BGer U 533/2006 |
BGer U 533/2006 vom 27.08.2007 |
Tribunale federale
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{T 7}
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U 533/06
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Urteil vom 27. August 2007
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
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Gerichtsschreiberin Polla.
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Parteien
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B.________, 1969, Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Ehemann, H.________, und dieser vertreten durch Fürsprecher Beat Müller-Roulet, Schwarztorstrasse 28, 3007 Bern,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. September 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1969 geborene B.________ war vom 8. März 1999 bis 31. Januar 2001 als Abpackerin im Umfang von 50 % bei der Firma X.________ AG tätig gewesen und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert.
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Am 13. Oktober 2000 meldete sie sich unter Hinweis auf Rücken- Bein- und Kniebeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 5. Dezember 2002 einen Anspruch auf Invalidenrente. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 25. Januar 2005), welchen Entscheid das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute Bundesgericht) mit Urteil vom 9. August 2005, I 151/05, bestätigte.
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Am 24. Oktober 2002 teilte der Rechtsvertreter von B.________ der ehemaligen Arbeitgeberin mit, die Versicherte sei am 13. September 1999 beim Käseportionieren verunfallt, indem sie ausgerutscht und auf das Gesäss gefallen sei. Am 13. November 2002 erstattete er der SUVA dieselbe Unfallmeldung. Nach medizinischen Abklärungen verneinte die SUVA mit Verfügung vom 16. April 2004 ihre Leistungspflicht, da kein Unfallereignis im Rechtssinne vorliege. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 30. Juni 2005).
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 29. September 2006 ab.
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C.
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B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; der Vorfall vom 13. September 1999 sei als Unfall anzuerkennen und die SUVA sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Im Weitern sei ihr für das kantonale und das letztinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
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Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid ist indessen vorher ergangen, weshalb sich das Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
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2.
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In formellrechtlicher Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, das vorinstanzliche Gericht sei nicht gehörig besetzt gewesen, da es nur in Zweier- anstatt Dreierbesetzung geurteilt habe. Entgegen dieser Ansicht ist nicht ersichtlich, inwiefern hier das kantonale Gericht in korrekter Anwendung kantonalen Prozessrechts (vgl. Art. 61 ATSG) gestützt auf Art. 126 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern (VRPG; in der hier anwendbaren Fassung vom 17. September 2003), welches festlegt, dass die Spruchbehörde offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung beurteilt, grundlegende Verfahrensvorschriften - auch im Sinne des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs gemäss Art. 29 BV - verletzt haben sollte.
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3.
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Materiellrechtlich streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin am 13. September 1999 einen Unfall im Sinne von alt Art. 9 Abs. 1 UVV (in Kraft gewesen bis 31. Dezember 2002) erlitten hat.
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3.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Unfallbegriff (alt Art. 9 Abs. 1 UVV) sowie die Rechtsprechung zum Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors (BGE 122 V 230 E. 1 S. 233 mit Hinweisen; vgl. RKUV 2004 Nr. U 530 S. 576, U 123/04, E.1.2) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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3.2 Die Vorinstanz hat einlässlich und mit in allen Teilen überzeugender Begründung, auf die verwiesen wird, erwogen, dass der von der Beschwerdeführerin behauptete Sachverhalt, wonach sie beim Käseschneiden ausgeglitten und zu Boden gestürzt sei, mangels glaubhaft dargelegter Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors im Sinne einer unkoordinierten Bewegung, nicht als Unfall im Rechtssinne zu qualifizieren ist. Was letztinstanzlich dagegen vorgebracht wird, vermag zu keinem abweichenden Ergebnis zu führen. Sämtliche initialen medizinischen Akten und Aussagen der Versicherten lassen den Schluss nicht zu, dass eine unkoordinierte Bewegung - d.h. eine Störung der körperlichen Bewegung durch etwas "Programmwidriges" wie Stolpern, Ausgleiten, Anstossen oder ein reflexartiges Abwehren eines Sturzes etc. (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E. 2d, U 335/98; 1999 Nr. U 345 S. 422 E. 2b, U 114/97 mit Hinweisen und 1999 Nr. U 333 S. 199 E. 3c/aa, U 246/96) - oder ein mit Blick auf die Konstitution und die berufliche oder ausserberufliche Gewöhnung der Versicherten ausserordentlicher Kraftaufwand (eine sinnfällige Überanstrengung) beim Heben oder Verschieben einer Last - (BGE 116 V 139 E. 3b mit Hinweisen) vorlag. Gemäss Bericht des Regionalspitals Y.