstärkt habe. In den Berichten vom 15. Dezember 2004 und 23. März 2005 kam der SUVA-Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. A.________, zu ähnlichen Ergebnissen, ging jedoch nur noch von einer leichten depressiven Störung ohne somatisches Syndrom aus. Die Arbeitsunfähigkeit schätzte er aus rein psychiatrischer Sicht auf 50 %.
4.2 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, erfüllen die vorhandenen medizinischen Berichte die von der Rechtsprechung entwickelten beweisrechtlichen Anforderungen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) und ermöglichen eine Beurteilung der sich stellenden Fragen, weshalb sich weitere medizinische Abklärungen erübrigen.
4.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das kantonale Gericht den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den diagnostizierten psychischen Beeinträchtigungen und den Unfallereignissen nicht bejaht, sondern vielmehr zu Recht nur festgehalten, dass diese Beschwerden, auch wenn sie teilweise unfallbedingt seien, keinen Leistungsanspruch begründen würden, weil es an der ebenfalls erforderlichen Adäquanz fehle.
4.4
4.4.1 Was den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und den Unfallereignissen anbelangt, ist zunächst mit der Vorinstanz festzustellen, dass er bezüglich des Unfalles vom 20. Mai 2001 zu verneinen ist, da es sich dabei um einen leichten Unfall im Sinne der Rechtsprechung gehandelt hatte.
4.4.2 Bezüglich des Unfalles vom 16. Dezember 2002, bei welchem der Versicherte eine HWS-Distorsion erlitten hatte, sodann stellt sich die Frage, wie die Adäquanz zu prüfen ist. Die Rechtsprechung zum adäquaten Kausalzusammenhang bei Schleudertraumen der HWS, nach welcher nicht unterschieden wird, ob die Beschwerden mehr organischer und/oder psychischer Natur sind (BGE 117 V 359 E. 5d/aa S. 363), geht davon aus, dass diese Beschwerden miteinander eng verwoben sind und eine "Differenzierung angesichts des komplexen und vielschichtigen Beschwerdebildes in heiklen Fällen gelegentlich grosse Schwierigkeiten bereitet" (BGE 117 V 359 E. 5d/aa S. 363f.). Voraussetzung für die Anwendung dieser Praxis ist aber, dass die psychischen Beschwerden aus dem Unfall hervorgehen und zusammen mit den organischen Beschwerden, die ebenfalls auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, ein komplexes Gesamtbild ergeben. So verhält es sich im vorliegenden Fall - wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat - nicht. Vielmehr litt der Beschwerdeführer, wie aus E. 4.1 hervorgeht, bereits vor dem Unfallereignis vom 16. Dezember 2002 an psychischen Beschwerden, die teilweise identisch sind mit nach dem Unfall festgestellten Leiden, und begab sich deswegen in Behandlung. Selbst wenn das Unfallereignis die psychische Situation verschlimmert hat, zeigt sich diese Verschlechterung nicht als mit dem organisch-psychischen Beschwerdebild nach Schleudertrauma der HWS eng verflochtene Entwicklung, sondern als ein durch den Unfall verschlechterter Vorzustand.
In Anbetracht der vorbestehenden und dominierenden psychischen Beschwerden hat die Vorinstanz die adäquate Kausalität zu Recht nach den bei Unfällen mit psychischen Folgeschäden geltenden Grundsätzen geprüft (BGE 115 V 133). Zutreffenderweise hat sie dabei den Unfall als höchstens mittelschwer, im Grenzbereich zu einem leichten Ereignis qualifiziert. Mit dem kantonalen Gericht ist sodann festzustellen, dass die praxisgemäss in die Beurteilung miteinzubeziehenden Kriterien weder in gehäufter Weise erfüllt sind noch eines der Kriterien in besonders ausgeprägter Weise gegeben ist. Auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen. Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgetragen wird, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Soweit einzelne Kriterien auffallen, wie der Beschwerdeführer geltend macht, ist dies nämlich in der psychischen Problematik begründet, was im Rahmen der Adäquanzbeurteilung bei Unfällen mit psychischen Folgeschäden eben ausser Acht zu lassen ist.
4.5 Der von der SUVA unter Berücksichtigung der somatischen Einschränkungen vorgenommene und vorinstanzlich bestätigte Einkommensvergleich ist aufgrund der Aktenlage nicht zu beanstanden und wird auch nicht bestritten.
5.
Die Integritätsentschädigung für die unfallbedingte Integritätseinbusse schliesslich hat die SUVA gestützt auf den Bericht des Kreisarztes Dr. med. G.________ vom 27. Februar 2003 auf 5 % festgesetzt. Dies ist mit der Vorinstanz als rechtmässig zu erachten (vgl. Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 UVG; Art. 36 UVV; Anhang 3 zur UVV; BGE 124 V 29 E. 1c S. 32 mit Hinweis). Sowohl die SUVA wie auch das kantonale Gericht haben dargelegt, dass der so abgegoltene Integritätsschaden eine Folge des Unfalles vom 20. Mai 2002 ist, wohingegen aus dem Unfall vom 16. Dezember 2002 entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein weiterer Anspruch resultiert. Auf die diesbezüglichen Ausfürungen wird verwiesen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 22. August 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: