BGer 9C_484/2007 |
BGer 9C_484/2007 vom 31.08.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_484/2007
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Urteil vom 31. August 2007
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Gerichtsschreiber Nussbaumer.
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Parteien
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P.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,
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IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. Juni 2007.
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Das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht
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in die von P.________ am 19. Juli 2007 erhobene Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. Juni 2007 betreffend IV-Rente
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in Erwägung,
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dass die Beschwerdeschrift gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG die Begehren und die Begründung zu enthalten hat; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG),
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dass die Vorbringen sachbezogen sein müssen, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (zum alten Recht: BGE 123 V 335 E. 1a S. 336 mit Hinweisen; vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452),
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dass das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eintritt, wenn eine Eingabe diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass die Beschwerdeschrift vom 19. Juli 2007 den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie zwar einen rechtsgenüglichen Antrag enthält, den Ausführungen jedoch nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen des kantonalen Gerichts im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend sein sollen oder das von der Vorinstanz bestätigte Nichteintreten auf das Rentenerhöhungsbegehren (Art. 17 ATSG; Art. 87 Abs. 3 IVV) Bundesrecht verletzen sollte (Art. 95 lit. a BGG),
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dass sich die Beschwerde namentlich nicht mit dem einzig zu beurteilenden Prozessthema, ob Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV gegeben ist oder nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68), und den diesbezüglichen tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen des kantonalen Gerichts befasst, sondern sich allgemein mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und der gegenwärtigen medizinischen Behandlung auseinandersetzt,
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dass in der Beschwerde auch nicht dargelegt wird, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung, dem mit dem Revisionsgesuch vom 9. Dezember 2005 eingereichten Arztbericht sei keine wesentliche Änderung gegenüber dem Zeitpunkt der früheren Rentenverfügung (12. November 2003) zu entnehmen, offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG sein oder die rechtliche Schlussfolgerung der fehlenden Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV Bundesrecht verletzen sollte,
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dass die Rechtsschrift demgemäss keine sachbezogene - und damit hinreichende - Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG enthält, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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in Anwendung von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG,
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erkannt:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.- gedeckt; der Differenzbetrag von Fr. 300.- wird zurückerstattet.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 31. August 2007
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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