________ vom 14. September 1999 wurde die Versicherte am Tag des Ereignisses vom 13. September 1999 aufgrund von rechtsseitigen Leistenschmerzen und einem Kollaps mit Schütteln und fraglicher Hyperventilation ambulant behandelt, wobei einleuchtend und nachvollziehbar dargelegt wurde, es sei aufgrund der Schmerzen zu einem Tonusverlust mit Zusammensinken gekommen; dass sie ausgerutscht und somit gestürzt sei, wurde nirgends erwähnt. Nichts anderes ergibt sich aus der konsiliarisch-psychiatrischen Untersuchung am Regionalspital Y.________ vom 15. September 1999, wonach die Beschwerdeführerin am 13. September 1999 wegen rechtsseitigen Leistenschmerzen und Kollaps mit Schütteln auf die Intensivstation gekommen sei und ohne somatischen Befund nach wenigen Stunden entlassen werden konnte. Gegenüber Dr. med. I.________, Oberarzt Psychiatrie, welcher den Verdacht auf eine Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0; differentialdiagnostisch: hypochondrische Störung) äusserte, gab die Versicherte am 15. September an: "Vor zwei Tagen habe sie während der Arbeit um 11.00 Uhr Schmerzen in der rechten Leiste verspürt und keine Kraft mehr im Bein gehabt (...). Gestern habe sie zu Hause nicht mehr laufen können, weswegen es erneut zur Hospitalisation gekommen sei, (...)". Auch gegenüber einer hinzugerufenen Betriebsmitarbeiterin, welche die Versicherte am Boden liegend fand, machte sie starke Unterleibsschmerzen mit Ausstrahlung in die Beine geltend (SUVA-Protokoll vom 11. März 2003). Erst im Bericht des Inselspitals Z.________ vom 20. Februar 2001 findet sich unter den anamnestischen Angaben der Hinweis auf ein am 13. September 1999 erlittenes leichtes Trauma, da sie beim Arbeiten zu Boden gestürzt sei. Eine Programmwidrigkeit in der Bewegung im Sinne eines Ausrutschen oder Ausgleiten wurde auch hier nicht erwähnt. Überdies ist dabei zu beachten, dass sich der medizinische Begriff des Traumas nicht mit dem Unfallbegriff deckt. Ein traumatisches Ereignis oder Trauma im medizinischen Sinne kann neben dem eigentlichen Unfall im Rechtssinne auch Ereignisse umfassen, denen der Charakter der Ungewöhnlichkeit und/oder der Plötzlichkeit abgeht (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 130 V 380 mit Hinweis; Urteil U 71/05 vom 9. August 2006, E. 3.1). Auch daraus, dass bei oder nach einer Körperbewegung Schmerzen auftreten, kann allein nicht auf eine ungewöhnliche Ursache im Sinne eines programmwidrig gestörten Ablaufs geschlossen werden (Urteil U 258/04 vom 23. November 2006, E. 3.2 mit Hinweis). Damit vermag die Beschwerdeführerin weder die einzelnen Umstände des von ihr geschilderten Unfallgeschehens glaubhaft zu machen, noch dass die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt worden ist (BGE 99 V 136 E. 1 S. 138; RKUV 1996 Nr. U 253 S. 199, U 219/95, E. 4d mit Hinweisen). Es besteht nach dem Gesagten kein Anlass für weitere medizinische Abklärungen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, weshalb es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden hat.
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4.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird.
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5.
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Rechtsprechungsgemäss sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 201 E. 4a S. 202, 371 E. 5b S. 372, je mit Hinweisen). Der vorinstanzliche Entscheid, das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen, war korrekt, weil auf Grund der eindeutigen Aktenlage offensichtlich der Unfallbegriff nicht erfüllt war. Nachdem die Vorinstanz in ihrem Entscheid die Rechtslage noch einmal einlässlich darlegte und begründete und in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen nichts Erhebliches vorgebracht wird, ist diese ebenso von vornherein als aussichtslos zu betrachten. Dem Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das vor- und letztinstanzliche Verfahren ist darum nicht stattzugeben. Die SUVA stellt den Antrag, es seien dem Rechtsvertreter der Versicherten - dem Verursacherprinzip folgend - wegen Unbelehrbarkeit Gerichtskosten aufzuerlegen. Obschon die Beschwerdeführung an Mutwilligkeit grenzt (SVR 2007 IV Nr. 19 S. 68, E. 2, I 252/06), wird von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen (Art. 134 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
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Luzern, 27. August 2007
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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