BGer 2C_372/2007
 
BGer 2C_372/2007 vom 29.08.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
2C_372/2007 /leb
Urteil vom 29. August 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch den Amt für Jugend
und Berufsberatung Kanton Zürich, Amtsleitung, Dörflistrasse 120, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Ausbildungsbeiträge,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer,
vom 15. Juni 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
X.________, geboren 1982, stellte beim Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich erfolglos ein Gesuch um Leistung von Ausbildungsbeiträgen für seine Ausbildung zum diplomierten Pflegefachmann HF. Die Bildungsdirektion des Kantons Zürich wies den gegen den diesbezüglichen Einspracheentscheid erhobenen Rekurs ab. X.________ gelangte gegen den Rekursentscheid an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welchem er den Antrag auf Zusprechung eines nach der Lehre in monatlichen Raten zurückzuerstattenden zinslosen Darlehens in der Höhe von Fr. 18'000.-- stellte. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde am 15. Juni 2007 ab.
Mit Erklärung vom 20. Juli 2007 und Beschwerdebegründung vom 23. Juli (Postaufgabe 24. Juli) 2007 focht X.________ den Entscheid des Verwaltungsgerichts beim Bundesgericht an. Das präsidierende Mitglied der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung machte ihn mit Schreiben vom 25. Juli 2007 darauf aufmerksam, dass und inwiefern die vorgelegte Rechtsschrift den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genüge; gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Beschwerdefrist wegen des Friststillstandes gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG noch laufe, sodass die Eingabe noch fristgerecht verbessert werden könne. Eine ergänzende Beschwerdeschrift datiert vom 12. August 2007. Weitere Eingaben des Beschwerdeführers sind innert der am 27. August 2007 ablaufenden Beschwerdefrist nicht zu verzeichnen.
2.
Der angefochtene Entscheid beruht auf kantonalem Recht. Da der einschlägige kantonale Erlass, die Stipendienverordnung des Kantons Zürich vom 15. September 2004, einen - an die Erfüllung von Bedingungen geknüpften Anspruch - auf Gewährung von zinslosen Darlehen für die Ausbildung einräumt, ist das ordentliche Rechtsmittel, die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, gegeben, kommt doch der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. k BGG nicht zum Tragen. Mit diesem Rechtsmittel kann indessen nicht unmittelbar die (angeblich unkorrekte) Anwendung des kantonalen Rechts gerügt werden. Wie dem Beschwerdeführer im Schreiben vom 25. Juli 2007 dargelegt worden ist, sind nur die in Art. 95 BGG erwähnten Rügen zulässig (insbesondere Verletzung von Bundes[verfassungs]recht oder kantonalen verfassungsmässigen Rechten). Dabei ist in der Beschwerdeschrift aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid solches Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Das Verwaltungsgericht hat, zum Teil unter Verweis auf die Erwägungen seiner Vorinstanz(en), erläutert, warum im konkreten Fall nach den Bestimmungen der kantonalen Stipendienverordnung kein Darlehen zu gewähren war. Sowohl in der Beschwerdebegründung vom 23. Juli 2007 als auch in seiner Beschwerdeergänzung vom 12. August 2007 übt der Beschwerdeführer rein appellatorische Kritik am Entscheid des Verwaltungsgerichts, ohne aufzuzeigen, inwiefern dieses bei der Anwendung des kantonalen Rechts gegen Bundesrecht (inbesondere gegen das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV) verstossen haben könnte. Gestützt auf welche Norm des Bundesrechts oder der Kantonsverfassung die kantonalen Behörden zu einer mündlichen Anhörung verpflichtet gewesen wären, erklärt der Beschwerdeführer nicht. Dasselbe gilt hinsichtlich des sinngemäss geltend gemachten Anspruchs auf Verzicht auf die Auferlegung von Gerichtskosten durch das Verwaltungsgericht. Soweit der Beschwerdeführer seinem Unmut über die Regelung des Stipendienwesens Ausdruck gibt, muss er an die Adresse des kantonalen Gesetzgebers verwiesen werden. Das Bundesgericht ist nicht befugt, gleichsam im Interesse einer höheren Gerechtigkeit an dessen Stelle Anordnungen zu treffen.
Auf die Beschwerde, die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, ist gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG im vereinfachten Verfahren, ohne Schriftenwechsel oder weitere Instruktionsmassnahmen, nicht einzutreten.
Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Soweit der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine finanzielle Lage sinngemäss als Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Kostenbefreiung zu betrachten wäre, könnte diesem wegen Aussichtslosigkeit des bundesrechtlichen Rechtsmittels nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident
im Verfahren nach Art. 108 BGG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Amt für Jugend und Berufsberatung und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. August 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: