BGer 5A_359/2007 |
BGer 5A_359/2007 vom 30.08.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_359/2007/bnm
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Urteil vom 30. August 2007
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Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kanton Zürich, vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich, Dienstabteilung Bundessteuer, Bändliweg 21, 8090 Zürich Amtsstellen,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung.
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Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss PN070131 vom 15. Juni 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich (III. Zivilkammer).
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Der Präsident hat nach Einsicht
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in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 15. Juni 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich,
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in Erwägung,
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dass der Beschwerdeführer mit (u.a. sein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abweisender) Verfügung vom 11. Juli 2007 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 17. Juli 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 4. Juli 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der am 19. Juli 2007 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
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dass der Beschwerdeführer innerhalb der Nachfrist (sinngemäss) ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 11. Juli 2007 eingereicht hat, das jedoch abgewiesen wird, weil der Beschwerdeführer nichts vorbringt, das die Richtigkeit dieser Verfügung, die (entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers) keinesfalls nichtig ist und auf die verwiesen werden kann, in Frage zu stellen vermöchte,
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dass somit festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und darauf hingewiesen wird, dass dieser einmal mehr missbräuchlich prozessiert (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG), weshalb sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Anwort abzulegen,
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erkannt:
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1.
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Das Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.
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2.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 700.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. August 2007
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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