BGer H 174/2006
 
BGer H 174/2006 vom 28.08.2007
Tribunale federale
{T 7}
H 174/06
H 178/06
Urteil vom 28. August 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Kernen,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Parteien
H 174/06
Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel,
Viaduktstrasse 42, 4051 Basel, Beschwerdeführerin,
gegen
X.________ AG, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Marta Mozar,
Seestrasse 6, 8027 Zürich,
und
H 178/06
X.________ AG, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Marta Mozar,
Seestrasse 6, 8027 Zürich,
gegen
Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel,
Viaduktstrasse 42, 4051 Basel, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 29. August 2006.
Sachverhalt:
A.
Die X.________ AG erbrachte in den Jahren 2000 bis 2004 im Hinblick auf die vorzeitige Pensionierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Zahlungen an ihre Pensionskasse. Bei einer Arbeitgeberkontrolle erhielt die Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes von diesen Zahlungen Kenntnis. Mit Verfügung vom 21. November 2005 verpflichtete die Ausgleichskasse die X.________ AG für die Jahre 2000 bis 2004 zur Entrichtung paritätischer AHV/IV/EO/AlV-Beiträge einschliesslich Verwaltungskosten und Zinsen von insgesamt Fr. 1'039'632.- auf diesen Zahlungen.
Auf Einsprache der X.________ AG hin hielt die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 11. Januar 2006 an ihrem Standpunkt fest.
B.
In teilweiser Gutheissung der von der X.________ AG hiegegen eingereichten Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt den Einspracheentscheid auf und wies die Sache an die Ausgleichskasse zurück, damit sie gestützt auf die von der X.________ AG einzureichenden Unterlagen über die Beiträge samt Verzugszins im Sinne der Erwägungen neu verfüge (Entscheid vom 29. August 2006).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Ausgleichskasse, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben.
Die X.________ AG schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das kantonale Sozialversicherungsgericht äussert sich in ablehnendem Sinne zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
D.
Die X.________ AG führt ebenfalls Verwaltungsgerichtsbeschwerde; sie stellt das Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben mit der Feststellung, dass sämtliche von ihr an die Pensionskasse geleisteten Zahlungen beitragsfrei sind. Ferner ersucht sie um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels.
Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst und sich das Sozialversicherungsgericht in ablehnendem Sinne zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde äussert, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 128 V 124 E. 1 S. 126; vgl. auch BGE 128 V 192 E. 1 S. 194).
2.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.1 Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Bundesgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Bundesgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht.
2.2 Gemäss Art. 110 Abs. 4 OG findet ein zweiter Schriftenwechsel nur ausnahmsweise statt. Die X.________ AG hat bereits in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, einen zweiten Schriftenwechsel durchzuführen. Zu diesem Zeitpunkt kann die Beschwerde führende Partei noch gar nicht beurteilen, ob aus ihrer Sicht eine Stellungnahme zu den Eingaben der Gegenpartei oder der Vorinstanz erforderlich sein wird. Ein derartiger Antrag ist verfrüht, weshalb es sich rechtfertigt, der Beschwerde führenden Partei die Vernehmlassungen, sofern sie nicht neue rechtserhebliche Vorbringen enthalten, nur zur Kenntnisnahme zuzustellen. Hält die Partei eine Stellungnahme für erforderlich, muss sie diese dem Bundesgericht unverzüglich beantragen oder einreichen (Urteil des Bundesgerichts 1A.276/2004 vom 12. Juli 2005). Im vorliegenden Fall hat die X.________ AG auf die Vernehmlassung der Vorinstanz und der Ausgleichskasse nicht reagiert. Damit besteht keine Veranlassung, ihr jetzt noch eine solche Möglichkeit einzuräumen.
2.3 Entgegen der Behauptung der X.________ AG hat die Vorinstanz mit ihrem Entscheid keine reformatio in peius vorgenommen. Auch wenn sie in einem Punkt zum Nachteil der X.________ AG entschieden hat, ergibt sich gesamthaft - unter Einschluss der Punkte, in welchen das kantonale Gericht die Sache an die Ausgleichskasse zurückgewiesen hat -, keine Abänderung des Einspracheentscheides zum Nachteil der X.________ AG, welche vorgängig unter Hinweis auf die Möglichkeit des Beschwerderückzugs hätte angezeigt werden müssen. Dies gilt umso mehr, als eine Rückweisung an die Verwaltung für sich allein betrachtet ohnehin keine reformatio in peius darstellen kann. Von einer solchen kann nur gesprochen werden, wenn die urteilende Instanz selber einen reformatorischen Entscheid fällt (ARV 1995 Nr. 23 S. 138 E. 3a; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 226/99 vom 15. Mai 2000).
3.
Gemäss Art. 5 Abs. 1 AHVG werden vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. Als massgebender Lohn gilt laut Art. 5 Abs. 2 AHVG jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Zum massgebenden Lohn gehören insbesondere auch Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, soweit sie nicht im Sinne von Art. 8ter AHVV vom massgebenden Lohn ausgenommen sind (Art. 7 lit. q AHVV in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung). Nach Art. 5 Abs. 4 AHVG kann der Bundesrat Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat Art. 8 ff. AHVV erlassen. Art. 8 lit. a AHVV in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung bestimmt, dass reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem DGB erfüllen, nicht zum massgebenden Lohn gehören. Des Weiteren nimmt Art. 8ter Abs. 1 lit. c AHVV, in Kraft seit 1. Januar 2001, Leistungen im Rahmen einer Vorruhestandsregelung des Arbeitgebers vom massgebenden Lohn aus, soweit sie acht Monatslöhne nicht übersteigen.
4.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Ausgleichskasse auf den im Hinblick auf die vorzeitige Pensionierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von der X.________ AG an ihre Pensionskasse vergüteten Zahlungen zu Recht paritätische Beiträge erhoben hat.
4.1 Dem Einspracheentscheid vom 11. Januar 2006 ist zu entnehmen, dass die Ausgleichskasse Art. 8ter Abs. 1 lit. c AHVV angewendet und demnach ab dem Jahr 2001 Leistungen der X.________ AG zu Gunsten der Arbeitnehmer, soweit sie im Einzelfall acht Monatslöhne nicht überstiegen, als beitragsfrei erachtet, während sie die im Jahr 2000 getätigten Einlagen nach dem bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Art. 6bis AHVV behandelt hat.
4.2 Die Vorinstanz hat die von der X.________ AG im Jahr 2004 im Hinblick auf die Pensionierungen auf Wunsch der Mitarbeitenden bezahlten Einmaleinlagen gestützt auf Art. 8 lit. a AHVV vom massgebenden Lohn ausgenommen. Gleich verfahren ist sie teilweise mit Einlagen der X.________ AG in die Pensionskasse im Jahr 2004 für Pensionierungen, die auf Wunsch der Firma erfolgten, wobei sie die Höhe des unter Art. 8 lit. a AHVV zu subsumierenden Anteils an den reglementarischen Einlagen nicht feststellen konnte, weshalb sie die Sache in diesem Punkt an die Ausgleichskasse zurückwies. Die in den Jahren 2001 bis 2003 erbrachten Zahlungen der X.________ AG fallen demgegenüber nach Auffassung der Vorinstanz nicht unter Art. 8 lit. a AHVV. Hingegen bejahte das kantonale Gericht insoweit grundsätzlich die Anwendbarkeit von Art. 8ter Abs. 1 lit. c AHVV, wonach Leistungen im Rahmen einer Vorruhestandsregelung des Arbeitgebers nicht zum massgebenden Lohn gehören, soweit sie acht Monatslöhne nicht übersteigen, auf den vorliegenden Sachverhalt. Es war jedoch der Ansicht, dass aufgrund der Akten nicht ersichtlich sei, ob die ganze Belegschaft in den Genuss der reglementarischen Vorruhestandsregelung gelangt, was nach den vom BSV herausgegebenen Verwaltungsweisungen indessen erforderlich wäre, weshalb es die Sache auch in diesem Punkt an die Ausgleichskasse zurückwies.
Zu guter Letzt stellte die Vorinstanz fest, die von der X.________ AG im Jahre 2000 zu Gunsten einer einzelnen Mitarbeiterin in die Pensionskasse einbezahlte Einlage in der Höhe von Fr. 242'890.- gehöre vollumfänglich zum massgebenden Lohn, weshalb die Sache auch in diesem Punkt zur Beitragsfestsetzung an die Verwaltung zurückzuweisen sei.
4.3 Die Ausgleichskasse beharrt in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde vollumfänglich auf ihrem Standpunkt gemäss Einspracheentscheid. Sie macht geltend, es gehe ausschliesslich um Leistungen des Arbeitgebers, welche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erbracht wurden. Diese zählten nach Art. 7 lit. q AHVV zum massgebenden Lohn, soweit sie nicht im Sinne von Art. 8ter AHVV von diesem ausgenommen seien. Da nur jene Arbeitnehmer von der Regelung profitierten, welche vorzeitig in Pension gehen, liege eine Vorruhestandsregelung nach Art. 8ter Abs. 1 lit. c AHVV vor.
4.4 Die X.________ AG wiederum weist zur Hauptsache darauf hin, dass die durch die Pensionskasse zu gewährenden Leistungen laut Reglement zwingend durch sie als Arbeitgeberin finanziert werden müssten. Reglementarische Beiträge seien indessen nach Art. 8 lit. a AHVV vom massgebenden Lohn ausgenommen. Ferner äussert sie sich einlässlich zum angefochtenen Entscheid, soweit dieser sich mit den Reglementen der Pensionskasse befasst; sie behauptet überdies, dass entgegen den Erwägungen der Vorinstanz bereits nach dem Reglement 1997 der Pensionskasse die zwingende Ausfinanzierung der vorzeitigen Pensionierung, sei es durch die X.________ AG oder auf Wunsch des Arbeitnehmers, durch die Arbeitgeberin vorgesehen sei.
5.
Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden hat, gelten als reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen im Sinne von Art. 8 lit. a AHVV nur diejenigen Beiträge, welche aufgrund des Reglements oder der Statuten der Vorsorgeeinrichtung geschuldet sind. Dies setzt voraus, dass das Reglement eine Einlage des Arbeitgebers vorschreibt (Urteil H 32/04 vom 6. September 2004). Hingegen findet die Auffassung der Ausgleichskasse, Leistungen der Arbeitgeberfirma, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erbracht werden, würden von Art. 8 lit. a AHVV nicht erfasst, im Wortlaut dieser Verordnungsbestimmung keine Grundlage. Die einzige Voraussetzung, welche nebst den im erwähnten Urteil H 32/04 vom 6. September 2004 genannten erfüllt sein muss, ist die Steuerbefreiung der Vorsorgeeinrichtung nach dem DBG. Im Übrigen steht jedoch nichts entgegen, unter reglementarischen Beiträgen des Arbeitgeber solche Zahlungen zu verstehen, welche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschuldet sind, impliziert das Wort Beiträge nach allgemeinem Sprachverständnis doch nicht, dass diese zwingend während laufendem Arbeitsverhältnis ausgerichtet werden müssen. In diesem Punkt ist somit dem kantonalen Gericht ohne weiteres beizupflichten.
6.
6.1 Gestützt auf das Vorsorgereglement 2004 der Pensionskasse hat die Vorinstanz Einmaleinlagen der X.________ AG im Jahr 2004 für vorzeitige Pensionierungen von 12 Mitarbeitenden auf deren Wunsch im Gesamtbetrag von Fr. 1'985'409.- zu Recht vom massgebenden Lohn ausgenommen; eine Summe in der Höhe von Fr. 2'582'471.- für vorzeitige Pensionierungen von 21 Mitarbeitern auf Wunsch der Arbeitgeberfirma qualifizierte sie hingegen nur insoweit als beitragsfrei, als die Einlage des Arbeitgebers in die Pensionskasse zur Finanzierung einer vorzeitigen Pensionierung auf Wunsch der Arbeitnehmer erforderlich gewesen wäre.
Eine derartige Unterscheidung zwischen beitragspflichtigen und beitragsfreien Einlagen der Arbeitgeberfirma in die Pensionskasse ist unbegründet, solange die Arbeitgeberfirma, wie hier gemäss Art. 14 und 15 des Reglements 2004, in beiden Fällen reglementarisch verpflichtet ist, die Einlagen zu finanzieren, und findet insbesondere auch im Gleichbehandlungsgebot keine Stütze. Denn eine Gleichbehandlung von Personen, die sich freiwillig vorzeitig pensionieren lassen und solchen, die von der Arbeitgeberfirma gegen ihren Willen frühzeitig pensioniert werden, ist weder möglich noch geboten, da es sich um unterschiedliche Sachverhalte mit entsprechend voneinander abweichender Regelung handelt, was sich auch in unterschiedlichen Leistungen niederschlägt. Die arbeitsvertraglichen Rechte und Möglichkeiten des Arbeitgebers bezüglich der Anordnung einer vorzeitigen Pensionierung eines Mitarbeiters spielen für die Beurteilung, ob eine Rechtspflicht der Arbeitgeberfirma gegenüber der Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 8 lit. a AHVV besteht, keine entscheidende Rolle. Die Einlage von Fr. 2'582'471.- unterliegt demzufolge gesamthaft nicht der Beitragspflicht.
6.2 In Bezug auf die Einlagen der X.________ AG für vorzeitige Pensionierungen in den Jahren 2001, 2002 und 2003 von insgesamt Fr. 13'294'815.- zu Gunsten von 113 Betroffenen gilt das Reglement 1997 der Pensionskasse (Versicherungs-Reglement für Angestellte). Dieses enthält keine Verpflichtung der Arbeitgeberfirma zum Ausgleich der Leistungskürzung, die aus einer vorzeitigen Pensionierung resultiert, weshalb die Vorinstanz die in den Jahren 2001 bis 2003 erfolgten Zahlungen zu Recht nicht gestützt auf Art. 8 lit. a AHVV von der Beitragspflicht ausgenommen hat (in diesem Sinne Urteil H 153/06 vom 27. August 2007). Die Einwendungen der X.________ AG sind nicht geeignet, in diesem Punkt zu einem anderen Ergebnis zu führen.
6.3 Wie das kantonale Gericht richtig bemerkt, steht der Anwendbarkeit von Art. 8ter Abs. 1 lit. c AHVV für die Jahre 2001 bis 2003 nicht entgegen, dass der Arbeitgeber Leistungen nicht den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen direkt zukommen lässt, sondern sie zur Finanzierung der Frühpensionierungen an die Pensionskasse überweist. In BGE 133 V 153, wo die Tragweite von Art. 8ter Abs. 1 lit. c AHVV streitig war, ging es u.a. ebenfalls um Zahlungen der Arbeitgeberfirma an die Vorsorgeeinrichtung, mit welchen die vorzeitige Pensionierung der Arbeitnehmer finanziert wurde. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist für die Bejahung einer Vorruhestandsregelung im Sinne von Art. 8ter Abs. 1 lit. c AHVV nicht vorausgesetzt, dass sie für die ganze Belegschaft gilt und sämtliche betroffenen Arbeitnehmer Anspruch auf die Leistungen haben. Das Bundesgericht hat Rz 2102 der Wegleitung des BSV über den massgebenden Lohn, auf die sich die Vorinstanz für ihren Standpunkt beruft, als verordnungswidrig erklärt (BGE 133 V 153 E. 8.3 S. 158).
Hinsichtlich der Zahlungen der X.________ AG in die Pensionskasse in den Jahren 2001 bis 2003 ist die Sache somit an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit sie den massgebenden Lohn neu festsetze. Dabei wird sie die von der X.________ AG in den fraglichen Jahren erbrachten Zahlungen in dem in Art. 8ter Abs. 1 lit. c AHVV vorgesehenen Umfang (bis acht Monatslöhne) von der Beitragspflicht ausnehmen.
6.4 Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Vorinstanz eine Einlage in die Pensionskasse in der Höhe von Fr. 242'890.-, welche die X.________ AG im Jahr 2000 zu Gunsten der vorzeitigen Pensionierung einer einzelnen Mitarbeiterin geleistet hatte, nach Massgabe der bis Ende 2000 gültig gewesenen Verordnungsbestimmungen (Art. 6 Abs. 2 lit. k in Verbindung mit Art. 6bis AHVV) und der hiezu ergangenen Rechtsprechung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 32/04 vom 6. September 2004) vollumfänglich als massgebenden Lohn qualifiziert hat, zumal auch eine Ausnahme von der Beitragspflicht gestützt auf Art. 8 lit. a AHVV mit Blick auf das damals gültige Reglement der Pensionskasse ausser Betracht fällt.
7.
Dem Prozessausgang entsprechend sind der X.________ AG, die zu einem wesentlichen Teil obsiegt, ein Viertel, der überwiegend unterliegenden Ausgleichskasse drei Viertel der Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 3 OG). Die Ausgleichskasse hat der X.________ AG überdies für die beiden Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes wird abgewiesen.
2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der X.________ AG wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 29. August 2006, soweit die Zahlungen der X.________ AG im Jahr 2004 in der Höhe von Fr. 2'582'471.- für vorzeitige Pensionierungen von 21 Mitarbeitern und die Zahlungen der X.________ AG für vorzeitige Pensionierungen in den Jahren 2001 bis 2003 betroffen sind, sowie der Einspracheentscheid vom 11. Januar 2006 aufgehoben werden, und die Sache zur Neufestsetzung der paritätischen Beiträge auf den von der X.________ AG in den Jahren 2001 bis 2003 im Hinblick auf die vorzeitige Pensionierung von Mitarbeitern an die Pensionskasse geleisteten Zahlungen im Sinne der Erwägungen an die Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der X.________ AG abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 16'000.- werden unter Verrechnung mit den geleisteten Kostenvorschüssen zu drei Vierteln (Fr. 12'000.-) der Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes und zu einem Viertel (Fr. 4000.-) der X.________ AG auferlegt. Sie sind durch die geleisteten Kostenvorschüsse gedeckt; der Differenzbetrag von Fr. 3000.- wird der Ausgleichskasse, derjenige von Fr. 10'000.- der X.________ AG zurückerstattet.
4.
Die Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes hat der X.________ AG für die Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3400.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird über eine Neuverlegung der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 28. August 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: