BGer 2C_389/2007
 
BGer 2C_389/2007 vom 31.08.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
2C_389/2007 /ble
Urteil vom 31. August 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter,
Postfach, 8026 Zürich.
Gegenstand
Haftentlassung,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügungen des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 3. August 2007 und 14. Juli 2007.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
X.________, geboren 1985, von Weissrussland, reiste im November 2006 illegal in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, wobei er, wie überwiegend auch in der Folge, als Y.________, geboren 1988, auftrat. Das Bundesamt für Migration entschied mit Verfügung vom 9. Januar 2007 über das Gesuch. Es erachtete die Angaben des Gesuchstellers als unglaubwürdig; es stellte fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte das Asylgesuch ab; zugleich wies es ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist an, unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall. Mit Nichteintretensurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. April 2007 wurde die Verfügung rechtskräftig.
Am 16. Juni 2007 nahm das Migrationsamt des Kantons Zürich X.________ in Ausschaffungshaft. Der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich wies am 19. Juni 2007 den Antrag des Migrationsamts vom 18. Juni 2007 auf Bestätigung der Ausschaffungshaft ab. X.________ wurde gleichentags vom Migrationsamt aufgefordert, die Schweiz unverzüglich selbständig zu verlassen, die Papierbeschaffungsbemühungen sofort aufzunehmen und diese zuhanden des Migrationsamtes zu dokumentieren.
Nachdem die Behörden Weissrusslands am 26. Juni 2007 einen Laissez-Passer für X.________ ausgestellt hatten, wurde dieser am 11. Juli 2007 erneut in Ausschaffungshaft genommen (schriftliche Haftverfügung des Migrationsamtes vom 13. Juli 2007). Die auf den 13. Juli 2007 organisierte Ausschaffung scheiterte, weil der Ausländer sich weigerte, den Flug anzutreten. Nach mündlicher Verhandlung bestätigte der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich mit Verfügung vom 14. Juli 2007 die Anordnung der Ausschaffungshaft und die Haftdauer bis zum 10. Oktober 2007. Auf ein Haftentlassungsgesuch vom 29. Juli 2007 trat er mit Verfügung vom 3. August 2007 gestützt auf Art. 13c Abs. 4 ANAG nicht ein, weil es vor Ablauf von einem Monat seit der Haftprüfung gestellt worden war.
Mit einem vom 6. August 2007 datierten (am 7. August 2007 zur Post gegebenen) Schreiben beschwert sich X.________, wiederum unter dem Namen Y.________, beim Bundesgericht über die Haft.
Die Akten des Haftrichters und des Migrationsamtes sind eingeholt, von einem Schriftenwechsel ist abgesehen worden.
2.
2.1 Mit der am 7. August 2007 eingereichten Beschwerdeschrift wird die Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) hinsichtlich der Nichteintretensverfügung vom 3. August 2007 gewahrt. Zudem ist sie auch in Bezug auf die Haftbestätigungsverfügung vom 14. Juli 2007 eingehalten, nachdem der Friststillstand vom 15. Juli bis und mit dem 15. August gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG auch in den Verfahren betreffend ausländerrechtliche Haft wirksam ist (vgl. Anhang Ziff. 3 zum Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [SR 173.32], womit Art. 21 ANAG in der Fassung vom 26. Juni 1998 aufgehoben wurde).
Die für das Bundesgericht bestimmten Rechtsschriften haben die Begehren (Anträge) sowie deren Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. August 2007 lässt sich nichts zur Nichteintretensverfügung vom 3. August 2007 entnehmen. Ein Antrag oder eine Begründung liegen diesbezüglich (selbst sinngemäss) nicht vor. Demgegenüber kann den Äusserungen des Beschwerdeführers entnommen werden, dass er die Aufhebung der Haft beantragen will, und es ist erkennbar, inwiefern er die Begründung des Haftbestätigungsentscheids bemängelt. In Bezug auf die Verfügung vom 14. Juli 2007 liegen mithin ein Antrag und eine minimale Begründung vor, sodass die Eingabe des Beschwerdeführers insofern als formgültige Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betrachtet werden und darauf eingetreten werden kann.
Nicht Gegenstand der am 7. August 2007 eingereichten Beschwerde kann die weitere Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 20. August 2007 sein, womit ein zweites Haftentlassungsgesuch abgewiesen wurde.
2.2 Die Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung des Vollzugs des gegen den Beschwerdeführer im Asylverfahren ergangenen Wegweisungsentscheids und damit einem vom Gesetz vorgesehenen Zweck (vgl. Einleitungssatz von Art. 13b Abs. 1 ANAG). Näher einzugehen ist einzig auf die Frage nach dem Bestehen des von den Behörden geltend gemachten Haftgrundes von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG. Die weiteren Haftvoraussetzungen sind offensichtlich gegeben, und Äusserungen hierzu erübrigen sich.
Gemäss Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG kann der Ausländer in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er den ihm von Gesetzes wegen obliegenden Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Haftgrund der Untertauchensgefahr). Wie sich aus den Erwägungen des angefochtenen Entscheids und den vorliegenden Akten ergibt, ist dieser Haftgrund offensichtlich erfüllt: Der Beschwerdeführer hat versucht, durch unglaubwürdige Angaben im Asylverfahren in den Genuss einer Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz zu kommen. Der mit dem negativen Asylentscheid verbundenen Ausreiseverpflichtung ist er nie nachgekommen, auch dann nicht, als er nach der Entlassung aus der ersten Ausschaffungshaft am 19. Juni 2007 erneut nachdrücklich zur Ausreise bzw. zu entsprechenden Vorbereitungshandlungen aufgefordert worden war. Hervorzuheben ist weiter, dass der Beschwerdeführer vorwiegend unter seinem im Asylverfahren verwendeten Namen auftritt, der nicht mit dem Namen übereinstimmt, unter welchem ihm die Behörden seines Heimatlandes einen Laissez-Passer auszustellen bereit waren. Besonders schwer wiegt der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich am 13. Juli 2007 weigerte, den für ihn gebuchten Flug anzutreten, und so den Wegweisungsvollzug vereitelte. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass er sich auch am 25. August 2007 geweigert hat, den neu gebuchten Flug nach Minsk anzutreten, obwohl ärztlich attestiert ist, dass keine gesundheitlichen Gründe gegen einen Flug sprechen, und er sich am 30. Juli 2007 bei einer Befragung bereit erklärt hatte, er werde ausreisen, wenn er ein Medikament (gegen Flugangst) erhalte. Was schliesslich die Beteuerungen des Beschwerdeführers betrifft, er sei bereit, auf dem Landweg auszureisen, vermögen diese bei einer Gesamtwürdigung seines bisherigen Verhaltens die Befürchtungen, dass er sich nach einer Freilassung den Behörden nicht zur Verfügung halten würde, nicht zu zerstreuen.
Die Anordnung und Bestätigung der Ausschaffungshaft erweist sich damit in jeder Hinsicht als bundesrechtskonform. Soweit auf die Beschwerde eingetreten werden kann, ist sie offensichtlich unbegründet (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG) und im vereinfachten Verfahren abzuweisen.
2.3 Dem Verfahrensausgang entsprechend wären die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); es rechtfertigt sich indessen, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BG).
2.4 Das Migrationsamt des Kantons Zürich wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 109 BGG:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. August 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: